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Rechtsberatung

Gemeinschaftsbetriebe – Chance oder Risiko?

Vielfältige Dienst­leis­tun­gen wer­den ar­beits­tei­lig von ei­ner Ge­sell­schaft oder als Sha­red ser­vice un­ter­neh­mensüberg­rei­fend an­ge­bo­ten

Entstehung eines Gemeinschaftsbetriebs

Die Ar­beits­abläufe in Un­ter­neh­men und Kon­zer­nen se­hen heut­zu­tage häufig wie folgt aus: Die Ar­beits­an­wei­sun­gen er­fol­gen funk­tio­nal, die Be­richts­li­nien ver­lau­fen pro­dukt­be­zo­gen – und da­mit oft­mals un­ter­neh­mensüberg­rei­fend. Vielfältige Dienst­leis­tun­gen wer­den ar­beits­tei­lig von ei­ner Ge­sell­schaft oder als Sha­red ser­vice un­ter­neh­mensüberg­rei­fend an­ge­bo­ten. Ge­sell­schaf­ten tau­schen un­ter­ein­an­der Be­triebs­mit­tel aus oder hal­ten sie ge­mein­sam. Und auch das Per­so­nal wird der Ein­fach­heit hal­ber durch eine ge­mein­same Per­so­nal­ab­tei­lung ver­wal­tet. Alle diese Maßnah­men die­nen der Ef­fi­zi­enz und führen zu Kos­ten­ein­spa­run­gen. Die klas­si­schen Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren, also eine Ge­sell­schaft mit den Ab­tei­lun­gen: Pro­duk­tion, Ver­trieb und Ver­wal­tung, lösen sich u.a. aus die­sem Grund im­mer mehr auf. Da ist es oft nicht mehr weit bis zu einem Ge­mein­schafts­be­trieb. Doch wann liegt ein Ge­mein­schafts­be­trieb vor und was sind des­sen recht­li­che Fol­gen?

Gemeinschaftsbetriebe – Chance oder Risiko? © Thinkstock

Eine ge­setz­li­che De­fi­ni­tion des Ge­mein­schafts­be­triebs exis­tiert nicht. Nach den von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätzen liegt ein Ge­mein­schafts­be­trieb meh­re­rer recht­lich selbstständi­ger Un­ter­neh­men im­mer dann vor, „wenn die in ei­ner Be­triebsstätte vor­han­de­nen ma­te­ri­el­len und im­ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel für einen ein­heit­li­chen ar­beits­tech­ni­schen Zweck zu­sam­men­ge­fasst, ge­ord­net und ge­zielt ein­ge­setzt wer­den und der Ein­satz der mensch­li­chen Ar­beits­kraft von einem ein­heit­li­chen Leis­tungs­ap­pa­rat ge­steu­ert wird.“

Ob ein ein­heit­li­cher Lei­tungs­ap­pa­rat be­steht, be­stimmt sich maßgeb­lich da­nach, ob die we­sent­li­chen Funk­tio­nen der je­wei­li­gen Ver­trags­ar­beit­ge­ber in per­so­nel­len und so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten ge­mein­schaft­lich wahr­ge­nom­men wer­den. Hierzu muss eine – wenn auch nur still­schwei­gend ge­schlos­sene – Ver­ein­ba­rung zur ge­mein­sa­men Be­triebsführung (Führungs­ver­ein­ba­rung) vor­lie­gen, die dazu führt, dass eine in­sti­tu­tio­nell ein­heit­li­che Ar­beit­ge­ber­funk­tion in be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Hin­sicht ent­steht. Ein Ge­mein­schafts­be­trieb geht folg­lich über eine bloße un­ter­neh­me­ri­sche Zu­sam­men­ar­beit hin­aus. Er ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass die Be­triebe min­des­tens zweier un­ter­schied­li­cher Recht­sträger ihre ei­gene Iden­tität ver­lie­ren und in einem neuen Be­trieb auf­ge­hen. Er­folgt eine Zu­sam­men­ar­beit und ein­heit­li­che Lei­tung nur für be­stimmte Ab­tei­lun­gen oder Be­triebs­teile zweier Un­ter­neh­men, kann ein Ge­mein­schafts­be­trieb so­gar dann ent­ste­hen, wenn die­ser sich nur aus den be­trof­fe­nen Ab­tei­lun­gen zu­sam­men­setzt.

