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BGH zum Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung

Urteil des BGH vom 14. November 2012 - VIII ZR 41/12
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich am 14.11.2012 in ei­ner Ent­schei­dung mit der Frage be­fasst, mit wel­chem Be­trag der Ver­mie­ter ei­gene Sach- und Ar­beits­leis­tun­gen in der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung an­set­zen darf.
Der Be­klagte ist Mie­ter ei­ner Woh­nung der Kläge­rin in Köln. Die Par­teien strei­ten über die Po­si­tio­nen "Gar­ten­pflege" und "Haus­meis­ter" in der Ab­rech­nung der Be­triebs­kos­ten. Darin sind nicht die der Kläge­rin durch den Ein­satz ei­ge­nen Per­so­nals tatsäch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten ein­ge­setzt, son­dern fik­tive Kos­ten ei­nes Drit­tun­ter­neh­mens (ohne Mehr­wert­steuer).
Das Amts­ge­richt hat die Zah­lungs­klage ab­ge­wie­sen. Das Land­ge­richt hat das erst­in­stanz­li­che Ur­teil geändert und der Klage statt­ge­ge­ben.
Die vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb ohne Er­folg. Der un­ter an­de­rem für das Wohn­raum­miet­recht zuständige VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Kläge­rin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Be­trKV* die von ih­rem Per­so­nal er­brach­ten Haus­meis­ter- und Gar­ten­pfle­ge­ar­bei­ten nach den fik­ti­ven Kos­ten ab­rech­nen durfte, die bei Er­brin­gung der Leis­tun­gen durch einen Drit­ten ent­stan­den wären. Die Re­ge­lung soll die Ab­rech­nung für den Ver­mie­ter ver­ein­fa­chen und gilt für natürli­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen. Die Kläge­rin hat die an­ge­setz­ten fik­ti­ven Kos­ten aus­rei­chend dar­ge­legt, in­dem sie ein de­tail­lier­tes Leis­tungs­ver­zeich­nis über die an­fal­len­den Ar­bei­ten so­wie das dar­auf be­ru­hende An­ge­bot ei­nes Un­ter­neh­mens vor­ge­legt hat. Der Er­he­bung der von der Kläge­rin an­ge­bo­te­nen Be­weise be­durfte es nicht, weil der Be­klagte die An­ga­ben der Kläge­rin zu den fik­ti­ven Kos­ten ei­nes Drit­tun­ter­neh­mens nicht be­strit­ten hatte.
*§ 1 Be­trKV: Be­triebs­kos­ten
(1) Be­triebs­kos­ten sind die Kos­ten, die dem Ei­gentümer oder Erb­bau­be­rech­tig­ten durch das Ei­gen­tum oder Erb­bau­recht am Grundstück oder durch den be­stim­mungsmäßigen Ge­brauch des Gebäudes, der Ne­ben­gebäude, An­la­gen, Ein­rich­tun­gen und des Grundstücks lau­fend ent­ste­hen. Sach- und Ar­beits­leis­tun­gen des Ei­gentümers oder Erb­bau­be­rech­tig­ten dürfen mit dem Be­trag an­ge­setzt wer­den, der für eine gleich­wer­tige Leis­tung ei­nes Drit­ten, ins­be­son­dere ei­nes Un­ter­neh­mers, an­ge­setzt wer­den könnte; die Um­satz­steuer des Drit­ten darf nicht an­ge­setzt wer­den. (2) .. Quelle:  Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 192/2012 vom 14.11.2012
15.11.2012 nach oben

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