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BMF zum Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter

Schreiben des BMF vom 10.06.2013 - IV D 3 - S 7117/12/10001

Auf Uni­ons­ebene ha­ben sich die EU-Mit­glied­staa­ten auf eine ge­mein­same Aus­le­gung beim An­wen­dungs­be­reich der Orts­re­ge­lung beim Ver­kauf von Ein­tritts­kar­ten für Ver­an­stal­tun­gen durch einen an­de­ren Un­ter­neh­mer als den Ver­an­stal­ter nach Ar­ti­kel 53 und 54 MwSt­Sys­tRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buch­stabe a und Nr. 5 UStG) ge­ei­nigt. Ent­spre­chend wird durch das BMF-Schrei­ben Ab­schnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE geändert.

Ein­zel­hei­ten sind dem Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen (BMF) vom 10.06.2013 zu ent­neh­men, dass Sie hierher­un­ter­la­den können.

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