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BGH wertet unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel

BGH v. 8.1.2019 - VIII ZR 225/17

Der BGH hat sich in einem Hin­weis­be­schluss mit der Frage be­fasst, ob der Käufer ei­nes vom VW-Ab­gas­skan­dal be­trof­fe­nen Fahr­zeugs An­spruch auf Er­satz­lie­fe­rung auch ei­nes Nach­fol­ge­mo­dells des Fahr­zeugs hat. Der BGH hat da­bei auf seine vorläufige Rechts­auf­fas­sung hin­ge­wie­sen, dass bei einem Fahr­zeug, wel­ches bei Überg­abe an den Käufer mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung aus­ge­stat­tet ist, die den Stick­oxid­aus­stoß auf dem Prüfstand ge­genüber dem nor­ma­len Fahr­be­trieb re­du­ziert, vom Vor­lie­gen ei­nes Sach­man­gels aus­zu­ge­hen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­warb von der be­klag­ten Kfz-Händ­le­rin einen im Juli 2015 an ihn aus­ge­lie­fer­ten Neu­wa­gen VW Ti­guan 2.0 TDI der ers­ten Ge­ne­ra­tion, der mit einem Die­sel­mo­tor vom Typ EA 189 aus­ge­stat­tet war. Das Fahr­zeug ist mit ei­ner Soft­ware ver­se­hen, die er­kennt, ob es sich in einem Prüfzy­klus zur Er­mitt­lung von Emis­si­ons­wer­ten be­fin­det und in die­sem Fall (an­ders als im nor­ma­len Fahr­be­trieb) verstärkt Ab­gase in den Mo­tor zurück­lei­tet, um eine Ver­rin­ge­rung der am Aus­puff ge­mes­se­nen Stick­oxide (NOx-Werte) zu er­rei­chen.

We­gen die­ser Soft­ware, die nach Auf­fas­sung des Kraft­fahrt­bun­des­amts eine un­zulässige Ab­schalt­ein­rich­tung dar­stellt, ver­langte der Kläger von der Be­klag­ten un­ter Frist­set­zung bis zum 20.11.2015 er­folg­los die Nach­lie­fe­rung ei­nes man­gel­freien Neu­fahr­zeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB). Mit der Klage be­gehrt der Kläger in ers­ter Li­nie die Er­satz­lie­fe­rung ei­nes Neu­fahr­zeugs mit iden­ti­scher Aus­stat­tung und hilfs­weise die Nach­bes­se­rung des von ihm er­wor­be­nen Fahr­zeugs. Nach den Fest­stel­lun­gen des OLG pro­du­ziert der Fahr­zeug­her­stel­ler seit 2016 al­ler­dings nur noch die zweite Ge­ne­ra­tion des ent­spre­chen­den Fahr­zeug­typs, die meh­rere Ände­run­gen ge­genüber der ers­ten Ge­ne­ra­tion auf­weist.

LG und OLG wie­sen die Klage - mit Aus­nahme des hilfs­weise gel­tend ge­mach­ten Nach­bes­se­rungs­ver­lan­gens - ab. Mit der Re­vi­sion ver­folgte der Kläger sein auf Nach­lie­fe­rung ge­rich­te­tes Kla­ge­be­geh­ren wei­ter. Nach Er­lass ei­nes Hin­weis­be­schlus­ses durch den BGH hat der Kläger die Re­vi­sion un­ter Hin­weis dar­auf, dass sich die Par­teien ver­gli­chen ha­ben, zurück­ge­nom­men.

Die Gründe:

Der BGH hat die Par­teien in dem Hin­weis­be­schluss auf seine vorläufige Rechts­auf­fas­sung hin­wie­sen, dass bei einem Fahr­zeug, wel­ches bei Überg­abe an den Käufer mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung aus­ge­stat­tet ist, die den Stick­oxid­aus­stoß auf dem Prüfstand ge­genüber dem nor­ma­len Fahr­be­trieb re­du­ziert, vom Vor­lie­gen ei­nes Sach­man­gels aus­zu­ge­hen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Ge­fahr ei­ner Be­triebs­un­ter­sa­gung durch die für die Zu­las­sung zum Straßenver­kehr zuständige Behörde be­steht und es da­mit an der Eig­nung der Sa­che für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung (Nut­zung im Straßenver­kehr) feh­len dürfte.

Der Se­nat hat zu­dem auf seine vorläufige Ein­schätzung hin­ge­wie­sen, dass die Auf­fas­sung des OLG rechts­feh­ler­haft sein könnte, die vom Käufer gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ge­for­derte Er­satz­lie­fe­rung ei­nes man­gel­freien Neu­fahr­zeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahr­zeug der ers­ten Ge­ne­ra­tion der be­tref­fen­den Se­rie (hier: VW Ti­guan 2.0 TDI) er­wor­ben habe, diese aber nicht mehr her­ge­stellt werde und ein sol­ches Mo­dell auch nicht mehr be­schafft wer­den könne. Denn im Hin­blick auf den In­halt der vom Verkäufer ver­trag­lich über­nom­me­nen Be­schaf­fungs­pflicht dürfte - an­ders als das OLG ge­meint hat - ein mit einem nachträgli­chen Mo­dell­wech­sel ein­her­ge­hen­der mehr oder we­ni­ger großer Ände­rungs­um­fang für die In­ter­es­sen­lage des Verkäufers in der Re­gel ohne Be­lang sein.

Viel­mehr dürfte es - nicht an­ders als sei das be­tref­fende Mo­dell noch lie­fer­bar - im We­sent­li­chen auf die Höhe der Er­satz­be­schaf­fungs­kos­ten an­kom­men. Dies führt je­doch nicht zur Unmöglich­keit der Leis­tung gem. § 275 Abs. 1 BGB; viel­mehr kann der Verkäufer eine Er­satz­lie­fe­rung ggf. un­ter den im Ein­zel­fall fest­zu­stel­len­den Vor­aus­set­zun­gen des § 439 Abs. 4 BGB ver­wei­gern, so­fern die Er­satz­lie­fe­rung nur mit un­verhält­nismäßigen Kos­ten möglich ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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