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Steuerberatung

Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG

FG Köln 22.3.2018, 7 K 585/15

Das FG Köln hat sich mit der Frage der Frei­stel­lung des Ar­beits­lohns ei­ner Steu­er­pflich­ti­gen nach § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Aus­landstätig­keits­er­lass (ATE) be­fasst. Die An­wen­dung des ATE schei­tert vor­lie­gend daran, dass des­sen vor­lie­gend al­lein in Be­tracht kom­mende Re­ge­lung des Ab­schnit­tes I Nr. 4 al­lein deut­sche öff­ent­li­che Ent­wick­lungs­hilfe begüns­tigt und nicht etwa auch in­ter­na­tio­nale oder eu­ropäische Ent­wick­lungs­hilfe.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin war von April 2009 bis zum Ok­to­ber 2012 bei der Ent­wick­lungs­hil­fe­ge­sell­schaft A mbH (A) mit Sitz in K nicht­selbstständig als Pro­jekt­lei­te­rin be­schäftigt. Sie ar­bei­tete auf­grund ei­nes pro­jekt­be­fris­te­ten An­stel­lungs­ver­trags im Rah­men der Mi­cro Pro­jects Pro­gramme in Afrika. Da­bei han­delte es sich um ein - ganz oder teil­weise - mit EU-Mit­teln, je­den­falls nicht durch die BRD fi­nan­zier­tes Pro­jekt. Wohn­ort und Le­bens­mit­tel­punkt der Kläge­rin wa­ren in die­ser Zeit E, Be­schäfti­gungs­ort war W in Afrika.

 

Einem An­trag des Ar­beit­ge­bers auf Frei­stel­lung des Ar­beits­lohns nach dem Aus­landstätig­keits­er­lass (ATE) für die Zeit von April 2009 bis April 2011 war durch das Fi­nanz­amt K statt­ge­ge­ben wor­den. Der Ar­beit­ge­ber hatte für die Streit­jahre 2011 und 2012 keine Lohn­steuer von dem Ar­beits­lohn der Kläge­rin ein­be­hal­ten und ab­geführt. In Afrika war eben­falls keine Ver­steue­rung des Ar­beits­loh­nes der Kläge­rin er­folgt. Auf den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen der Kläge­rin sind steu­er­freier Ar­beits­lohn nach ATE für 2011 i.H.v. rd. 90.500 € und für 2012 i.H.v. rd. 87.500 € so­wie steu­er­freie Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen bei dop­pel­ter Haus­haltsführung für 2011 i.H.v. 12.000 € und für 2012 i.H.v. 10.800 € aus­ge­wie­sen.

 

Im Rah­men ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung bei der A stellte das zuständige Fi­nanz­amt fest, dass die Fi­nan­zie­rung des Pro­jek­tes nicht durch den Bund oder die Ge­sell­schaft für in­ter­na­tio­nale Zu­sam­men­ar­beit, son­dern durch die EU er­folgt war, und bat das Fi­nanz­amt darum, den Ar­beits­lohn der Kläge­rin im Rah­men von Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen. Die­ses setzte die Ein­kom­men­steuer 2011 auf rd. 27.000 € und die Ein­kom­men­steuer 2012 auf 24.600 € fest. Da­bei berück­sich­tigte er die Brut­to­ar­beitslöhne der Kläge­rin ver­min­dert um die dazu erklärten Wer­bungs­kos­ten i.H.v. rd. 1.300 € für 2011 und i.H.v. 1.100 € für 2012 als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit.

 

Das FG wies die auf Steu­er­frei­stel­lung des Ar­beits­lohns ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Kläge­rin wird dort un­ter dem Az. I R 20/18 geführt.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Einkünfte aus der nicht­selbständi­gen Tätig­keit der Kläge­rin bei der A zu­tref­fend der deut­schen Ein­kom­mens­be­steue­rung un­ter­wor­fen. Für die strei­ti­gen Einkünfte der Kläge­rin kommt keine Steu­er­ermäßigung nach § 34c EStG in Be­tracht.

