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BFH zur Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung

Urteil des BFH vom 19.4.2012 - III R 1/11

Die Zu­ord­nungs­re­ge­lung in § 26a Abs. 2 EStG geht an­de­ren Zu­ord­nungs­re­geln vor. Der einem ge­mein­sa­men Kind zu­ste­hende Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag, der auf An­trag der El­tern vollständig einem von ih­nen über­tra­gen wurde, ist da­her bei ge­trenn­ter Ver­an­la­gung bei bei­den El­tern­tei­len je zur Hälfte ab­zu­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Ehe­mann ha­ben sich im Laufe des Streit­jah­res 2007 ge­trennt. Ihr ge­mein­sa­mer Sohn ist schwer­be­hin­dert (Merk­zei­chen G, aG und H). Er lebt im Haus­halt der Kläge­rin und wird seit sei­ner Ge­burt im Jahre 1992 vollständig von ihr be­treut und ver­sorgt.

Die Ehe­leute sind für das Streit­jahr an­trags­gemäß ge­trennt ver­an­lagt wor­den. Der Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Kläge­rin war eine Be­schei­ni­gung des Ehe­man­nes bei­gefügt, dass er die ihm zu­ste­hen­den Frei­beträge we­gen der Be­hin­de­rung des ge­mein­sa­men Soh­nes für das Ka­len­der­jahr 2007 auf seine Ehe­frau über­trage. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte in dem die Kläge­rin be­tref­fen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2007 den Be­hin­der­ten­pausch­be­trag für den Sohn i.H.v. 3.700 € nur zur Hälfte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Grundsätz­lich steht dem Sohn der Kläge­rin nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG ein Pausch­be­trag für be­hin­derte Men­schen i.H.v. 3.700 € zu. Die­ser konnte - da ihn der Sohn nicht in An­spruch nimmt - gem. § 33b Abs. 5 EStG auf die Kläge­rin über­tra­gen wer­den, da sie für das Kind einen Frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kin­der­geld erhält. Zwar steht der Pausch­be­trag grundsätz­lich bei­den El­tern­tei­len je zur Hälfte zu (§ 33b Abs. 5 S. 2 EStG). Da auf de­ren ge­mein­sa­men An­trag aber auch eine an­dere Auf­tei­lung möglich ist (§ 33b Abs. 5 S. 3 EStG), konnte er vollständig der Kläge­rin zu­ge­ord­net wer­den.

Der nach § 33b Abs. 5 S. 3 EStG al­lein der Kläge­rin zu­ge­ord­nete Pausch­be­trag des Soh­nes war je­doch nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG bei der Kläge­rin und ih­rem Ehe­mann je­weils zur Hälfte ab­zu­zie­hen, da es sich bei § 26a Abs. 2 S. 2 EStG um die spe­zi­el­lere Zu­ord­nungs­re­ge­lung han­delt. Der Ge­samt­be­trag der Einkünfte und das Ein­kom­men (§ 2 Abs. 3 und 4 EStG) wer­den bei ge­trenn­ter Ver­an­la­gung für je­den Ehe­gat­ten in­di­vi­du­ell er­mit­telt. Steu­er­vergüns­ti­gun­gen sind da­her nur bei dem Ehe­gat­ten zu berück­sich­ti­gen, der die Vor­aus­set­zun­gen des Begüns­ti­gungs­tat­be­stan­des erfüllt.

Für ei­nige Steu­er­vergüns­ti­gun­gen nor­miert § 26a Abs. 2 EStG al­ler­dings be­son­dere Zu­ord­nungs­re­geln. So verdrängt der die nach § 33b Abs. 5 EStG über­trag­ba­ren Pausch­beträge be­tref­fende § 26a Abs. 2 S. 2 EStG an­der­wei­tige Zu­ord­nungs­re­geln. Er be­stimmt, dass die Pausch­beträge bei­den Ehe­gat­ten zur Hälfte gewährt wer­den, ohne - wie die Sätze 1 und 4 - den Ehe­leu­ten eine an­dere Auf­tei­lung zu ermögli­chen. Nach dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut kann der der Kläge­rin zu­ge­ord­nete Pausch­be­trag bei ihr le­dig­lich zur Hälfte ab­ge­zo­gen wer­den; das freie Zu­ord­nungs­recht des § 33b Abs. 5 S. 3 EStG ist bei ge­trenn­ter Ver­an­la­gung der El­tern­teile wir­kungs­los.

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