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BGH: Wegerecht bleibt auch bei Erlöschen eines Erbbaurechts bestehen

Urteil des BGH vom 17.2.2012 - V ZR 102/11

Mit dem Erlöschen des Erb­bau­rechts wer­den für den je­wei­li­gen Erb­bau­be­rech­tig­ten be­stellte Grund­dienst­bar­kei­ten mit dem In­halt von Wege- und Lei­tungs­rech­ten Be­stand­teile des Erb­bau­grundstücks. Für diese An­sicht spricht ne­ben dem Wort­laut die Tat­sa­che, dass da­durch der wirt­schaft­li­che Zweck ver­wirk­licht wird, der mit dem Überg­ang des Ei­gen­tums am Bau­werk auf den Grundstücks­ei­gentümer beim Erlöschen des Erb­bau­rechts her­bei­geführt wer­den sollte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ei­gentümer ei­nes Rei­hen­haus­grundstücks. Den Be­klag­ten gehört das be­nach­barte Rei­hen­haus­grundstück. Die­ses war mit einem Erb­bau­recht be­las­tet. Zu­guns­ten des je­wei­li­gen Erb­bau­be­rech­tig­ten las­tete auf dem Grundstück der Kläger eine Grund­dienst­bar­keit mit dem In­halt ei­nes We­ge­rechts. Im Jahr 2005 er­war­ben die Be­klag­ten so­wohl das Grundstück als auch auf die­sem las­tende Erb­bau­recht. Sie ho­ben letz­te­res auf. Die Ein­tra­gung im Grund­buch wurde gelöscht.

Im Jahr 2009 be­an­trag­ten die Kläger bei dem Grund­buch­amt, das ein­ge­tra­gene We­ge­recht zu­guns­ten des je­wei­li­gen Erb­bau­be­rech­tig­ten zu löschen. Die Be­klag­ten er­teil­ten al­ler­dings keine Löschungs­be­wil­li­gung. Auf­grund ei­ner Ent­schei­dung des LG im Grund­buch­be­schwer­de­ver­fah­ren kam es doch noch zu ei­ner Löschung vor. Dar­auf­hin ver­lang­ten die Kläger von den Be­klag­ten ver­langt, es zu un­ter­las­sen, ihr Grundstück zu be­tre­ten oder dies ih­ren Kin­dern zu ge­stat­ten.

Das AG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt; das LG wies sie ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläger blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Dem von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stand das für den je­wei­li­gen Erb­bau­be­rech­tig­ten be­stellte We­ge­recht ent­ge­gen.

Ma­te­ri­ell-recht­lich war das als Grund­dienst­bar­keit nach § 1018 BGB be­stellte We­ge­recht nicht er­lo­schen. Zwar konnte das Recht in­folge der Auf­he­bung des Erb­bau­rechts nicht mehr als des­sen Be­stand­teil fort­be­ste­hen. Denn die für den In­ha­ber ei­nes Erb­bau­rechts be­stellte Grund­dienst­bar­keit ist nach § 96 BGB ein we­sent­li­cher Be­stand­teil des Erb­bau­rechts. Mit des­sen Auf­he­bung gem. § 875 BGB, § 26 Erb­bauRG kann eine Grund­dienst­bar­keit nicht mehr als des­sen Be­stand­teil fort­be­ste­hen. Das LG ging je­doch zu­tref­fend da­von aus, dass die für ein We­ge­recht be­stellte Grund­dienst­bar­keit nach § 12 Abs. 3 Erb­bauRG mit dem Erlöschen des Erb­bau­rechts Be­stand­teil des Erb­bau­grundstücks wurde.

Diese Vor­schrift be­stimmt, dass mit dem Erlöschen des Erb­bau­rechts die Be­stand­teile des Erb­bau­rechts Be­stand­teile des Grundstücks wer­den. Ob die Norm über die mit dem Erb­bau­grundstück ver­bun­de­nen Sa­chen hin­aus, die gem. § 12 Abs. 1 und 2 Erb­bauRG in Ver­bin­dung mit § 94 BGB Be­stand­teile des Erb­bau­rechts sind, auch die in § 96 BGB be­zeich­ne­ten Rechte er­fasst, ist zwar strei­tig. Der Se­nat schließt sich al­ler­dings der Auf­fas­sung an, die § 12 Abs. 3 Erb­bauRG so ver­steht, dass alle Be­stand­teile des Erb­bau­rechts mit dem Erlöschen des Erb­bau­rechts Be­stand­teile des Erb­bau­grundstücks wer­den.

Für diese An­sicht spricht zunächst der Wort­laut der Vor­schrift, da auch die sub­jek­tiv-ding­li­chen Rechte nach § 96 BGB als Be­stand­teile des Erb­bau­rechts an­zu­se­hen sind. Diese Aus­le­gung trägt - je­den­falls so­weit es um Grund­dienst­bar­kei­ten für Wege- und Lei­tungs­rechte geht - dazu bei, den wirt­schaft­li­chen Zweck zu ver­wirk­li­chen, der mit dem Überg­ang des Ei­gen­tums am Bau­werk auf den Grundstücks­ei­gentümer beim Erlöschen des Erb­bau­rechts her­bei­geführt wer­den sollte.

Link­hin­weis:
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