We­sent­li­che In­di­zien für einen Ge­mein­schafts­be­trieb sind: Eine ge­mein­same Per­so­nal­ab­tei­lung, ge­mein­same räum­li­che Un­ter­brin­gung und Nut­zung von Be­triebs­mit­teln, ge­mein­same Buch­hal­tung oder ge­mein­sa­mes Se­kre­ta­riat bzw. un­ter­neh­mensüberg­rei­fen­der Per­so­nal­ein­satz. Al­lein die Tat­sa­che, dass die Un­ter­neh­mens­lei­tung per­so­nen­iden­ti­sch ist, begründet hin­ge­gen noch kei­nen Ge­mein­schafts­be­trieb. Das­selbe gilt für Ab­spra­chen und Ein­fluss­nah­men auf ge­sell­schafts­recht­li­cher Ebene, so dass z.B. Be­herr­schungs­verträge kein In­diz für einen Ge­mein­schafts­be­trieb sind.

Rechtliche Folgen eines Gemeinschaftsbetriebs

Die Ent­ste­hung ei­nes Ge­mein­schafts­be­triebs ist re­le­vant für die An­wend­bar­keit des KSchG, die un­ter­neh­mensüberg­rei­fende So­zi­al­aus­wahl und die Ausübung der Ar­beit­ge­ber­stel­lung.

Gel­tung des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes

Liegt ein Ge­mein­schafts­be­trieb vor, wer­den die Schwel­len­werte des KSchG schnel­ler und häufig un­ent­deckt er­reicht. 

Eine gra­vie­rende Aus­wir­kung des Ge­mein­schafts­be­triebs zeigt sich be­reits bei Frage der An­wend­bar­keit des KSchG. Für die Er­mitt­lung des Schwel­len­wer­tes des KSchG (§ 23 Abs. 1 Sätze 2, 3) sind nämlich alle Ar­beit­neh­mer des Ge­mein­schafts­be­triebs – un­abhängig von ih­rer je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens­zu­gehörig­keit – zu ad­die­ren. In der Pra­xis exis­tie­ren da­her häufig "un­ent­deckte" Ge­mein­schafts­be­triebe, z.B. zwi­schen der ope­ra­tiv täti­gen Ge­sell­schaft und der nur we­nige Ar­beit­neh­mer be­schäfti­gen­den Hol­ding. Dann können sich u.U. auch die Mit­ar­bei­ter der Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, die den Schwel­len­wert des § 23 KSchG al­lein nicht erfüllen, auf den all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz be­ru­fen. Diese Kon­stel­la­tion er­langt im­mer dann be­son­dere Be­deu­tung, wenn die Hol­ding und die ope­ra­tiv tätige Ge­sell­schaft in der­sel­ben Be­triebsstätte ansässig sind und die­selbe Per­so­nal­ver­wal­tung beide „be­treut“.

Un­ter­neh­mensüberg­rei­fende So­zi­al­aus­wahl

Die we­sent­li­che in­di­vi­dual­ar­beits­recht­li­che Folge ei­nes Ge­mein­schafts­be­triebs be­steht je­doch darin, dass bei ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung die So­zi­al­aus­wahl un­ter­neh­mensüberg­rei­fend vor­zu­neh­men ist. Es kommt aus­nahms­weise zu einem ar­beit­ge­berüberg­rei­fen­den Kündi­gungs­schutz, ob­wohl die Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich nur bei einem Ar­beit­ge­ber an­ge­stellt sind. Dies hat im Hin­blick auf die Dar­le­gungs- und Be­weis­last im Kündi­gungs­schutz­pro­zess für den Ar­beit­ge­ber be­acht­li­che Kon­se­quen­zen.

