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BGH: Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

Urteil des BGH vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12
Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich am 20.03.2013 in ei­ner Ent­schei­dung mit der Frage be­fasst, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Woh­nungs­ver­mie­ter we­gen rechts­missbräuch­li­chen Ver­hal­tens ge­hin­dert sein kann, das Miet­verhält­nis gemäß § 573 Ab­satz 1, 2 Nr. 2 BGB* we­gen Ei­gen­be­darfs zu kündi­gen.
Die Be­klag­ten sind seit Fe­bruar 2008 Mie­ter ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses der Kläge­rin in Wol­fenbüttel. Mit Schrei­ben vom 29. März 2011 kündigte die Kläge­rin das Miet­verhält­nis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ih­ren En­kel und des­sen Fa­mi­lie benötigt.
Das Amts­ge­richt hat den Ei­gen­be­darf als be­wie­sen er­ach­tet und der Räum­ungs­klage statt­ge­ge­ben. Das Land­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Es hat die Ei­gen­be­darfskündi­gung nicht als rechts­missbräuch­lich an­ge­se­hen, ob­wohl sie nur drei Jahre nach Be­ginn des Miet­verhält­nis­ses aus­ge­spro­chen wor­den sei und der Sohn der Kläge­rin bei der An­mie­tung ge­genüber den Mie­tern münd­lich geäußert habe, ein Ei­gen­be­darf komme nicht in Be­tracht, al­len­falls sei ein Ver­kauf des An­we­sens möglich. Denn der Ei­gen­be­darf sei erst später auf­grund ei­ner nach der Ver­mie­tung ein­ge­tre­te­nen Ände­rung der be­ruf­li­chen und fa­miliären Verhält­nisse des En­kels ent­stan­den und für die Kläge­rin zu­vor nicht ab­seh­bar ge­we­sen.
Auch die vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte kei­nen Er­folg. Der un­ter an­de­rem für das Wohn­raum­miet­recht zuständige VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts, die Kündi­gung sei un­ter den hier ge­ge­be­nen Umständen nicht rechts­missbräuch­lich, nicht zu be­an­stan­den ist. Die Kündi­gung we­gen Ei­gen­be­darfs ist nur dann rechts­missbräuch­lich, wenn der Ver­mie­ter bei Ab­schluss des Miet­ver­tra­ges be­ab­sich­tigt oder zu­min­dest erwägt, die Woh­nung als­bald selbst zu nut­zen oder sie einem An­gehöri­gen sei­ner Fa­mi­lie oder sei­nes Haus­halts zu über­las­sen. Dies war nach den rechts­feh­ler­freien Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts hier nicht der Fall, weil bei Ab­schluss des Miet­ver­tra­ges für die Kläge­rin noch nicht ab­seh­bar war, dass ihr En­kel seine Le­bens­pla­nung ändern würde und das ver­mie­tete Ein­fa­mi­li­en­haus zu­sam­men mit sei­ner zwi­schen­zeit­lich schwan­ge­ren Part­ne­rin und späte­ren Ehe­frau und dem ge­mein­sa­men Kind würde be­woh­nen wol­len.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 48/2013 vom 20.03.2013
21.03.2013 nach oben

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