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Steuerberatung

Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO: Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Das BZSt weist dar­auf hin, dass im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Fi­nanz­behörden des Bun­des und der Länder die Überg­angs­re­ge­lung, wo­nach die Ab­gabe von Mit­tei­lun­gen über Aus­lands­be­zie­hun­gen nach § 138 Abs. 2 AO mit amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck, also in Pa­pier­form, noch möglich ist, zum 28.02.2023 en­det.

Nach § 138 Abs. 2 AO ha­ben inländi­sche Steu­er­pflich­tige dem für sie zuständi­gen Fi­nanz­amt u. a. mit­zu­tei­len, wenn sie eine Be­tei­li­gung an ei­ner ausländi­schen Körper­schaft er­wer­ben oder veräußern und die Be­tei­li­gung min­des­tens 10 % beträgt oder die An­schaf­fungs­kos­ten 150.000 Euro über­stei­gen. Un­ge­ach­tet der Höhe der An­schaf­fungs­kos­ten be­steht je­doch keine Mit­tei­lungs­pflicht, wenn die Be­tei­li­gung we­ni­ger als 1 % beträgt und Ak­tien der ausländi­schen Ge­sell­schaft an ei­ner Börse im EU-/EWR-Raum ge­han­delt wer­den. Grundsätz­lich sind dem zuständi­gen Fi­nanz­amt dazu ent­spre­chende In­for­ma­tio­nen nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz über die amt­lich be­stimm­ten Schnitt­stel­len elek­tro­ni­sch zu über­mit­teln. Bis­lang sah je­doch eine Überg­angs­re­ge­lung vor, dass in al­len Bun­desländern wei­ter­hin eine Ab­gabe der Mit­tei­lun­gen in Pa­pier­form möglich ist.

Diese Überg­angs­re­ge­lung ist letzt­mals am 28.02.2023 an­zu­wen­den (Mit­tei­lung des BZSt vom 05.01.2023). Ab 01.03.2023 sind da­mit stets Mit­tei­lun­gen elek­tro­ni­sch zu über­mit­teln.

Hin­weis: Mit­tei­lun­gen nach § 138 Abs. 2 AO können der Fi­nanz­ver­wal­tung über ELS­TER über­mit­telt wer­den.

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