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BGH zum Anspruch auf Herausgabe eines Quellcodes zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung

Urteil des BGH vom 20.9.2012 - I ZR 90/09

An­sprüchen nach § 809 BGB auf Her­aus­gabe von Quell­codes zum Zweck des Nach­wei­ses ei­ner Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung steht nicht ent­ge­gen, dass un­strei­tig nicht das ge­samte Com­pu­ter­pro­gramm über­nom­men wurde, son­dern le­dig­lich ein­zelne Kom­po­nen­ten. Es kann des­we­gen nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, dass ge­rade die über­nom­me­nen Kom­po­nen­ten nicht auf einem in­di­vi­du­el­len Pro­gram­mier­schaf­fen des­je­ni­gen be­ru­hen, von dem der Kläger seine An­sprüche ab­lei­tet.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Toch­ter­ge­sell­schaft ei­nes US-ame­ri­ka­ni­schen Soft­ware-Un­ter­neh­mens, das die Soft­ware "Uni­Ba­sic-IDOS" ent­wi­ckelt hat. Da­bei han­delt es sich um ein sog. "Mi­gra­ti­ons­pro­gramm", das dazu dient, An­wen­dun­gen, die auf dem Be­triebs­sys­tem IDOS des Her­stel­lers Sisco aus­geführt wer­den können, auf mo­derne Unix- und Win­dows-Sys­teme zu über­tra­gen.

Das US-Un­ter­neh­men hatte im Juni 1991 für 600.000 US-Dol­lar den Quell­code des Pro­gramms an die deut­sche Ent­wick­lungs­ge­sell­schaft H. über­ge­ben. Für diese ent­wi­ckelte der Be­klagte zu 3) das Pro­gramm "CX-Ba­sic". Da­bei ver­wen­dete er zu­min­dest Teile von "Uni-Ba­sic-IDOS", wozu er aber auf­grund ei­nes  Li­zenz­ver­tra­ges be­rech­tigt war. Im No­vem­ber 1993 veräußerte die H. die Rechte an "CX-Ba­sics" für 5,85 Mio. DM an die S-GmbH. So­dann ent­wi­ckelte die Be­klagte zu 2) "CX-Ba­sic" fort und be­auf­tragte da­mit wie­derum den Be­klag­ten zu 3). 1997 wurde "CX-Ba­sic" in "NT-Ba­sic" um­be­nannt. Später über­trug S. die Rechte an dem Pro­gramm "NT- Ba­sic" und des­sen Quell­code auf den Be­klag­ten zu 4). Im Juli 1998 veräußerte der Be­klagte zu 4) die Soft­ware "NT-Ba­sic" nebst Quell­code an die Be­klagte zu 1). Diese ließ von der Be­klag­ten zu 2) die Soft­ware "NT-Ba­sic" un­ter Be­ar­bei­tung des Quell­codes für Up­dates wei­ter­ent­wi­ckeln.

Die Kläge­rin be­haup­tete, in den von den Be­klag­ten ver­trie­be­nen Pro­gram­men "NT-Ba­sic" seien schutzfähige Teile der Soft­ware "Uni-Ba­sic-IDOS" ent­hal­ten. Sie nahm die Be­klag­ten des­halb auf Be­sich­ti­gung des Quell­codes i.S.v. § 809 BGB, Aus­kunft, Scha­dens­er­satz, Un­ter­las­sung so­wie Ver­nich­tung von Pro­gram­men in An­spruch. Das LG gab der Klage teil­weise statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt ge­ge­be­nen Begründung konnte eine Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten als Vor­aus­set­zung ei­nes Be­sich­ti­gungs­an­spruchs nach § 809 BGB nicht ver­neint wer­den. Das OLG hatte in­so­weit die Dar­le­gungs­last der Kläge­rin über­spannt.

