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Billigkeitserlass bei der Erbschaftsteuer

FG Münster 18.12.2013, 3 K 3246/12 Erb

Das FG Müns­ter hat zum Bil­lig­keits­er­lass der Erb­schaft­steuer, die auf eine durch Vermächt­nis zu­ge­wen­dete Leib­rente entfällt, wenn der ver­pflich­tete Erbe die Rente we­gen In­sol­venz nicht mehr zahlt, Stel­lung ge­nom­men. Ein Er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen kommt in­so­weit nicht in Be­tracht, da an­dern­falls das im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht gel­tende Stich­tags­prin­zip un­ter­lau­fen würde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Vermächt­nis­neh­me­rin nach ih­rem ver­stor­be­nen Le­bens­gefähr­ten. Er­ben und Vermächt­nis­ver­pflich­tete wa­ren des­sen Sohn und Toch­ter. Das Vermächt­nis be­stand aus ei­ner Ein­mal­zah­lung, zahl­bar in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten, und aus ei­ner wert­ge­si­cher­ten mtl. Leib­rente. Das Fi­nanz­amt setzte Erb­schaft­steuer fest für Sach­werte und für die Rente in Form der be­an­trag­ten Jah­res­ver­steue­rung (§ 23 ErbStG). Der Be­scheid wurde be­standskräftig.

In der Folge wurde die Er­bin zu Las­ten ih­res miter­ben­den Bru­ders aus der Vermächt­nis­ver­pflich­tung ent­las­sen. Zum Aus­gleich dafür über­nahm die­ser eine Bankbürg­schaft. Die fest­ge­setzte Erb­schaft­steuer auf die Ein­mal­zah­lung und die jähr­lich fällige Jah­res­steuer wur­den von der Kläge­rin stets ge­zahlt. Der Vermächt­nis­ver­pflich­tete ging mit sei­nen Fir­men in den Jah­ren 1997/1998 in die In­sol­venz. Die Ren­ten­zah­lun­gen er­folg­ten nun­mehr aus­schließlich aus der Bürg­schaft und wur­den im Mai 2005 nach Er­schöpfung des Bürg­schafts­be­tra­ges ein­ge­stellt. Aus dem Vermächt­nis er­folg­ten da­nach kei­ner­lei Zah­lun­gen mehr an die Kläge­rin. Nach ih­ren An­ga­ben ist der Vermächt­nis­ver­pflich­tete hoff­nungs­los über­schul­det.

So­wohl bzgl. der Jah­res­steuer 2005 als auch der Jah­res­steuer 2006 stellte die Kläge­rin er­folg­los Er­las­santräge aus sach­li­chen und persönli­chen Bil­lig­keitsgründen gem. §§ 227 und 163 AO. Im De­zem­ber 2010 stellte die Kläge­rin einen An­trag auf Ablösung der Jah­res­steuer gem. § 23 ErbStG. Da die Rente auf­grund des Vermögens­ver­falls beim Ver­pflich­te­ten nicht mehr be­zahlt werde, seien der Ka­pi­tal­wert der Rente und dem­zu­folge die Steuer mit 0 € an­zu­set­zen. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Mit ih­rer Klage ver­folgt die Kläge­rin ihr Be­geh­ren auf ab­wei­chende Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer aus Bil­lig­keitsgründen wei­ter.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den von der Kläge­rin be­gehr­ten Fest­set­zungs­er­lass zu Recht ab­ge­lehnt.

Ein Er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen kommt in Be­tracht, wenn die Ein­zie­hung der Steuer zwar dem Ge­setz ent­spricht, aber in­folge ei­nes Ge­set­zesüber­hangs den Wer­tun­gen des Ge­setz­ge­bers der­art zu­wi­derläuft, dass sie un­bil­lig er­scheint. Ein Er­lass we­gen sach­li­cher Un­bil­lig­keit ist nur in­so­weit durch die Vor­schrif­ten ge­deckt, wie an­ge­nom­men wer­den kann, der Ge­setz­ge­ber würde die im Bil­lig­keits­wege zu ent­schei­dende Frage - hätte er sie ge­re­gelt - im Sinne des vor­ge­se­he­nen Er­las­ses ent­schei­den. Da­nach kommt ein Er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen nicht in Be­tracht, da an­dern­falls das im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht gel­tende Stich­tags­prin­zip un­ter­lau­fen würde.

Die­ses be­sagt, dass erst nach dem Stich­tag ein­tre­tende Ent­wick­lun­gen, die den Um­fang bzw. den Wert des emp­fan­ge­nen Vermögens be­tref­fen, für die Steu­er­fest­set­zung nicht zu berück­sich­ti­gen sind. Dem­zu­folge kommt auch ein Er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen in Fällen des Vermögens­ver­falls nach dem Stich­tag nicht in Be­tracht, da der Ge­setz­ge­ber in Kennt­nis die­ses Pro­blems wei­ter an der Stich­tags­re­ge­lung festhält. So lehnt der BFH in ständi­ger Recht­spre­chung in der­ar­ti­gen Fällen einen Er­lass auch sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen ab.

Es ist vor­lie­gend auch nicht des­halb im Sinne ei­nes Er­las­ses zu ent­schei­den ist, weil die Kläge­rin die Ver­steue­rung gem. § 23 ErbStG gewählt hat. So­weit sie in die­sem Zu­sam­men­hang meint, die Ver­sa­gung des Er­las­ses ver­stoße ge­gen das Übermaßver­bot, folgt dem der Se­nat nicht. Zwar ver­kennt der Se­nat nicht, dass bei gleich­blei­ben­der Sach­lage -we­gen des gel­ten­den Stich­tags­prin­zips- Steu­ern ohne eine ent­spre­chende Be­rei­che­rung an­fal­len. Al­ler­dings stel­len die bis zum Zeit­punkt der Stel­lung des Ablöse­an­trags an­ge­fal­le­nen Steu­ern un­ter Berück­sich­ti­gung des bis da­hin tatsäch­lich er­lang­ten Er­werbs noch keine ex­trem über das nor­male Maß hin­aus­ge­hende Be­las­tung der Kläge­rin dar.

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