Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend wird durch das BMF-Schreiben Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE geändert.
Einzelheiten sind dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.06.2013 zu entnehmen, dass Sie hierherunterladen können.