Die Parteien hatten im März 1996 geheiratet. Auf den am 21.4.2008 zugestellten Antrag hin hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG mit Aktenvermerk vom 9.12.2009 festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und deshalb gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gelte. Das Familiengericht hat die Ehe insoweit rechtskräftig durch Verbundbeschluss vom 11.8.2010 geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des seit 1.9.2009 geltenden Rechts geregelt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau änderte das OLG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ebenfalls unter Anwendung des neuen Rechts ab. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, infolgedessen der BGH den Beschluss des OLG aufhob und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Die Gründe:
Entgegen der Annahme des OLG war im vorliegenden Fall gem. Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden.
Das Verfahren war vor diesem Zeitpunkt eingeleitet und weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt worden. Auch ein Ruhen wurde nicht angeordnet. Zwar hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Aktenvermerk vom 9.12.2009 festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und deshalb gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gelte. Dies steht jedoch der Anordnung eines Ruhens des Verfahrens i.S.v. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht gleich.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens "entweder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werde", wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert, dass nur ein Ruhen auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entscheidung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts bewirken solle, während ein solcher Wechsel nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien. An der danach erforderlichen formellen gerichtlichen Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens, die allein den Wechsel des anwendbaren Rechts bewirken könnte, fehlte es im vorliegenden Fall.
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