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Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG

BGH 5.4.2016, II ZR 268/14

Ein Un­ter­neh­men erfüllt seine Mit­tei­lungs­pflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG nur dann ord­nungs­gemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Ak­tien nicht aus­schließt, wenn die Ge­sell­schaft nicht kor­ri­gie­rend ein­grei­fen muss, viel­mehr die Be­tei­li­gung und de­ren In­ha­ber, wie sie ihr mit­ge­teilt wor­den sind, be­kannt ma­chen kann, ohne dass in der Öff­ent­lich­keit Zwei­fel ent­ste­hen, wel­che Art Be­tei­li­gung ge­meint und wem sie zu­zu­rech­nen ist. Eine be­reits vor dem Er­werb der Be­tei­li­gung er­folgte Mit­tei­lung ist zur Erfüllung der Mit­tei­lungs­pflicht grundsätz­lich nicht ge­eig­net.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, die vor ih­rer form­wech­seln­den Um­wand­lung in eine GmbH eine nicht börsen­no­tierte Ak­ti­en­ge­sell­schaft war, ver­langt von der Be­klag­ten die Rück­zah­lung von Ge­winn­aus­schüttun­gen (Di­vi­den­den) we­gen un­ter­las­se­ner Mit­tei­lun­gen nach § 20 AktG. Die Be­klagte ist eine AG & Co. KG, als de­ren ein­zige Kom­man­di­tis­tin vom 14.1.2002 bis zum 12.12.2006 die A. Bank Ltd. mit Sitz in Jo­han­nes­burg/Südafrika im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war. Ge­gen Ende des Jah­res 2002 er­warb die Be­klagte von der H-mbH & Co. (H) sämt­li­che Ak­tien der Kläge­rin. Der Ver­kauf der Ak­tien be­durfte nach der Sat­zung der Kläge­rin der Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung; in die­sem Zu­sam­men­hang wurde der Kläge­rin der am 16.12.2002 un­ter­schrie­bene Kauf­ver­trag oder je­den­falls der Kauf­ver­trags­ent­wurf über­sandt.

Darin heißt es:
"1. H ist al­lei­ni­ger Ak­tionär der H-AG (der Kläge­rin), die im Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts H. un­ter HRB ein­ge­tra­gen ist, mit­hin also In­ha­ber von 500 Na­mens­ak­tien à DM 1.000,00, und ist im Ak­ti­en­buch der Ge­sell­schaft als al­lei­ni­ger Ak­tionär ver­zeich­net.
2. H. ver­kauft und tritt ab an die Bank (die Be­klagte) und die Bank kauft und nimmt die Ab­tre­tung an.
Die Über­tra­gung er­folgt mit Wir­kung vom 31.12.2002.
4. Die Haupt­ver­samm­lung der H. AG hat gem. § 5 Abs. 4 ih­rer Sat­zung die Zu­stim­mung zur Über­tra­gung der Ak­tien an die Bank be­schlos­sen."

Mit Schrei­ben vom 7.10.2005 teilte die Be­klagte dem Vor­stand der Kläge­rin un­ter Hin­weis auf § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr un­mit­tel­bar eine Mehr­heits­be­tei­li­gung an der Kläge­rin gehöre. In ent­spre­chen­der Form teilte die B. PLC mit Schrei­ben vom 25.11.2005, durch das eine vor­he­rige Mit­tei­lung vom 11.10.2005 kor­ri­giert wurde, mit, dass ihr mit­tel­bar eine Mehr­heits­be­tei­li­gung an der Kläge­rin gehöre, wo­bei die Be­tei­li­gung un­mit­tel­bar von der Be­klag­ten ge­hal­ten werde. Die Be­klagte sei von der A. Bank Ltd., diese von der A. Group Ltd., diese von der B. Bank PLC und diese wie­derum von der B. PLC abhängig, der da­her die Be­tei­li­gung (an der Kläge­rin) nach § 16 Abs. 4 AktG zu­zu­rech­nen sei. Die Kläge­rin macht gel­tend, dass not­wen­dige Mit­tei­lun­gen, so­wohl der Be­klag­ten als auch der über die Be­klagte mit­tel­bar an der Kläge­rin be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men, un­ter­blie­ben seien. Sie be­an­spruchte des­halb die Rück­zah­lung der für den Zeit­raum von 2002 bis 2008 an die Be­klagte aus­ge­schütte­ten Di­vi­den­den i.H.v. ins­ge­samt rd. 12,7 Mio. €.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin, mit der sie ins­be­son­dere ih­ren Rück­gewähran­spruch hin­sicht­lich der für die Ge­schäfts­jahre 2002 bis 2004 aus­ge­schütte­ten Di­vi­den­den i.H.v. rd. 4,1 Mio. € wei­ter­ver­folgt, hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung kann ein An­spruch der Kläge­rin auf Rück­gewähr der von der Be­klag­ten be­zo­ge­nen Ge­winn­aus­schüttun­gen für die Jahre 2002 bis 2004 nicht ver­neint wer­den.

