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BGH: Klausel über unentgeltliche Rückübertragung von zuvor entgeltlich erworbenen Aktien ist nichtig

Urteil des BGH vom 22.1.2013 - II ZR 80/10

Zwar ist in Recht­spre­chung und Schrift­tum an­er­kannt, dass die Ak­tionäre auf­grund der all­ge­mei­nen Ver­trags­frei­heit schuld­recht­li­che Ne­ben­ab­re­den tref­fen und darin Re­ge­lun­gen vor­se­hen können, die in der Sat­zung der AG nicht zulässig wären. Schließt eine AG al­ler­dings einen schuld­recht­li­chen Ver­trag mit einem Ak­tionär, wo­nach der Ak­tionär seine Ak­tien auf die Ge­sell­schaft un­ent­gelt­lich zu über­tra­gen hat, wenn der Ver­trag be­en­det wird, ist die­ser Ver­trag je­den­falls dann nich­tig, wenn der Ak­tionär die Ak­tien zu­vor ent­gelt­lich er­wor­ben hat.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende AG be­treibt ein Ver­bund­sys­tem für Ver­si­che­rungs­mak­ler. Ihre Auf­gabe ist es, den Mak­lern die Hil­fen und Un­terstützungs­mit­tel zur Verfügung zu stel­len, die sich aus ih­rem Be­rufs­bild er­ge­ben. Sämt­li­che Ak­tionäre der Kläge­rin sind Ver­si­che­rungs­mak­ler. Sie sind außer­dem über einen "Part­ner­schafts­ver­trag" mit der Kläge­rin ver­bun­den. Darin bie­tet die Kläge­rin den Part­nern ihre Be­ra­tungs- und Un­terstützungs­leis­tun­gen an.

Die Be­klagte ist eine selbständige Ver­si­che­rungs­mak­le­rin. Sie schloss im Mai 2001 einen Part­ner­schafts­ver­trag mit der Kläge­rin ab. Darin ver­pflich­tete sie sich 25 vin­ku­lierte Na­mens­ak­tien der Kläge­rin zu er­wer­ben und eine ein­ma­lige Be­ar­bei­tungs­gebühr so­wie wei­tere Beiträge zu zah­len. Der Ver­trag konnte von bei­den Sei­ten mit ei­ner drei­mo­na­ti­gen Frist gekündigt wer­den. Außer­dem sah eine Klau­sel vor, dass der Ak­tionär bei Be­en­di­gung des Ver­trags seine Ak­tien un­ent­gelt­lich auf die Ge­sell­schaft zu über­tra­gen hat.

Im Sep­tem­ber 2007 kündigte die Kläge­rin den Part­ner­schafts­ver­trag mit der Be­klag­ten zum Jah­res­ende. Sie ver­langte dar­auf­hin die un­ent­gelt­li­che Rücküber­tra­gung der Ak­tien. Die Be­klagte wehrte sich da­ge­gen und er­strebte hilfs­weise eine Ver­ur­tei­lung zur Her­aus­gabe nur Zug um Zug ge­gen Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung. Das AG gab der Klage mit der Ein­schränkung statt, dass die Über­tra­gung der Ak­tien Zug um Zug ge­gen Zah­lung von 1.300 € zu ge­sche­hen habe. Die bei­der­sei­ti­gen Be­ru­fun­gen wies das LG zurück. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb er­folg­los. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als zum Nach­teil der Be­klag­ten ent­schie­den wor­den war und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Re­ge­lung im Part­ner­schafts­ver­trag, wo­nach bei ei­ner Be­en­di­gung des Ver­tra­ges die Be­klagte ver­pflich­tet sein sollte, ihre Ak­tien auf die Kläge­rin un­ent­gelt­lich zurück zu über­tra­gen, war gem. § 138 Abs. 1 BGB nich­tig, weil sie ge­gen die gu­ten Sit­ten ver­stieß. Rechts­folge die­ses Ver­stoßes war ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts die Nich­tig­keit der ge­sam­ten Klau­sel.

Zwar ist in Recht­spre­chung und Schrift­tum an­er­kannt, dass die Ak­tionäre auf­grund der all­ge­mei­nen Ver­trags­frei­heit schuld­recht­li­che Ne­ben­ab­re­den tref­fen und darin Re­ge­lun­gen vor­se­hen können, die in der Sat­zung der AG nicht zulässig wären. So können etwa die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Fa­mi­li­en­ge­sell­schaft ver­ein­ba­ren, dass ein Ak­tionär, der aus der Ak­ti­en­ge­sell­schaft aus­schei­den will, seine Ak­tien den übri­gen Ge­sell­schaf­tern zum Kauf an­bie­ten muss. Al­ler­dings war hier der schuld­recht­li­che Ver­trag nicht zwi­schen den Ak­tionären ge­trof­fen wor­den. Viel­mehr hatte die kla­gende AG selbst mit je­weils einem künf­ti­gen Ak­tionär ver­ein­bart, dass er bei Be­en­di­gung des Part­ner­schafts­ver­tra­ges - auch in­folge ei­ner frist­gemäßen Kündi­gung sei­tens der Kläge­rin - seine Ak­tien auf die Kläge­rin un­ent­gelt­lich zurück zu über­tra­gen habe. Eine der­ar­tige Ab­rede verstößt je­doch ge­gen die gu­ten Sit­ten nach § 138 Abs. 1 BGB.

Durch eine schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen der AG und ih­rem je­wei­li­gen Ak­tionär können grundsätz­lich keine Rechte und Pflich­ten begründet wer­den, die alle ge­genwärti­gen und künf­ti­gen Ak­tionäre tref­fen sol­len und da­mit mit­glied­schaft­li­cher Na­tur sind. Sol­che Ab­re­den sind not­wen­dige ma­te­ri­elle Sat­zungs­be­stand­teile, die die nur dann wirk­sam sein können, wenn sie in die Sat­zung auf­ge­nom­men wer­den. So kann etwa ein Recht zur Zwangs­ein­zie­hung im Sinne des § 237 AktG nicht durch eine schuld­recht­li­che Ab­rede zwi­schen der Ak­ti­en­ge­sell­schaft und ih­ren Ak­tionären begründet wer­den.

Die Rechts­folge ei­nes sol­chen Ver­stoßes ist die Nich­tig­keit der ge­sam­ten Klau­sel des Part­ner­schafts­ver­tra­ges. Sie kann we­der durch eine ergänzende Ver­trags­aus­le­gung nach § 157 BGB oder eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 139 BGB noch durch eine Um­deu­tung nach § 140 BGB auf­recht­er­hal­ten wer­den. Die Möglich­kei­ten kom­men schon des­halb nicht in Be­tracht, weil nach BGH-Recht­spre­chung ein we­gen ei­nes sit­ten­wid­ri­gen Verhält­nis­ses von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung nich­ti­ges Rechts­ge­schäft grundsätz­lich nicht durch An­pas­sung der Leis­tun­gen auf ein noch ver­tret­ba­res Maß auf­recht­er­hal­ten wer­den kann. Nichts an­de­res gilt für die Um­deu­tung.

Link­hin­weis:
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