 

Gem. § 34c Abs. 5 EStG können die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder oder die von ih­nen be­auf­trag­ten Fi­nanz­behörden mit Zu­stim­mung des BMF die auf ausländi­sche Einkünfte ent­fal­lende deut­sche Ein­kom­men­steuer ganz oder zum Teil er­las­sen oder in einem Pausch­be­trag fest­set­zen, wenn dies aus volks­wirt­schaft­li­chen Gründen zweckmäßig ist. Es han­delt sich hier­bei nicht um einen Er­lass i.R.d. Steu­er­er­he­bungs­ver­fah­rens gem. § 227 AO, son­dern um eine auf Fest­set­zungs­ebene zu prüfende Steu­er­ermäßigung. Der­ar­tige "volks­wirt­schaft­li­che Gründe" i.S.d. Vor­schrift lie­gen nur dann vor, wenn die Steu­er­begüns­ti­gung der deut­schen Außen­wirt­schaft und de­ren Kon­kur­renzfähig­keit dient. Auf der Ermäch­ti­gungs­grund­lage des § 34c Abs. 5 EStG ba­siert der ATE vom 31.10.1983.

 

Der An­wen­dung des ATE ste­hen hier nicht vor­ran­gige Re­ge­lun­gen in einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ent­ge­gen, da Deutsch­land und Afrika ein sol­ches Ab­kom­men nicht ab­ge­schlos­sen ha­ben. Je­doch schei­tert die An­wen­dung des ATE daran, dass des­sen vor­lie­gend al­lein in Be­tracht kom­mende Re­ge­lung des Ab­schnit­tes I Nr. 4 al­lein deut­sche öff­ent­li­che Ent­wick­lungs­hilfe begüns­tigt und nicht etwa auch in­ter­na­tio­nale oder eu­ropäische Ent­wick­lungs­hilfe. Zwar ist in der Vor­schrift nicht wei­ter de­fi­niert, was un­ter "deut­scher öff­ent­li­cher Ent­wick­lungs­hilfe" zu ver­ste­hen ist. Ins­be­son­dere bleibt of­fen, ob eine le­dig­lich teil­weise Fi­nan­zie­rung der Ent­wick­lungs­hilfe aus deut­schen Mit­teln genügt, um "deut­sche Ent­wick­lungs­hilfe" an­neh­men zu können, ob er­for­der­lich ist, dass der Ar­beits­lohn min­des­tens zu 75 % durch das Bun­des­mi­nis­te­rium für wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­ar­beit und Ent­wick­lung oder über die bun­des­ei­gene Deut­sche Ge­sell­schaft für in­ter­na­tio­nale Zu­sam­men­ar­beit GmbH ge­tra­gen wird, oder ob eine vollständige Fi­nan­zie­rung der Pro­jektförde­rung aus deut­schen Mit­teln zu for­dern ist.

 

Al­ler­dings schei­det die An­nahme deut­scher Ent­wick­lungs­hilfe je­den­falls dann aus, wenn - wie hier - die Gelder für die Pro­jektförde­rung nicht ein­mal zum Teil un­mit­tel­bar aus inländi­schen öff­ent­li­chen Kas­sen stam­men. Es han­delt sich vor­lie­gend um ein vollständig aus Mit­teln der Eu­ro­pean De­ve­lop­ment Funds - und wohl des afri­ka­ni­schen Staa­tes - fi­nan­zier­tes Pro­jekt, das da­mit in kei­ner Weise als "deut­sche öff­ent­li­che Ent­wick­lungs­hilfe" be­ur­teilt wer­den kann. In die­sem Zu­sam­men­hang ist es unmaßgeb­lich, dass laut der Kläge­rin mit­tel­bar auch Zah­lun­gen des deut­schen Staa­tes in die Fi­nan­zie­rung auf EU-Ebene ge­flos­sen sein mögen. Zum einen ist ein so weit­ge­hen­des Verständ­nis der Ver­wal­tungs­an­wei­sung, das letzt­lich jede ent­fernte Berührung der Pro­jetförde­rung mit na­tio­na­len Geld­mit­teln genügen ließe, ih­rem Wort­laut nicht zu ent­neh­men; zum an­de­ren recht­fer­tigt das Re­ge­lungs­ziel des ATE, die Förde­rung der na­tio­na­len Wirt­schaft, die Be­schränkung der Begüns­ti­gung auf un­mit­tel­bar durch den deut­schen Staat ge­schaf­fene oder zu­min­dest fi­nan­zierte Ent­wick­lungs­hil­fe­pro­jekte.

 

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