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BGH entscheidet über Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland

Urteil des BGH vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - Europa-Apotheke Budapest
Der un­ter an­de­rem für das Wett­be­werbs­recht zuständige I. Zi­vil­se­nat hat ein von ei­ner Frei­las­sin­ger Apo­the­ke­rin be­trie­be­nes Ra­batt­mo­dell für Arz­nei­mit­tel teil­weise für un­be­denk­lich an­ge­se­hen und die Ab­wei­sung der ge­gen diese Apo­the­ke­rin ge­rich­te­ten Klage in die­sem Punkt bestätigt.
Die Be­klagte be­treibt eine Apo­theke in Frei­las­sing. Sie bie­tet ih­ren Kun­den an, Me­di­ka­mente bei ei­ner Apo­theke in Bu­da­pest zu be­stel­len und zu­sam­men mit ei­ner Rech­nung die­ser Apo­theke bei ihr in Frei­las­sing ab­zu­ho­len. Den Kun­den ver­spricht sie da­bei einen Ra­batt in Höhe von 22% bei nicht­ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen und von 10% bei ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Me­di­ka­men­ten. Im Falle ei­ner Be­stel­lung lässt die Be­klagte die Me­di­ka­mente zunächst durch einen Großhänd­ler aus Deutsch­land an die Apo­theke in Bu­da­pest lie­fern, von wo aus sie wie­der zurück­ge­lie­fert wer­den. Auf Wunsch wer­den die Kun­den, die Me­di­ka­mente auf die­sem Wege be­zie­hen, in der Apo­theke der Be­klag­ten phar­ma­zeu­ti­sch be­ra­ten. Die Kläge­rin­nen, die eben­falls in Frei­las­sing Apo­the­ken be­trei­ben, se­hen in dem Ver­hal­ten der Be­klag­ten - so­weit ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel ab­ge­ge­ben wer­den - einen Ver­stoß ge­gen die arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Preis­vor­schrif­ten. So­weit die Be­klagte sons­tige Arz­nei­mit­tel auf diese Weise ab­gibt, be­an­stan­den die Kläge­rin­nen in ers­ter Li­nie den Ver­stoß ge­gen an­dere arz­nei­mit­tel­recht­li­che Be­stim­mun­gen. Mit ih­rer beim Land­ge­richt Traun­stein er­ho­be­nen Klage ha­ben sie die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und Scha­dens­er­satz in An­spruch ge­nom­men.
Das Land­ge­richt Traun­stein hat der Klage statt­ge­ge­ben. Das Ober­lan­des­ge­richt München hat die­ses Ur­teil nur in­so­weit bestätigt, als die Be­klagte Ra­batte auf preis­ge­bun­dene ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel an­ge­bo­ten hat. Im Übri­gen hat das Ober­lan­des­ge­richt die Klage ab­ge­wie­sen.
Der Bun­des­ge­richts­hof hat diese Ent­schei­dung nun­mehr bestätigt. Ins­be­son­dere hat er in Übe­rein­stim­mung mit dem OLG einen Ver­stoß der Be­klag­ten ge­gen das arz­nei­mit­tel­recht­li­che Ver­brin­gungs­ver­bot des § 73 Arz­nei­mit­tel­ge­setz* ver­neint. Da­nach dürfen zu­las­sungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach Deutsch­land ein­geführt wer­den. Ins­be­son­dere ist der Ver­sand von Arz­nei­mit­teln auch aus dem EU-Aus­land an deut­sche End­ver­brau­cher nur un­ter en­gen Vor­aus­set­zun­gen ge­stat­tet, die die hier ein­ge­schal­tete Bu­da­pes­ter Apo­theke nicht erfüllt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat je­doch einen Ver­sand un­mit­tel­bar an End­ver­brau­cher im Streit­fall ver­neint. Auch wenn das von der Be­klag­ten prak­ti­zierte Mo­dell so aus­ge­stal­tet ist, dass sie den Ver­kauf der be­stell­ten Arz­nei­mit­tel durch die Bu­da­pes­ter Apo­theke le­dig­lich ver­mit­telt und der Kauf­ver­trag des­we­gen zwi­schen dem deut­schen Kun­den und der Bu­da­pes­ter Apo­theke zu­stande kommt, ist die Be­klagte arz­nei­mit­tel­recht­lich als Empfänge­rin an­zu­se­hen, die ih­rer­seits die Me­di­ka­mente so­dann an die Kun­den ab­gibt. Für die arz­nei­mit­tel­recht­li­che Be­ur­tei­lung ist da­bei maßge­bend, dass in die Ab­gabe an den End­ver­brau­cher eine inländi­sche Apo­theke ein­ge­schal­tet ist, die ver­pflich­tet ist, die Qua­lität, Eig­nung und Un­be­denk­lich­keit der auf diese Weise ab­zu­ge­ben­den Arz­nei­mit­tel zu prüfen und die Ver­brau­cher bei Be­darf zu be­ra­ten. Des­we­gen ist arz­nei­mit­tel­recht­lich die inländi­sche Apo­theke der Be­klag­ten Empfänge­rin der von der Bu­da­pes­ter Apo­theke ver­sand­ten Arz­nei­mit­tel. Da­her hat der Bun­des­ge­richts­hof einen Ver­stoß ge­gen das Ver­brin­gungs­ver­bot des § 73 AMG ver­neint.
Im Übri­gen ist der Be­klag­ten die Gewährung ei­nes Ra­batts im Falle ver­schrei­bungs­pflich­ti­ger Arz­nei­mit­tel von den Vor­in­stan­zen ge­rade des­we­gen ver­bo­ten wor­den, weil sie die Arz­nei­mit­tel als inländi­sche Apo­the­ke­rin ab­gibt. Denn die in­so­weit an­wend­ba­ren arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Preis­vor­schrif­ten, die einen sol­chen Ra­batt un­ter­sa­gen, gel­ten nach ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts nur im Falle der Ab­gabe durch inländi­sche Apo­the­ken.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 5/2012 vom 13.01.2012
17.01.2012 nach oben

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