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BGH: Nichtbetreiben eines Verfahrens steht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens nicht gleich

Beschluss des BGH vom 30.1.2013 - XII ZB 74/11

Im Streit um den Ver­sor­gungs­aus­gleich steht für die Frage, ob das vor oder nach dem 1.9.2009 gel­tende ma­te­ri­elle und for­melle Recht An­wen­dung fin­det, das bloße Nicht­be­trei­ben ei­nes Ver­fah­rens ei­ner ge­richt­li­chen An­ord­nung über das Ru­hen des Ver­fah­rens nicht gleich. Der ur­sprüng­li­che Ge­setz­ent­wurf wurde da­hin abgeändert, dass ein Wech­sel nicht an bloße fak­ti­sche, ge­richts­in­terne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nicht ohne wei­te­res er­kenn­bar seien.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten im März 1996 ge­hei­ra­tet. Auf den am 21.4.2008 zu­ge­stell­ten An­trag hin hatte die Ur­kunds­be­am­tin der Ge­schäfts­stelle des AG mit Ak­ten­ver­merk vom 9.12.2009 fest­ge­stellt, dass das Ver­fah­ren seit sechs Mo­na­ten nicht be­trie­ben sei und des­halb gem. § 7 Abs. 3 AktO als er­le­digt gelte. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat die Ehe in­so­weit rechtskräftig durch Ver­bund­be­schluss vom 11.8.2010 ge­schie­den und den Ver­sor­gungs­aus­gleich auf der Grund­lage des seit 1.9.2009 gel­ten­den Rechts ge­re­gelt.

Auf die Be­schwerde der Ehe­frau änderte das OLG die Ent­schei­dung zum Ver­sor­gungs­aus­gleich eben­falls un­ter An­wen­dung des neuen Rechts ab. Hier­ge­gen rich­tete sich die zu­ge­las­sene Rechts­be­schwerde des Ehe­manns, in­fol­ge­des­sen der BGH den Be­schluss des OLG auf­hob und zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück­ver­wies.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­nahme des OLG war im vor­lie­gen­den Fall gem. Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 Ver­sAus­glG noch das bis Ende Au­gust 2009 gel­tende Ver­fah­rens­recht und ma­te­ri­elle Recht an­zu­wen­den.

Das Ver­fah­ren war vor die­sem Zeit­punkt ein­ge­lei­tet und we­der am 1.9.2009 noch da­nach ab­ge­trennt oder aus­ge­setzt wor­den. Auch ein Ru­hen wurde nicht an­ge­ord­net. Zwar hatte die Ur­kunds­be­am­tin der Ge­schäfts­stelle mit Ak­ten­ver­merk vom 9.12.2009 fest­ge­stellt, dass das Ver­fah­ren seit sechs Mo­na­ten nicht be­trie­ben sei und des­halb gem. § 7 Abs. 3 AktO als er­le­digt gelte. Dies steht je­doch der An­ord­nung ei­nes Ru­hens des Ver­fah­rens i.S.v. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Ver­sAus­glG nicht gleich.

Der ur­sprüng­li­che Ge­setz­ent­wurf, nach dem das neue ma­te­ri­elle Recht an­zu­wen­den sei, wenn das Ver­fah­ren nach dem Tag sei­nes In­kraft­tre­tens "ent­we­der wie­der auf­ge­nom­men oder sonst wei­ter­be­trie­ben werde", wurde im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren da­hin abgeändert, dass nur ein Ru­hen auf der Grund­lage ei­ner for­mel­len ge­richt­li­chen Ent­schei­dung einen Wech­sel des ma­te­ri­el­len und for­mel­len Rechts be­wir­ken solle, während ein sol­cher Wech­sel nicht an bloße fak­ti­sche, ge­richts­in­terne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nicht ohne wei­te­res er­kenn­bar seien. An der da­nach er­for­der­li­chen for­mel­len ge­richt­li­chen Ent­schei­dung über das Ru­hen des Ver­fah­rens, die al­lein den Wech­sel des an­wend­ba­ren Rechts be­wir­ken könnte, fehlte es im vor­lie­gen­den Fall.

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