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BGH: Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit finden in der Regel die Vorschriften des BGB Anwendung

Urteil des BGH vom 23.4.2013 - II ZR 161/11

Auf den Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit (hier: Pen­si­ons-Si­che­rungs-Ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit) fin­den die Vor­schrif­ten des Ver­eins­rechts des BGB An­wen­dung, so­weit nicht im Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz auf ab­schließende Re­ge­lun­gen des Ak­tien- oder Ge­nos­sen­schafts­rechts ver­wie­sen wird. Das Mit­glied­schafts­verhält­nis zwi­schen den Ar­beit­ge­bern und dem Ver­ein ist keine Zwangs­mit­glied­schaft, son­dern pri­vat­recht­li­cher Na­tur.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein mit­telständi­sches Un­ter­neh­men und Mit­glied des Be­klag­ten, der vom Ver­band der Le­bens­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, der Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Ar­beit­ge­ber­verbände und dem Bun­des­ver­band der Deut­schen In­dus­trie zum Zwecke der In­sol­venz­si­che­rung nach dem Be­trAVG gegründet wurde. Mit ih­rer Klage be­gehrte sie die Her­aus­gabe ei­ner Mit­glie­der­liste.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Kennt­nis der an­de­ren Mit­glie­der sei zur Wahr­neh­mung ih­rer Mit­glied­schafts­rechte er­for­der­lich. Schließlich er­for­dere die Gel­tend­ma­chung be­stimm­ter sat­zungsmäßiger Rechte ein Quo­rum von 5 % der Mit­glie­der des Be­klag­ten, wes­halb in der Ver­gan­gen­heit viele Anträge ge­schei­tert seien. Zu­dem habe ihr Ge­schäftsführer nur dann eine Chance, in den Auf­sichts­rat des Be­klag­ten gewählt zu wer­den, wenn er eine ent­spre­chende Wahl­wer­bung bei den übri­gen Mit­glie­dern des Be­klag­ten be­trei­ben könne.

Der Be­klagte hielt da­ge­gen, dem An­spruch stehe be­reits § 67 Abs. 6 AktG ent­ge­gen. Zu­dem sei ihm eine Wei­ter­gabe der Mit­glie­der­da­ten aus da­ten­schutz­recht­li­chen Gründen ver­wehrt. Außer­dem er­gebe sich aus § 15 Be­trAVG eine straf­be­wehrte Ge­heim­hal­tungs­pflicht.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr im vol­lem Um­fang statt.

Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­genüber dem Be­klag­ten einen An­spruch auf die Mit­glie­der­liste.

Das das Be­ru­fungs­ge­richt war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass man­gels spe­zi­al­ge­setz­li­cher Re­ge­lung auf das Aus­kunfts­recht der Kläge­rin die ver­eins­recht­li­chen Vor­schrif­ten des BGB An­wen­dung fin­den. Das Aus­kunfts­recht ei­nes Mit­glieds des Be­klag­ten ist nicht durch den Ver­weis auf § 118, § 131 AktG in § 36 S. 1 VAG - der gem. § 14 Abs. 1 S. 4 Be­trAVG auf den Be­klag­ten An­wen­dung fin­det - spe­zi­al­ge­setz­lich ge­re­gelt. § 131 AktG be­trifft nur die In­for­ma­ti­ons­rechte in der Haupt­ver­samm­lung. Auch auf § 67 Abs. 6 S. 1 AktG, der das Aus­kunfts­recht des Na­mens­ak­tionärs bezüglich der Na­men der Mit­ak­tionäre ein­schränkt, wird in § 36 S. 1 VAG nicht ver­wie­sen. Eine ent­spre­chende An­wen­dung kommt nicht in Be­tracht.

Die Kläge­rin hat auch ein be­rech­tig­tes In­ter­esse am Er­halt der Mit­glie­der­liste. Schließlich kann sie ohne Kennt­nis von Na­men und An­schrif­ten der an­de­ren Ver­eins­mit­glie­der nicht ihr sich aus der Mit­glied­schaft er­ge­ben­des Recht auf Mit­wir­kung an der ver­eins­recht­li­chen Wil­lens­bil­dung wir­kungs­voll ausüben. Das In­ter­esse konnte nicht des­halb ver­neint wer­den, weil nach der Sat­zung je­des Mit­glied des Be­klag­ten ohne Gel­tung ei­nes Quo­rums in der Mit­glie­der­ver­samm­lung an­trags- und stimm­be­rech­tigt ist. Hier­ge­gen sprach das Quo­rum von 5 % an sich, wes­halb in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach von Mit­glie­dern in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­stellte Anträge ab­ge­lehnt wor­den wa­ren.

Beim Pen­si­ons-Si­che­rungs-Ver­ein ist auf Ge­gen­sei­tig­keit zwi­schen der öff­ent­lich-recht­li­chen Bei­trags­pflicht der Ar­beit­ge­ber und dem Mit­glied­schafts­verhält­nis zu un­ter­schei­den. Zwar setzt die Mit­glied­schaft beim Be­klag­ten ein be­ste­hen­des Ver­si­che­rungs­verhält­nis vor­aus. Die Exis­tenz ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses hat aber um­ge­kehrt nicht not­wen­dig auch die Mit­glied­schaft beim Be­klag­ten zur Folge. So­mit ist das Mit­glied­schafts­verhält­nis zwi­schen den Ar­beit­ge­bern und dem Ver­ein keine Zwangs­mit­glied­schaft, son­dern pri­vat­recht­li­cher Na­tur.

Letzt­lich stan­den dem An­spruch auf die Mit­glie­der­liste we­der die Re­ge­lung des § 15 S. 1 Be­trAVG noch da­ten­schutz­recht­li­che Ge­sichts­punkte ent­ge­gen. Er­teilt der Pen­si­ons-Si­che­rungs-Ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit einem Mit­glied Aus­kunft über die Na­men und die An­schrif­ten der an­de­ren Mit­glie­der, liegt darin kein Ver­stoß ge­gen die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gem. § 15 S. 1 Be­trAVG. Auch das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht ver­letzt.

Link­hin­weis:
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