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Rechtsberatung

Änderungen im Maklerrecht verabschiedet

Die Tei­lung der Mak­ler­pro­vi­sion zwi­schen dem Verkäufer und dem Käufer wurde ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben.

Am 14.5.2020 hat der Bun­des­tag das sog. Ge­setz über die Ver­tei­lung von Mak­ler­kos­ten bei der Ver­mitt­lung von Kauf­verträgen über Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­enhäuser ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat hat das Ge­setz am 5.6.2020 ge­bil­ligt. Da­nach ist eine Ver­ein­ba­rung zur Über­nahme der Mak­ler­pro­vi­sio­nen künf­tig nur wirk­sam, wenn die den Mak­ler be­auf­tra­gende Par­tei zur Zah­lung der Pro­vi­sion min­des­tens in glei­cher Höhe ver­pflich­tet ist. Zu­dem muss die an­dere Par­tei ih­ren An­teil erst dann zah­len, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­ner Zah­lungs­pflicht nach­ge­kom­men ist.

Hat ein Mak­ler von bei­den Par­teien einen Auf­trag er­hal­ten und ver­tritt er so­mit die In­ter­es­sen von Käufer und Verkäufer glei­chermaßen, kann mit bei­den Par­teien eine Pro­vi­sion nur in glei­cher Höhe ver­ein­bart wer­den. Darüber hin­aus bedürfen Mak­ler­verträge für Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­enhäuser künf­tig der Text­form, da­mit sie wirk­sam ver­ein­bart wer­den. Hierfür genügt auch eine E-Mail.

Hinweis

Das Ge­setz tritt sechs Mo­nate nach sei­ner Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

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