Die Be­klagte war als Un­ter­neh­men i.S.d. § 20 AktG zur un­verzügli­chen schrift­li­chen Mit­tei­lung ei­ner Mehr­heits­be­tei­li­gung gem. § 20 Abs. 4 AktG ver­pflich­tet, da sie zum 31.12.2002 sämt­li­che Ak­tien der Kläge­rin er­wor­ben hatte. Der Mit­tei­lungs­pflicht un­ter­liegt auch ein Un­ter­neh­men, das, wie hier die Be­klagte, durch den Er­werb der Ak­tien Al­lein­ak­tionär ge­wor­den ist. Fer­ner ob­lag der Be­klag­ten eine ei­gene Mit­tei­lungs­pflicht auch dann, wenn sie von an­de­ren, ih­rer­seits mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men abhängig (§ 17 Abs. 1 AktG) war. Die Ver­let­zung ei­ner nach § 20 AktG be­ste­hen­den Mit­tei­lungs­pflicht hat u.a. zur Folge, dass für die Zeit, für die das Un­ter­neh­men die Mit­tei­lungs­pflicht nicht erfüllt, kein Ge­winn­be­zugs­recht be­steht (§ 20 Abs. 7 S. 1 AktG), wo­bei dies nicht gilt, wenn die Mit­tei­lung nicht vorsätz­lich un­ter­las­sen wurde und nach­ge­holt wor­den ist (§ 20 Abs. 7 S. 2 AktG). Gleich­wohl gewährte Di­vi­den­den sind zurück­zu­gewähren, so­fern der be­tref­fende Ak­tionär wusste oder in­folge von Fahrlässig­keit nicht wusste, dass er zum Be­zuge nicht be­rech­tigt war (§ 62 Abs. 1 AktG).

Auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des OLG kann eine Erfüllung der Mit­tei­lungs­pflicht der Be­klag­ten nicht an­ge­nom­men wer­den. Das OLG hat die Erfüllung der Mit­tei­lungs­pflicht aus § 20 Abs. 4 AktG al­lein an­hand des Kauf­ver­trags geprüft. Es hat es zu­min­dest für möglich ge­hal­ten, dass der Kläge­rin le­dig­lich der Ent­wurf des Kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trags zwi­schen der Be­klag­ten und HTS über­mit­telt wurde. Da­mit wäre den An­for­de­run­gen des § 20 Abs. 4 AktG nicht ent­spro­chen. Der Ge­sell­schaf­ter genügt sei­ner Mit­tei­lungs­pflicht nur, wenn die Ge­sell­schaft nicht kor­ri­gie­rend ein­grei­fen muss, viel­mehr die Be­tei­li­gung und de­ren In­ha­ber, wie sie ihr mit­ge­teilt wor­den sind, be­kannt ma­chen kann, ohne dass in der Öff­ent­lich­keit Zwei­fel ent­ste­hen, wel­che Art Be­tei­li­gung ge­meint ist und wem sie zu­zu­rech­nen ist. Aus dem auf die Pu­bli­ka­tion nach § 20 Abs. 6 AktG aus­ge­rich­te­ten Zweck der Mit­tei­lungs­pflich­ten nach § 20 AktG er­gibt sich des Wei­te­ren, dass die schrift­li­che Mit­tei­lung nach Form und In­halt dar­auf aus­ge­rich­tet sein muss, von dem Vor­stand der Ak­ti­en­ge­sell­schaft als Mit­tei­lung i.S.v. § 20 AktG er­fasst zu wer­den. Sie muss zu­dem er­ken­nen las­sen, auf wel­chen Mit­tei­lungs­tat­be­stand sie sich be­zieht, wozu ein zu­tref­fen­der Hin­weis auf die be­tref­fen­den Absätze des § 20 AktG aus­reicht.

Wurde vor­lie­gend le­dig­lich der Kauf­ver­trags­ent­wurf über­mit­telt, so lag hierin schon nicht die Mit­tei­lung ei­ner der Be­klag­ten gehören­den Be­tei­li­gung. Denn der nach dem Ent­wurf vor­ge­se­hene Ak­ti­en­er­werb hing noch von der Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung der Kläge­rin und darüber hin­aus von dem endgülti­gen Ver­trags­ab­schluss ab, der sich aus dem bloßen Ent­wurf na­tur­gemäß nicht er­ge­ben konnte. Tat­sa­chen, die die Ge­sell­schaft zwar selbst fest­stel­len, der Mit­tei­lung aber nicht ent­neh­men kann, sind bei der Prüfung, ob die Mit­tei­lung den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spricht, nicht zu berück­sich­ti­gen. Außer­dem er­folgte die Über­tra­gung der Ak­tien - erst mit Wir­kung zum 31.12.2002 und da­mit zeit­lich nach der - un­ter­stell­ten - Über­sen­dung der Ver­trags­ur­kunde an die Kläge­rin. Auch aus die­sem Grund ent­spricht die Über­sen­dung nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen. § 20 Abs. 4 AktG schreibt eine Mit­tei­lungs­pflicht des Ge­sell­schaf­ters vor, "so­bald" die­sem eine Mehr­heits­be­tei­li­gung gehört. Da­mit ist der Ge­sell­schaf­ter zu ei­ner Mit­tei­lung ver­pflich­tet, die zeit­lich mit dem Er­werb der An­teile zu­sam­menfällt oder die­sem nach­folgt. Eine be­reits vor dem Er­werb er­folgte Mit­tei­lung ist dem­nach zur Erfüllung der Mit­tei­lungs­pflicht grundsätz­lich nicht ge­eig­net.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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