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Anpassung von Lizenzverträgen erforderlich?

Am 1.2.2020 wird die EU einen Mit­glied­staat we­ni­ger ha­ben. Das Ver­ei­nigte König­reich verlässt den Staa­ten­bund. Doch was er­gibt sich dar­aus für Li­zenz­verträge über Mar­ken, Ge­schmacks­mus­ter und der­glei­chen, die bis­lang auch die bri­ti­schen Rechte um­fas­sen?

Ant­wor­ten dazu er­hal­ten wir von Al­brecht von Bis­marck, der sich bei Eb­ner Stolz fe­derführend mit al­len recht­li­chen The­men rund um das geis­tige Ei­gen­tum (In­tel­lec­tual Pro­perty, kurz IP) be­fasst.

Albrecht von Bismarck: Anpassung von Lizenzverträgen erforderlich?

Herr von Bis­marck, im glo­ba­len Wett­be­werb ha­ben Mar­ken und all­ge­mein das geis­tige Ei­gen­tum einen ho­hen Stel­len­wert, um den Vor­sprung vor dem Wett­be­wer­ber zu hal­ten oder eine Markt­stel­lung zu be­haup­ten. Was gilt mit dem Brexit, wenn sich Un­ter­neh­men die EU-weite Nut­zung von Rech­ten per Li­zenz­ver­trag ha­ben einräumen las­sen?

Die Aus­wir­kun­gen des Brex­its auf den Be­stand von EU-wei­ten Rech­ten sind glück­li­cher Weise vor­aus­sicht­lich ge­ring. So sieht das Aus­tritts­ab­kom­men z. B. die au­to­ma­ti­sche Um­wand­lung von EU-Mar­ken in bri­ti­sche Mar­ken vor, und zwar ohne An­trag oder Gebühren­zah­lung der In­ha­ber. Stich­tag hierfür ist der 31.12.2020. Auch für den lange Zeit befürch­te­ten Fall ei­nes un­ge­re­gel­ten Brex­its hätten bri­ti­sche Ge­set­zes­vor­la­gen die Fort­gel­tung der EU-Rechte an Mar­ken vor­ge­se­hen. Für noch anhängige EU-Mar­ken­an­mel­dun­gen be­inhal­ten so­wohl das Aus­tritts­ab­kom­men als auch die bri­ti­schen Ge­set­zes­vor­la­gen Überg­angs­re­ge­lun­gen, die den Er­werb ent­spre­chen­der bri­ti­scher Mar­ken ermögli­chen

Da­mit be­steht also kein Hand­lungs­be­darf bei be­reits be­ste­hen­den Li­zenz­verträgen?

Grundsätz­lich können Li­zenz­verträge wei­ter­geführt wer­den. Ob be­ste­hende Verträge für das Ge­biet der EU künf­tig auch noch Großbri­tan­nien um­fas­sen, ist eine Frage der Aus­le­gung. Dies wird man ver­mut­lich in vie­len Fällen an­neh­men können. Oft dürfte aber eine Ver­trags­ergänzung zu emp­feh­len sein. Diese sollte das Ver­trags­ge­biet klar­stel­len und ge­ge­be­nen­falls auch neue bri­ti­sche Mar­ken in den Li­zenz­ver­trag ein­be­zie­hen. Neu zu ver­ein­ba­rende Verträge soll­ten ent­spre­chende Re­ge­lun­gen eben­falls ent­hal­ten.

Wie sieht es denn mit Li­zenz­verträgen aus, die Pa­tente oder Ur­he­ber­rechte be­tref­fen? Gibt es da Hand­lungs­be­darf durch den Brexit?

Eu­ropäische Pa­tente stel­len ein Bündel an na­tio­na­len Schutz­rech­ten dar. Ein Pa­tent­schutz in Großbri­tan­nien bleibt des­halb auch nach dem Brexit un­verändert be­ste­hen. Zu­dem bleibt das Ver­ei­nigte König­reich wei­ter­hin Ver­trags­part­ner des Eu­ropäischen Pa­tentübe­rein­kom­mens. Ähn­li­ches gilt für Ur­he­ber­rechte. Auch hier blei­ben na­tio­nale Ur­he­ber­rechte von dem Brexit un­berührt. Da im Ur­he­ber­recht eu­ropäische Richt­li­nien in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wur­den, gel­ten die EU-ein­heit­li­chen Re­ge­lun­gen nach bri­ti­schem Recht zunächst auch wei­ter. Es be­steht so­mit kein un­mit­tel­ba­rer Hand­lungs­be­darf, auch nicht wenn per Li­zenz­ver­trag Nut­zungs­rechte ein­geräumt wur­den.

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