Der Quell­code und Rechte an der Soft­ware wa­ren im Jahr 1991 für 600.000 US-Dol­lar veräußert wor­den. Fer­ner stand fest, dass mit Hilfe des Pro­gramms "Uni­Ba­sic-IDOS" Soft­ware, die für die An­wen­dung un­ter einem be­stimm­ten ver­al­te­ten Be­triebs­sys­tem kon­zi­piert ist, so um­ge­schrie­ben wer­den kann, dass sie un­ter den mo­der­nen Be­triebs­sys­te­men Unix und Win­dows ein­ge­setzt wer­den kann. Diese Umstände recht­fer­tig­ten be­reits die Ver­mu­tung, dass die Soft­ware ins­ge­samt gem. § 69a UrhG ge­schützt ist. Dem wa­ren die Be­klag­ten nicht mit sub­stan­ti­ier­tem Vor­trag ent­ge­gen­ge­tre­ten. Der Um­stand, dass das Com­pu­ter­pro­gramm je­den­falls teil­weise vor Einführung des § 69a UrhG ge­schaf­fen wurde, führte zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Die Vor­schrift des § 69a UrhG gilt gem. § 137d Abs. 1 UrhG auch für Pro­gramme, die vor der Einführung des § 69a UrhG ge­schaf­fen wur­den.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts gilt grundsätz­lich nichts Ab­wei­chen­des, wenn - wie im Streit­fall - auf der einen Seite das Com­pu­ter­pro­gramm des Be­rech­tig­ten aus meh­re­ren Kom­po­nen­ten be­steht, die nicht von dem oder den an­geb­li­chen Pro­gram­mie­rern stam­men, und auf der an­de­ren Seite nicht das ge­samte Com­pu­ter­pro­gramm, son­dern le­dig­lich ein­zelne Kom­po­nen­ten über­nom­men wur­den. Zwar ist es denk­bar, dass die über­nom­me­nen Kom­po­nen­ten nicht oder nicht zu­guns­ten der Kläge­rin ur­he­ber­recht­li­chen Schutz ge­nießen und eine ur­he­ber­recht­lich re­le­vante Ver­let­zungs­hand­lung des­halb ab­zu­leh­nen wäre. Diese Möglich­keit reicht aber nicht aus, um einen Be­sich­ti­gungs­an­spruch gemäß § 809 BGB zu ver­nei­nen. An­de­ren­falls würde der vom Ge­setz­ge­ber in Um­set­zung der Richt­li­nie ge­wollte Schutz ei­nes Com­pu­ter­pro­gramms ins­ge­samt un­zu­mut­bar er­schwert.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte nicht hin­rei­chend berück­sich­tigt, dass sich Com­pu­ter­pro­gramme in der Re­gel aus ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten zu­sam­men­set­zen, die nicht sämt­lich auf eine in­di­vi­du­elle Schöpfung des Pro­gram­mie­rers zurück­ge­hen müssen. Im Streit­fall, der da­durch ge­kenn­zeich­net ist, dass für das als ur­he­ber­rechts­ver­let­zend be­an­stan­dete Pro­gramm un­strei­tig Kom­po­nen­ten des Kla­ge­pro­gramms über­nom­men wur­den, kann die Wahr­schein­lich­keit ei­ner Ver­let­zung, wie sie für den Be­sich­ti­gungs­an­spruch er­for­der­lich ist, nicht ver­neint wer­den. Die von der Kläge­rin be­gehrte Be­sich­ti­gung des Quell­codes durch einen zur Ge­mein­hal­tung ver­pflich­te­ten Sach­verständi­gen soll ge­rade dazu die­nen, even­tu­elle Übe­rein­stim­mun­gen in Pro­gramm­tei­len zu er­mit­teln. Ist dies ge­sche­hen, mögen die Be­klag­ten dar­le­gen, dass die über­nom­me­nen Pro­gramm­teile nicht auf ein in­di­vi­du­el­les Pro­gram­mier­schaf­fen des­je­ni­gen zurück­ge­hen, von dem die Kläge­rin ihre Rechte her­lei­tet.

Link­hin­weis:
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