deen

Aktuelles

BGH: Anwendbarkeit von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erfordert keinen Gleichlauf zwischen Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs- und Rückgriffsverhältnis

Urteil des BGH vom 2.10.2012 - I ZR 157/11

Die An­wend­bar­keit des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB er­for­dert kei­nen Gleich­lauf zwi­schen den Haf­tungs­grund­la­gen im Primärhaf­tungs- und im Rück­griffs­verhält­nis. Der neu­tral ge­fasste Wort­laut deckt auch die Fall­ge­stal­tung ab, dass der Rück­griffsgläubi­ger im Primärhaf­tungs­verhält­nis nicht nach den §§ 425 ff. HGB, son­dern z.B. nach See­fracht­recht für einen ein­ge­tre­te­nen Scha­den ein­ste­hen muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rer ei­nes fin­ni­schen Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mens (Ver­si­che­rungs­neh­me­rin). Sie nimmt die Be­klagte, die im Ham­bur­ger Ha­fen den Südwest-Ter­mi­nal be­treibt, im Wege ei­nes Re­gres­ses aus ab­ge­tre­te­nem Recht ih­rer Ver­si­che­rungs­neh­me­rin we­gen Be­schädi­gung von Trans­port­gut auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Das fin­ni­sche Un­ter­neh­men W veräußerte Ende 2006 Ge­ne­ra­to­ren an ein in China ansässi­ges Un­ter­neh­men. Mit dem Trans­port von Finn­land nach China be­auf­tragte die Verkäuferin ei­ner Spe­di­tion, wel­che die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin mit der See­beförde­rung des Gu­tes auf der ers­ten Teil­stre­cke von Finn­land zum Ha­fen in Ham­burg be­auf­tragte. Dort sollte das Gut für den Wei­ter­trans­port nach China auf ein an­de­res Schiff um­ge­la­den wer­den. Mit dem Um­schlag im Ham­bur­ger Ha­fen be­auf­tragte die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin die Be­klagte.

Bei der Ver­la­dung des Guts auf das für den Wei­ter­trans­port vor­ge­se­hene Schiff am 12.1.2007 stürzte ei­ner der Ge­ne­ra­to­ren ab und kippte um. Der da­durch ent­stan­dene Scha­den be­lief sich nach der Be­haup­tung der Kläge­rin auf rd. 1,6 Mio. US-Dol­lar. Die fin­ni­sche Ver­sen­de­rin und die chi­ne­si­sche Empfänge­rin nah­men die Spe­di­tion und die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin zunächst in der ge­nann­ten Scha­denshöhe in An­spruch. Zwi­schen die­sen vier Par­teien fan­den Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen statt, die am 27.10.2009 da­mit en­de­ten, dass sich die Kläge­rin ver­pflich­tete, an den Trans­port­ver­si­che­rer der chi­ne­si­schen Empfänge­rin rd. 360.000 US-Dol­lar zu zah­len. Die Zah­lung der Ver­gleichs­summe er­folgte nach der Dar­stel­lung der Kläge­rin Ende Ok­to­ber 2009.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Be­klagte schulde für den während ih­rer Ob­huts­zeit ein­ge­tre­te­nen Scha­den gem. § 425 Abs. 1, § 435 HGB vollen Scha­dens­er­satz, weil der Scha­den durch ein qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den ih­rer Leute ver­ur­sacht wor­den sei, das sich die Be­klagte gem. § 428 HGB zu­rech­nen las­sen müsse. Es werde je­doch nur der von ihr an den Trans­port­ver­si­che­rer der chi­ne­si­schen Empfänge­rin ge­zahlte Be­trag gel­tend ge­macht, der un­ter­halb der Haf­tungshöchst­summe gem. § 431 Abs. 1 und 2 HGB liege. Mit ih­rer am 14.4.2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Klage ver­langt die Kläge­rin von der Be­klag­ten im Wege ei­nes Re­gres­ses die 360.000 US-Dol­lar nebst Zin­sen er­setzt.
Die Be­klagte be­ruft sich dem­ge­genüber hauptsäch­lich auf die Ein­rede der Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr mit Aus­nahme ei­nes Teils des gel­tend ge­mach­ten Zins­an­spruchs statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass der von der Kläge­rin gel­tend ge­machte Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht verjährt ist.

