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BGH zur Zahlungsverpflichtung des Hauptunternehmers gegenüber dem Nachunternehmer bei verspäteter Gesamtfertigstellung

Urteil des BGH vom 6.9.2012 - VII ZR 72/10

Ein Haupt­un­ter­neh­mer ist nicht be­rech­tigt, die Zah­lung des dem Nach­un­ter­neh­mer zu­ste­hen­den Werklohns so lange zu ver­wei­gern, bis in einem Rechts­streit ge­gen sei­nen Auf­trag­ge­ber geklärt ist, ob der Auf­trag­ge­ber ge­gen den Werklohn­an­spruch des Haupt­un­ter­neh­mers zu Recht mit ei­ner von die­sem be­strit­te­nen Ver­trags­strafe auf­rech­net, die der Auf­trag­ge­ber we­gen ei­ner Verzöge­rung der Nach­un­ter­neh­mer­leis­tung gel­tend macht. Grund­lage des Streits um die un­be­rech­tigte Ver­wei­ge­rung der Zah­lung des Werklohns ist im­mer das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen dem Haupt­un­ter­neh­mer und sei­nem Be­stel­ler.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­langt rest­li­chen Werklohn. Sie war als Nach­un­ter­neh­me­rin der Be­klag­ten, die für die Be­stel­le­rin (HBM) die Haus­tech­nik aus­zuführen hatte, bei der Er­rich­tung ei­ner Sport­arena tätig. Die Be­klagte be­auf­tragte die Kläge­rin auf der Grund­lage der VOB/B (Aus­gabe 2002) mit Leis­tun­gen zur Fern­mel­de­tech­nik ein­schließlich Brand- und Ein­bruchs­mel­dung. Die für den 12.8.2005 ver­ein­barte Ge­samt­fer­tig­stel­lung durch die Kläge­rin er­folgte erst am 19.10.2005.

Die Be­klagte be­ruft sich ge­genüber dem Werklohn­ver­lan­gen der Kläge­rin auf ein Zurück­be­hal­tungs­recht, weil sie we­gen der von der Kläge­rin zu ver­tre­ten­den Verzöge­rung von der HBM auf eine den Werklohn­an­spruch der Kläge­rin über­stei­gende Ver­trags­strafe in An­spruch ge­nom­men werde. Die HBM ver­wei­gere des­halb die Zah­lung des der Be­klag­ten zu­ste­hen­den Werklohns. Die Be­klagte führt über ih­ren Werklohn­an­spruch ge­gen die HBM einen Rechts­streit, in dem sie die Auf­rech­nung mit dem Ver­trags­stra­fen­an­spruch als un­be­rech­tigt zurück­weist. Sie macht u.a. gel­tend, die Ver­trags­strafe sei nicht wirk­sam ver­ein­bart. Die Be­klagte ver­tritt die Auf­fas­sung, sie dürfe den Werklohn der Kläge­rin bis zur Klärung des Ver­trags­stra­fen­an­spruchs der HBM zurück­hal­ten.

Das LG gab der Klage un­ter Ab­wei­sung im Übri­gen statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, an die Kläge­rin rd. 200.000 € nebst Zin­sen zu zah­len. Das OLG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin, mit der sie ih­ren Kla­ge­an­trag i.H.v. rd. 190.000 € nebst Zin­sen wei­ter­ver­folgt, hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf und gab der Klage statt. Hin­sicht­lich ei­nes von der Be­klag­ten - eben­falls auf Zah­lung ge­rich­te­ten Hilfs­wi­der­kla­ge­an­trags - ver­wies der BGH die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Un­recht die Klage in der von der Re­vi­sion an­ge­grif­fe­nen Höhe von rd. 190.000 € nebst Zin­sen als zur­zeit un­begründet ab­ge­wie­sen.

Es ent­spricht herr­schen­der Mei­nung und ständi­ger BGH-Recht­spre­chung, dass die Scha­dens­er­satz­pflicht durch den Schutz­zweck der Norm be­grenzt wird. Eine Haf­tung be­steht nur für die­je­ni­gen äqui­va­len­ten und adäqua­ten Scha­dens­fol­gen, die aus dem Be­reich der Ge­fah­ren stam­men, zu de­ren Ab­wen­dung die ver­letzte Norm er­las­sen oder die ver­letzte Ver­trags­pflicht über­nom­men wurde. Der gel­tend ge­machte Scha­den muss in einem in­ne­ren Zu­sam­men­hang mit der durch den Schädi­ger ge­schaf­fe­nen Ge­fah­ren­lage ste­hen. Das kann auch der Fall sein, wenn der Scha­den durch eine ver­trags­wid­rige Hand­lung ei­nes Drit­ten ent­steht. Ein "äußer­li­cher", gleich­sam "zufälli­ger" Zu­sam­men­hang genügt da­ge­gen nicht.

Dem­nach ist es vor­lie­gend nicht ge­recht­fer­tigt, die ein­ge­tre­tene Verzöge­rung bei der Durch­set­zung des Werklohn­an­spruchs der Be­klag­ten ge­gen die HBM der Fer­tig­stel­lungs­verzöge­rung der Kläge­rin zu­zu­rech­nen und diese hierfür haf­ten zu las­sen. Die frist­ge­rechte Er­stel­lung des Wer­kes ei­nes Nach­un­ter­neh­mers soll dem Haupt­neh­mer al­ler­dings ermögli­chen, seine ge­genüber sei­nem Be­stel­ler be­ste­hen­den Ver­trags­pflich­ten ord­nungs­gemäß, ins­bes. eben­falls frist­ge­recht zu erfüllen. Da­mit die­nen die ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Pflich­ten des Fach­un­ter­neh­mers auch dem Zweck zu ver­mei­den, dass der Be­stel­ler den Haupt­un­ter­neh­mer we­gen ei­ner Verzöge­rung in An­spruch neh­men kann, etwa auf Zah­lung ei­ner Ver­trags­strafe.

Nach dem Vor­trag der Be­klag­ten be­steht der von der HBM re­kla­mierte An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ver­trags­strafe je­doch nicht, so dass ihr Werklohn­an­spruch nicht wirk­sam durch Auf­rech­nung ver­min­dert wor­den ist und noch durch­ge­setzt wer­den kann. Ein Ri­siko, An­sprüche ge­gen den Be­stel­ler erst mit ge­richt­li­cher Hilfe durch­set­zen zu können, trifft aber prin­zi­pi­ell je­den Un­ter­neh­mer. Es ist grundsätz­lich sei­nem all­ge­mei­nen Le­bens­ri­siko zu­zu­rech­nen. Daran ändert sich nichts, wenn das Ver­hal­ten des Be­stel­lers erst oder auch durch eine Pflicht­ver­let­zung des Nach­un­ter­neh­mers her­vor­ge­ru­fen wor­den ist. Denn Grund­lage des Streits um die un­be­rech­tigte Ver­wei­ge­rung der Zah­lung des Werklohns ist im­mer das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen dem Haupt­un­ter­neh­mer und sei­nem Be­stel­ler, hier also zwi­schen der Be­klag­ten und der HBM.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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