Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 19.03.2013 über die Haftung einer Direktbank entschieden, wenn ein anderes anlageberatend tätiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet ist.
Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes Depotkonto). Die Verzinsung von 4,5% lag deutlich über dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Accessio der Beklagten die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5% erstatten musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden möglichst schnell aus diesem für sie verlustreichen Geschäft in komplexere Finanzinstrumente zu überführen und dafür Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, in der ihre Zusammenarbeit geregelt war.
Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898 €. Nach einem verlustreichen Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Klägerin unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.