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BGH: Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB bedarf der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB

Urteil des BGH vom 20.9.2012 - I ZR 75/11

Die Erklärung der Haft­bar­hal­tung nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB be­darf zu ih­rer Wirk­sam­keit der Schrift­form gem. § 126 Abs. 1 BGB. Es kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine An­pas­sung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an die Form­vor­schrift des § 126b BGB ver­se­hent­lich - also plan­wid­rig - un­ter­blie­ben ist mit der Folge, dass eine ana­loge An­wen­dung des § 438 Abs. 4 S. 1 HGB i.V.m. § 126b BGB in Be­tracht ge­zo­gen wer­den könnte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist As­se­ku­ra­de­urin der Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rer der G-GmbH in Bre­mer­ha­ven (Ver­si­che­rungs­neh­me­rin). Sie nimmt den Be­klag­ten aus über­ge­gan­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin we­gen an­geb­lich feh­ler­haf­ter Ausführung ei­nes Beförde­rungs­auf­trags auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Die Ver­sen­de­rin be­auf­tragte die L-GmbH, eine in­ter­na­tio­nale Spe­di­tion, zu fes­ten Kos­ten mit dem Trans­port und der zollmäßigen Ab­fer­ti­gung ei­nes mit Käse be­la­de­nen Kühl­con­tai­ners von Meck­len­burg-Vor­pom­mern über Bre­mer­ha­ven nach Me­xiko. Die L führte den Auf­trag nicht selbst aus, son­dern gab ihn an die Ly. Lines Ltd. wei­ter, die ih­rer­seits die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin mit dem Trans­port nach Bre­mer­ha­ven und der Zoll­ab­fer­ti­gung be­auf­tragte. Letz­tere gab den ihr er­teil­ten Auf­trag in­halts­gleich an den Be­klag­ten wei­ter.

Der von der Ver­sen­de­rin an den Fah­rer des Be­klag­ten über­ge­bene Fracht­brief ent­hielt die Ein­tra­gung "Ach­tung!!! T-5 Ware!!! TC 11 Ein­gangs­be­schei­ni­gung vor Ein­fahrt in den Frei­ha­fen beim Zoll­amt Bre­men quit­tie­ren las­sen!!!" Ein Fah­rer des Be­klag­ten lie­ferte den Kühl­con­tai­ner am 29.10.2002 im Frei­ha­fen von Bre­mer­ha­ven an. Nach der be­strit­te­nen Dar­stel­lung der Kläge­rin wurde dem Zoll keine Aus­fuhr­an­mel­dung für das in dem Kühl­con­tai­ner ent­hal­tene Gut vor­ge­legt. Das Haupt­zoll­amt for­derte des­halb von der Ver­sen­de­rin die an diese vor­schuss­weise ge­zahlte Aus­fuh­rer­stat­tung zurück. In der­sel­ben Höhe nebst Zin­sen nahm die Ver­sen­de­rin an­schließend die L vor dem LG er­folg­reich auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Die Kläge­rin zahlte dar­auf­hin an die L die ti­tu­lierte Haupt­for­de­rung zzgl. Zin­sen, so­wie an die Ver­sen­de­rin Aus­gleich der die­ser im Vor­pro­zess ent­stan­de­nen Kos­ten.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, der Be­klagte müsse für die Fol­gen der un­ter­las­se­nen Ge­stel­lung des Con­tai­ners beim Zoll nach den Grundsätzen der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion ein­ste­hen. Ihm sei qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den vor­zu­wer­fen. Die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin habe ihre Er­satz­an­sprüche mit Te­le­fax­schrei­ben vom 7.11.2002 ge­genüber dem Be­klag­ten gel­tend ge­macht. Da­durch sei der Lauf der Verjährungs­frist für die ge­gen den Be­klag­ten be­ste­hen­den Er­satz­an­sprüche ge­hemmt wor­den. Die Kläge­rin nahm den Be­klag­ten da­her auf Zah­lung in An­spruch. Der Be­klagte be­ruft sich u.a. auf die Ein­rede der Verjährung. Er be­stritt den Zu­gang des Te­le­fax­schrei­bens vom 7.11.2002 und macht darüber hin­aus gel­tend, das Schrei­ben habe nicht der von § 439 Abs. 3 S. 1 HGB ge­for­der­ten Schrift­form ent­spro­chen, weil die Ab­sen­de­rin es - un­strei­tig - nicht un­ter­zeich­net habe.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht an­ge­nom­men, dass die von der Kläge­rin gel­tend ge­machte Scha­dens­er­satz­for­de­rung gem. § 439 Abs. 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungs­frist nicht durch das Te­le­fax­schrei­ben der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin vom 7.11.2002 nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB ge­hemmt wor­den ist.

Das OLG hat mit Recht an­ge­nom­men, dass die Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB im Ge­gen­satz zur Scha­dens­an­zeige nach § 438 Abs. 4 S. 1 HGB die Un­ter­schrift des­je­ni­gen tra­gen muss, der Er­satz­an­sprüche gel­tend macht. Die Re­vi­sion rügt ohne Er­folg, ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG genüge auch eine Erklärung in Text­form (§ 126b BGB) dem Schrift­lich­keits­er­for­der­nis des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB.

Rich­tig ist zwar, dass sich der Wort­laut des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB weit­ge­hend an Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR ori­en­tiert. Ebenso trifft es zu, dass für eine schrift­li­che Re­kla­ma­tion gem. Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR nach ganz über­wie­gen­der Auf­fas­sung nicht die Schrift­form i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB er­for­der­lich ist, son­dern jede Form der Les­bar­keit und da­mit auch ein Te­le­fax­schrei­ben, eine E-Mail oder ein Te­le­gramm genügt. Die­ser Um­stand recht­fer­tigt es je­doch nicht, für eine Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB jede Art von Text­form aus­rei­chen zu las­sen.

Die CMR un­ter­schei­det nicht zwi­schen Text­form und Schrift­lich­keit. Sie ver­weist auch nicht auf das je­weils an­wend­bare na­tio­nale Recht. Die Vor­schrif­ten des Übe­rein­kom­mens sind viel­mehr au­to­nom aus­zu­le­gen, weil nur auf diese Weise der Zweck der Rechts­ver­ein­heit­li­chung er­reicht wer­den kann. Aus dem Verständ­nis des Be­griffs "schrift­li­che Re­kla­ma­tion" in Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR lässt sich da­her nicht ohne wei­te­res et­was für die Aus­le­gung des na­tio­na­len Rechts, hier des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB, ab­lei­ten. Zu­dem spricht die Ge­set­zes­ent­wick­lung nach In­kraft­tre­ten des Trans­port­rechts­re­form­ge­set­zes am 1.7.1998 ge­gen die An­nahme, dass für eine Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB ebenso wie bei Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR jede les­bare Mit­tei­lung aus­reicht.

Es kann auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine An­pas­sung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an die Form­vor­schrift des § 126b BGB ver­se­hent­lich - also plan­wid­rig - un­ter­blie­ben ist mit der Folge, dass eine ana­loge An­wen­dung des § 438 Abs. 4 S. 1 HGB i.V.m. § 126b BGB in Be­tracht ge­zo­gen wer­den könnte. Viel­mehr Ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ge­setz­ge­ber be­wusst von ei­ner An­pas­sung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an den Form­typ des § 126b BGB ab­ge­se­hen hat.

Link­hin­weis:
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