Die Re­vi­sion wen­det sich ver­geb­lich ge­gen die Be­ur­tei­lung des OLG, der von der Kläge­rin gel­tend ge­machte Re­gress­an­spruch sei nicht gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt, weil der Lauf der Verjährungs­frist nach § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erst mit Erfüllung der ge­gen die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ge­rich­te­ten Er­satz­an­sprüche Ende Ok­to­ber/An­fang No­vem­ber 2009 ein­ge­setzt habe. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion setzt die An­wend­bar­keit des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB kei­nen Gleich­lauf zwi­schen den Haf­tungs­grund­la­gen im Primärhaf­tungs- (hier: das Rechts­verhält­nis zwi­schen der Spe­di­tion und der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin) und im Rück­griffs­verhält­nis (hier: das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und der Be­klag­ten) vor­aus. Dem Wort­laut der Be­stim­mung kann eine der­ar­tige Be­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs nicht ent­nom­men wer­den.

Die Re­ge­lung in § 439 Abs. 2 S. 3 HGB be­fasst sich mit der Verjährung von An­sprüchen des Rück­griffsgläubi­gers, de­nen die­ser im Primärhaf­tungs­verhält­nis mögli­cher­weise aus­ge­setzt ist, un­mit­tel­bar nur in Be­zug auf den Be­ginn der Verjährung. Der Verjährungs­be­ginn wird auf den Zeit­punkt hin­aus­ge­scho­ben, an dem ein rechtskräfti­ges Ur­teil ge­gen den Rück­griffsgläubi­ger vor­liegt oder die­ser den ge­gen ihn ge­rich­te­ten An­spruch be­frie­digt hat. Die Vor­schrift des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB sagt je­doch nichts darüber aus, nach wel­chen Be­stim­mun­gen der Rück­griffsgläubi­ger haf­ten muss, da­mit die Son­der­re­ge­lung zur An­wen­dung kom­men kann. In § 439 Abs. 2 S. 3 HGB ist nur ganz all­ge­mein von Rück­griffs­an­sprüchen, dem Rück­griffsgläubi­ger und dem Rück­griffs­schuld­ner die Rede. Der neu­tral ge­fasste Wort­laut deckt da­her auch die Fall­ge­stal­tung ab, dass der Rück­griffsgläubi­ger im Primärhaf­tungs­verhält­nis nicht nach den §§ 425 ff. HGB, son­dern wie hier nach See­fracht­recht für einen ein­ge­tre­te­nen Scha­den ein­ste­hen muss.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion er­for­dern auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB keine Be­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs der Vor­schrift auf den Fall, dass der Rück­griffsgläubi­ger sei­ner­seits eben­falls nach den §§ 425 ff. HGB haf­tet. Um den Rück­griffsgläubi­ger zu schützen und um zu ver­hin­dern, dass die­ser mögli­cher­weise verfrüht recht­li­che Schritte ge­gen den Rück­griffs­schuld­ner ein­lei­tet, hat der Ge­setz­ge­ber in § 439 Abs. 2 S. 3 HGB be­stimmt, dass die Verjährung von Rück­griffs­an­sprüchen ab­wei­chend von § 439 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB hin­aus­ge­scho­ben wird. Für die An­wen­dung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auf die streit­ge­genständ­li­che Fall­ge­stal­tung spricht zu­dem, dass auf diese Weise unnötige Fest­stel­lungs­kla­gen ver­mie­den wer­den. Denn der Rück­griffsgläubi­ger wäre an­sons­ten genötigt, frühzei­tig eine Fest­stel­lungs­klage zu er­he­ben.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben