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BGH zur Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs beim Leasingvertrag

Urteil des BGH vom 24.4.2013 - VIII ZR 265/12

Bei einem Lea­sing­ver­trag mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung sind für die Be­mes­sung des mängel- oder be­schädi­gungs­be­ding­ten Min­der­wert­aus­gleichs we­der der vom Lea­sing­ge­ber vorab in­tern kal­ku­lierte Rest­wert noch der nach Ver­trags­ab­lauf er­zielte Ver­wer­tungs­erlös von Be­deu­tung. So­weit sich aus dem Se­nats­ur­teil vom 22.1.1986 (Az.: VIII ZR 318/84) et­was an­de­res er­ge­ben sollte, hält der Se­nat hieran nicht fest.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Lea­sing­ge­sell­schaft. Sie hatte im Au­gust 2007 mit der Be­klag­ten einen Lea­sing­ver­trag über einen Audi Q7 mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung und ei­ner Lauf­zeit von 36 Mo­na­ten ab­ge­schlos­sen. Dem Ver­trag la­gen die Lea­sing­be­din­gun­gen der Kläge­rin für Ge­schäfts­fahr­zeuge in der Fas­sung von De­zem­ber 2005 (AGB-LV) zu­grunde. Darin war u.a. hin­sicht­lich der Rück­gabe des Fahr­zeugs nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Lea­sing-Zeit ge­re­gelt, dass der Lea­sing-Neh­mer zum Er­satz des Scha­dens ver­pflich­tet ist, wenn das Fahr­zeug nicht frei von Schäden ist.

Die Be­klagte gab das Fahr­zeug nach Ab­lauf der re­gulären Ver­trags­lauf­zeit im No­vem­ber 2010 zurück. Ein Überg­abe­pro­to­koll wurde nicht er­stellt. Im März 2011 ließ die Kläge­rin das Fahr­zeug durch einen Sach­verständi­gen be­gut­ach­ten. Im An­schluss ver­kaufte sie das Fahr­zeug wie bran­chenüblich zum kal­ku­lier­ten Rest­wert an einen Ver­tragshänd­ler. Später nahm die Kläge­rin die Be­klagte we­gen be­haup­te­ter Mängel und Schäden an dem Fahr­zeug auf Aus­gleich des Min­der­werts nebst Zin­sen in An­spruch, den sie un­ter Be­zug­nahme auf das Gut­ach­ten mit 4.600 € netto be­zif­ferte.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH die Be­ru­fungs­ent­schei­dung auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Gründe:
Das LG hat den gel­tend ge­mach­ten Min­der­wert­aus­gleich zu Un­recht daran schei­tern las­sen, dass die Kläge­rin den kal­ku­lier­ten Rest­wert des Fahr­zeugs bei der an­schließen­den Veräußerung habe rea­li­sie­ren können und sie da­her in vermögens­recht­li­cher Sicht ge­nauso ge­stellt sei wie bei ei­ner Rück­gabe des Lea­sing­fahr­zeugs in ver­trags­gemäßem Zu­stand. Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte den In­halt des Min­der­wert­aus­gleichs und die Ei­gen­art ei­nes Kraft­fahr­zeuglea­sing­ver­trags mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung nicht hin­rei­chend er­fasst.

Zwar zielt ein sol­ches Ge­schäfts­mo­dell ins­ge­samt dar­auf ab, dass der Lea­sing­ge­ber bei planmäßigem Ver­trags­ab­lauf die volle Amor­ti­sa­tion des zum Er­werb des Fahr­zeugs ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals ein­schließlich des kal­ku­lier­ten Ge­winns er­langt. Der An­spruch des Lea­sing­ge­bers auf Amor­ti­sa­tion sei­nes An­schaf­fungs- und Fi­nan­zie­rungs­auf­wands wird im Wege der "Misch­kal­ku­la­tion" durch die vom Lea­sing­neh­mer ge­schul­de­ten Zah­lun­gen und durch die Ver­wer­tung des Lea­sing­fahr­zeugs er­reicht, für des­sen ord­nungs­gemäßen Zu­stand der Lea­sing­neh­mer ein­zu­ste­hen hat. Bei ei­ner sol­chen Ver­trags­ge­stal­tung fin­den je­doch ty­pi­scher­weise kein Aus­gleich und keine Ab­rech­nung des vom Lea­sing­ge­ber in­tern kal­ku­lier­ten Rest­werts statt.

Die mit einem Kfz-Lea­sing­ver­trag mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung be­zweckte Vollamor­ti­sa­tion des Auf­wands des Lea­sing­ge­bers baut folg­lich nicht auf ei­ner Rest­wert­ab­rech­nung auf. Das Ver­wer­tungs­ri­siko und die Ver­wer­tungs­chance lie­gen viel­mehr al­lein beim Lea­sing­ge­ber. Die­ser trägt bei Rück­gabe des Fahr­zeugs in ver­trags­gemäßem Zu­stand das Ri­siko, dass er bei des­sen Veräußerung die volle Amor­ti­sa­tion des zum Er­werb des Fahr­zeugs ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals ein­schließlich des kal­ku­lier­ten Ge­winns er­zielt. An­de­rer­seits ist er nicht ver­pflich­tet, den Lea­sing­neh­mer an einem durch Veräußerung des Fahr­zeugs nach Ver­trags­ab­lauf er­ziel­ten Ge­winn zu be­tei­li­gen. Diese Grundsätze gel­ten auch für die Be­mes­sung des Min­der­wert­aus­gleichs bei Rück­gabe des Fahr­zeugs in ver­trags­wid­ri­gem Zu­stand.

Ein sol­cher An­spruch ist auf Zah­lung des Be­tra­ges ge­rich­tet, um den der Wert des Lea­sing­fahr­zeugs bei Ver­trags­ab­lauf we­gen der vor­han­de­nen Schäden oder Mängel hin­ter dem Wert zurück­bleibt, den das Fahr­zeug in ver­trags­gemäßem Zu­stand hätte. An der oben be­schrie­be­nen Ver­tei­lung des Ver­wer­tungs­ri­si­kos und der Ver­wer­tungs­chan­cen ändert sich nichts. Da­her sind für die Be­mes­sung des mängel- oder be­schädi­gungs­be­ding­ten Min­der­wert­aus­gleichs we­der der vom Lea­sing­ge­ber vorab in­tern kal­ku­lierte Rest­wert noch der nach Ver­trags­ab­lauf er­zielte Ver­wer­tungs­erlös von Be­deu­tung. So­weit sich aus dem vom Be­ru­fungs­ge­richt her­an­ge­zo­ge­nen Se­nats­ur­teil vom 22.1.1986 (Az.: VIII ZR 318/84) et­was an­de­res er­ge­ben sollte, hält der Se­nat hieran nicht fest.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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