Die Erklärung die­ses Um­stan­des ist, dass der deut­sche Kündi­gungs­schutz be­triebs­be­zo­gen ist: § 1 Abs. 3 KSchG be­schränkt ihn auf den Be­trieb als maßge­bende Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit – un­abhängig vom Ar­beit­ge­ber. Das führt beim Ge­mein­schafts­be­trieb quasi spie­gel­bild­lich dazu, dass sich die So­zi­al­aus­wahl auf alle im Be­trieb be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer – wie­der un­abhängig von ih­rer je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens­zu­gehörig­keit – er­streckt. Durch den ein­heit­li­chen Lei­tungs­ap­pa­rat für den Ge­mein­schafts­be­trieb ha­ben die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men ihre ei­ge­nen (per­so­nal-)recht­li­chen Kom­pe­ten­zen der­art de­le­giert bzw. gebündelt, dass die ge­mein­same Lei­tung die So­zi­al­aus­wahl nur noch ein­heit­lich tref­fen kann. An­dere Be­triebe der an dem Ge­mein­schafts­be­trieb be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men blei­ben bei der So­zi­al­aus­wahl hin­ge­gen außer Acht, weil in­so­weit keine (ar­beits­ver­trag­li­che) Ver­bin­dung zwi­schen den Ar­beit­neh­mern der ver­schie­de­nen Be­triebe (mehr) be­steht.

Erst wenn die ge­mein­same Lei­tungs­struk­tur zwi­schen den be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men wie­der auf­ge­ho­ben wird, entfällt die durch die Führungs­ver­ein­ba­rung ur­sprüng­lich her­ge­stellte „ge­mein­same Klam­mer“ und da­mit die Not­wen­dig­keit ei­ner ar­beit­ge­berüberg­rei­fen­den So­zi­al­aus­wahl.

Bil­dung ei­nes Be­triebs­rats, An­sprech­part­ner des Be­triebs­rats

Maßgeb­li­che Rechts­folge ei­nes Ge­mein­schafts­be­triebs in kol­lek­tiv­recht­li­cher Hin­sicht ist, dass die Ar­beit­neh­mer einen ge­mein­sa­men Be­triebs­rat wählen können (§ 1 Abs. 1 S. 2 Be­trVG). Durch den un­ter­neh­mensüberg­rei­fen­den ein­heit­li­chen Lei­tungs­ap­pa­rat ent­steht auf Ar­beit­ge­ber­seite ein neues „Be­zugs­sub­jekt“ für die Be­leg­schaft, das de­ren ein­heit­li­che Repräsen­ta­tion recht­fer­tigt. Der Be­triebs­rat des Ge­mein­schafts­be­triebs nimmt alle Auf­ga­ben ei­nes re­gulären Be­triebs­rats wahr. Ört­li­che Be­triebsräte, die in den an­de­ren Un­ter­neh­men be­ste­hen, sind für den Ge­mein­schafts­be­trieb hin­ge­gen nicht zuständig. Für die Wahl zum Be­triebs­rat des Ge­mein­schafts­be­triebs gel­ten –wie bei gewöhn­li­chen Be­triebs­rats­wah­len – die §§ 7 ff. Be­trVG.

Bei der Frage, wel­cher Ar­beit­ge­ber für den Be­triebs­rat des Ge­mein­schafts­be­triebs der rich­tige An­sprech­part­ner ist, ist hin­ge­gen zu dif­fe­ren­zie­ren: Bei rei­nen Pay­roll-The­men (z.B. Be­trieb­li­che Lohn­ge­stal­tung, Ein- und Um­grup­pie­rung, Pflicht zum Ab­schluss ei­nes So­zi­al­plans) ist aus­schließlich der je­wei­lige Ver­trags­ar­beit­ge­ber zuständi­ger An­sprech- und Ver­hand­lungs­part­ner für den Be­triebs­rat. Bei al­len an­de­ren The­men sind da­ge­gen grundsätz­lich alle am Ge­mein­schafts­be­trieb be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men Adres­sa­ten der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats.  

Fazit

Ge­mein­schafts­be­triebe bie­ten Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten für die Pra­xis, de­ren Vor- und ggf. Nach­teile sorgfältig ab­zuwägen sind. Da Ge­mein­schafts­be­triebe in der Pra­xis al­ler­dings sehr häufig un­be­wusst bzw. zunächst un­ent­deckt ent­ste­hen (z.B. bei ge­mein­sa­mer Nut­zung ei­ner Per­so­nal­ab­tei­lung oder von Be­triebs­mit­teln) und ihre Rechts­fol­gen mit­un­ter fol­gen­schwer sein können, soll­ten die be­trieb­li­chen Abläufe bei un­ter­neh­mensüberg­rei­fen­der Zu­sam­men­ar­beit kri­ti­sch geprüft und ggf. an­ge­passt wer­den, um un­lieb­same Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.
 

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