Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.08.2011 (erneut veröffentlicht am 07.02.2012) regelt die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber und gibt die Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 und der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 bekannt.
Ergänzend hierzu hat das BMF zu der Frage Stellung genommen, ob in der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 auch Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auszuweisen sind, soweit diese für Kurzarbeitergeld gezahlt wurden.
In diesem Zusammenhang weist das BMF auf Folgendes hin: Es ist bei der Bescheinigung von Beiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig bzw. privat versichert ist.
In den Fällen einer Pflichtversicherung werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gezahlt (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI), in den Fällen einer freiwilligen bzw. privaten Versicherung werden (Arbeitnehmer)Beiträge und Zuschüsse gezahlt (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Nicht in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern (s. Abschnitt I Nummer 13 Buchstabe b letzter Absatz des BMF-Schreibens vom 22. August 2011).
Danach sind bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch keine Arbeitgeberbeiträge für Kurzarbeitergeld zu bescheinigen. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern sind auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld unter Nummer 24 zu bescheinigen (s. Abschnitt I Nummer 13 Buchstabe b erster Absatz letzter Satz des BMF-Schreiben vom 22. August 2011).
Das Schreiben des BMF finden Sie hier. Die Anlagen zum BMF-Schreiben finden Sie hier(Anlage 1) und hier(Anlage 2)
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