Der achte Senat des Bundesgerichtshofes hatte in dem entschiedenen Fall insbesondere die Frage zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende GbR ein Mietverhältnis auch wegen Eigenbedarf eines Gesellschafters kündigen kann, der erst nach Abschluss des entsprechenden Mietvertrages in die GbR eingetreten ist. Das hat der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung bejaht.
Dem Urteil des BGH sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
- Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
- Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Ge-sellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 17).
Das Urteil des BGH im Volltext finden Sie hier.