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Was ändert sich durch den Brexit im gewerblichen Rechtsschutz?

Un­ter­neh­men soll­ten sich recht­zei­tig vor Ende des Überg­angs­zeit­raums am 31.12.2020 in­for­mie­ren, wie ihre eu­ropäischen Mar­ken, Ge­schmacks­mus­ter oder Pa­tente nach dem Brexit zu be­ur­tei­len sind. Das gilt ins­be­son­dere im Hin­blick auf Li­zenz­verträge über Uni­ons­mar­ken oder Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter.

Markenrechte und Geschmacksmuster

Im Aus­tritts­ab­kom­men ist für eu­ropäische Mar­ken und Ge­schmacks­mus­ter vor­ge­se­hen, dass vor dem 1.1.2021 ein­ge­tra­gene oder gewährte Rechte des geis­ti­gen Ei­gen­tums ohne er­neute Prüfung in ent­spre­chende bri­ti­sche Rechte um­ge­wan­delt wer­den. Maßgeb­lich ist so­mit, wel­che Uni­ons­mar­ken oder Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter zum 31.12.2020 beim Amt der Eu­ropäischen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO) ein­ge­tra­gen sind. Sind die An­mel­dun­gen die­ser Rechte beim EU­IPO am 31.12.2020 noch anhängig, können die Rechte un­ter Wah­rung der Prio­rität im Ver­ei­nig­ten König­reich bin­nen neun Mo­na­ten neu an­ge­mel­det wer­den.

Albrecht von Bismarck: Anpassung von Lizenzverträgen erforderlich?© Albrecht von Bismarck, Rechtsanwalt und Partner bei Ebner Stolz in Hamburg
Die Um­wand­lung in bri­ti­sche Mar­ken und De­signs er­folgt kos­ten­frei und au­to­ma­ti­sch. Die zeit­li­che Rang­folge und die Lauf­zeit der Uni­ons­marke bzw. des Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters blei­ben hier­bei auch für das neue ein­ge­tra­gene bri­ti­sche Recht er­hal­ten. Anhängige An­mel­dun­gen beim EU­IPO können ab dem 1.1.2021 bin­nen neun Mo­na­ten auch in Großbri­tan­nien prio­ritätser­hal­tend an­ge­mel­det wer­den. (Al­brecht von Bis­marck)

Patente

Auf eu­ropäische Pa­tente hat der Brexit keine Aus­wir­kun­gen, weil das Ver­ei­nigte König­reich un­verändert Ver­trags­part­ner des Eu­ropäischen Pa­tentübe­rein­kom­mens bleibt. Frag­lich ist hin­ge­gen, ob die an­ge­strebte Ver­ein­heit­li­chung des Pa­tent­schut­zes in der EU nun wei­ter­hin rea­li­siert wer­den kann und diese Re­ge­lun­gen dann auch im Ver­ei­nig­ten König­reich gel­ten.

Urheberrechte

Auf Ur­he­ber­rechte hat der Brexit eben­falls keine we­sent­li­chen Aus­wir­kun­gen. Das bri­ti­sche Ur­he­ber­recht wurde zwar in den letz­ten Jah­ren durch die Um­set­zung eu­ropäischer Richt­li­nien dem Ur­he­ber­recht an­de­rer eu­ropäischer Staa­ten an­ge­gli­chen. Eine Rück­nahme die­ser An­glei­chung der na­tio­na­len Ge­set­zes­lage oder gar eine Ab­sen­kung des Schutz­ni­veaus für ausländi­sche Ur­he­ber in Großbri­tan­nien ist aber un­wahr­schein­lich.

Für Da­ten­bank­rechte gemäß der eu­ropäischen Da­ten­ban­kricht­li­nie, die vor dem 1.1.2021 ent­stan­den sind, be­steht wei­ter­hin ein ge­gen­sei­ti­ger Schutz für Bürger und Un­ter­neh­men mit Wohn­ort bzw. Sitz in der EU und im Ver­ei­nig­ten König­reich.

Lizenzverträge und Unterlassungserklärungen

Bei be­ste­hen­den Li­zenz­verträgen über Uni­ons­mar­ken oder Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter mit Gel­tung für den ge­sam­ten bis­he­ri­gen EU-Raum ist es eine Frage der Aus­le­gung, ob diese auch noch künf­tig das Ver­ei­nigte König­reich um­fas­sen. Dies wird man ver­mut­lich in vie­len Fällen an­neh­men können. Oft dürfte aber eine Ver­trags­ergänzung zu emp­feh­len sein. Diese sollte das Ver­trags­ge­biet klar­stel­len und ggf. auch neue bri­ti­sche Mar­ken in den Li­zenz­ver­trag ein­be­zie­hen. Neu zu ver­ein­ba­rende Verträge soll­ten ent­spre­chende Re­ge­lun­gen eben­falls ent­hal­ten.

Un­ter­las­sungs­erklärun­gen mit Gel­tung für den bis­he­ri­gen EU-Raum sind in Be­zug auf ihre künf­tige Wir­kung im Ver­ei­nig­ten König­reich ebenso aus­zu­le­gen. Auch hier ist eine Klar­stel­lung zwi­schen den Par­teien emp­feh­lens­wert, um Rechts­si­cher­heit her­zu­stel­len.

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