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BGH: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Keine Schwärzungen in herauszugebenden Kontoauszügen

Beschluss des BGH vom 23.2.2012 - VII ZB 59/09

Die An­ord­nung des Voll­stre­ckungs­ge­richts in einem die Pflicht zur Her­aus­gabe von Kon­to­auszügen be­inhal­ten­den Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schluss da­hin­ge­hend, dass dem Schuld­ner ge­stat­tet wird, Schwärzun­gen in den Kon­to­auszügen vor­zu­neh­men, kommt nicht in Be­tracht. Eine sol­che Be­schränkung der Her­aus­ga­be­an­ord­nung er­gibt sich nicht aus dem Recht des Schuld­ners zur Ge­heim­hal­tung oder sei­nem Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung.

Der Sach­ver­halt:
Das AG er­ließ we­gen ei­ner ti­tu­lier­ten For­de­rung der Gläubi­ger einen Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schluss, mit dem alle An­sprüche des Schuld­ners ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin aus den dort geführ­ten Kon­ten, Kon­to­kor­rent­verhält­nis­sen, Spar- und Kre­dit­verträgen, etc. gepfändet und den Gläubi­gern zur ge­sam­ten Hand zur Ein­zie­hung über­wie­sen wur­den. Die darüber hin­aus be­an­tragte Pfändung an­geb­li­cher An­sprüche des Schuld­ners ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin auf Er­tei­lung von Kon­to­auszügen und Rech­nungs­ab­schlüssen über die bei ihr geführ­ten Kon­ten lehnte das AG ab.

Den An­trag der Gläubi­ger, den Schuld­ner zur Her­aus­gabe der ak­tu­el­len Kon­to­auszüge für die bei der Dritt­schuld­ne­rin un­ter­hal­te­nen Spar-, Giro- und sons­ti­gen Kon­ten ab dem Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schlus­ses zu ver­pflich­ten, wies es zurück. Auf die so­for­tige Be­schwerde der Gläubi­ger wies das LG das AG an, den Pfändungs- und Über­wei­sungs­be­schluss zu ergänzen und die Her­aus­gabe von Kon­to­auszügen in Ko­pie durch den Schuld­ner mit der Maßgabe an­zu­ord­nen, dass es dem Schuld­ner ge­stat­tet sei, sämt­li­che An­ga­ben zu den ein­zel­nen Bu­chungs­vorgängen - mit Aus­nahme des sich zu sei­nen Guns­ten bzw. Un­guns­ten er­ge­ben­den Ta­ges­sal­dos - zu schwärzen.

Hin­sicht­lich der mit der so­for­ti­gen Be­schwerde darüber hin­aus wei­ter ver­folg­ten Pfändung an­geb­li­cher An­sprüche des Schuld­ners ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin auf Er­tei­lung von Kon­to­auszügen und Rech­nungs­ab­schlüssen wies es das Rechts­mit­tel zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der Gläubi­ger hob der BGH den Be­schluss des LG auf, so­weit dem Schuld­ner dort ge­stat­tet wird, sämt­li­che An­ga­ben in den von ihm her­aus­zu­ge­ben­den Kon­to­auszügen zu den ein­zel­nen Bu­chungs­vorgängen - mit Aus­nahme der sich zu sei­nen Guns­ten bzw. Un­guns­ten er­ge­ben­den Ta­ges­sal­den - zu schwärzen. Im Übri­gen wies der BGH die Rechts­be­schwerde zurück.

Die Gründe:
Gem. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuld­ner ver­pflich­tet, dem Gläubi­ger die zur Ein­zie­hung der gepfände­ten For­de­rung nötige Aus­kunft zu er­tei­len und ihm die über die For­de­rung vor­han­de­nen Ur­kun­den her­aus­zu­ge­ben. Zu Recht und in Übe­rein­stim­mung mit der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des Se­nats (BGH 9.2.2012, VII ZB 49/10) geht das LG da­von aus, dass da­nach auch Kon­to­auszüge her­aus­zu­ge­ben sind, so­weit sie dem Gläubi­ger die Ein­zie­hung der For­de­rung in dem dar­ge­stell­ten Sinn er­leich­tern.

Sind, wie hier, An­sprüche gepfändet, die so­wohl auf Aus­zah­lung der po­si­ti­ven Sal­den ge­rich­tet sind als auch auf Aus­zah­lung ei­nes dem Schuld­ner ein­geräum­ten Kre­dits oder Dar­le­hens, sind die ge­sam­ten Kon­to­auszüge ge­eig­net, die ein­re­de­freie For­de­rung des Gläubi­gers ge­gen das Kre­dit­in­sti­tut zu be­le­gen und in­so­weit die Durch­set­zung der For­de­rung zu er­leich­tern. Eine Ein­schränkung der Her­aus­ga­be­an­ord­nung da­hin­ge­hend, es dem Schuld­ner zu ge­stat­ten, die in den Kon­to­auszügen ent­hal­te­nen An­ga­ben zu den ein­zel­nen Bu­chungs­vorgängen zu schwärzen, ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LG nicht ge­recht­fer­tigt.

Eine sol­che Be­schränkung der Her­aus­ga­be­an­ord­nung er­gibt sich nicht aus dem Recht des Schuld­ners zur Ge­heim­hal­tung oder sei­nem Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung. Der Se­nat hat be­reits dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Schuld­ner zur Wah­rung die­ser Rechte mit der Voll­stre­ckungser­in­ne­rung (§ 766 ZPO) ge­gen die Her­aus­ga­be­an­ord­nung vor­ge­hen und ggf. ent­spre­chend § 765a Abs. 2 ZPO einen Auf­schub der Her­aus­gabe an den Ge­richts­voll­zie­her von bis zu ei­ner Wo­che er­rei­chen kann.

Link­hin­weis:
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