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BFH zur Qualifizierung von Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge

Urteil des BFH vom 6.2.2013 - VI R 28/11

An nicht­be­am­tete Ver­sor­gungs­empfänger ge­zahlte Bei­hil­fen im Krank­heits­fall sind Bezüge aus früheren Dienst­leis­tun­gen i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG. Ent­schei­dend für das Merk­mal von Bezügen aus früheren Dienst­leis­tun­gen we­gen Er­rei­chens ei­ner Al­ters­grenze i.S.d. Vor­schrift ist, dass der Steu­er­pflich­tige we­gen Er­rei­chens die­ser Al­ters­grenze von der Ver­pflich­tung zu Dienst­leis­tun­gen ent­bun­den wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ar­beit­neh­mer des A e.V. Er hat seit Be­ginn sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Bei­hil­fe­gewährung An­spruch auf eine Bei­hilfe in Krank­heits-, Ge­burts- oder To­desfällen. Im Streit­jahr 2006 be­zog der Kläger eine Rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung so­wie Ver­sor­gungs­bezüge von der A-GmbH. Er er­hielt Ver­sor­gungs­bezüge i.H.v. rd. 31.000 € und Bei­hil­fe­leis­tun­gen i.H.v. rd. 2.800 €.

Nach § 1 der Bei­hil­fe­richt­li­nie des A e.V. wer­den Bei­hil­fen gewährt an

  • 1. "alle Be­leg­schafts­an­gehöri­gen"
  • 2. "die Ver­sor­gungs­empfänger, bei de­nen die Zur­ru­he­set­zung un­mit­tel­bar aus einem ak­ti­ven Be­schäfti­gungs­verhält­nis beim A e.V. er­folgte".

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Zah­lun­gen als Ar­beits­lohn und zog einen Frei­be­trag für Ver­sor­gungs­bezüge i.H.v. 3.900 € so­wie einen Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag für Ver­sor­gungs­bezüge i.H.v. 102 € ab. Der Kläger ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass die Bei­hil­fe­leis­tun­gen nicht als Ver­sor­gungs­bezüge an­zu­se­hen seien. Viel­mehr han­dele es sich um Bezüge und Vor­teile aus früheren Dienst­leis­tun­gen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Da­her sei der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag i.H.v. 920 in An­satz zu brin­gen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die strei­ti­gen Bei­hil­fe­leis­tun­gen zu Recht als Ver­sor­gungs­bezüge an­ge­se­hen und bei der Er­mitt­lung der Einkünfte le­dig­lich einen Pausch­be­trag für Wer­bungs­kos­ten i.H.v. 102 € (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) an­ge­setzt.

Nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit von den Ein­nah­men ein Pausch­be­trag i.H.v.102 € ab­zu­zie­hen, so­weit es sich um Ver­sor­gungs­bezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG han­delt; i.Ü. ist ein Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag i.H.v. 920 € ab­zu­zie­hen (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Ver­sor­gungs­bezüge sind u.a. Bezüge und Vor­teile aus früheren Dienst­leis­tun­gen we­gen Er­rei­chens ei­ner Al­ters­grenze, ver­min­der­ter Er­werbsfähig­keit oder Hin­ter­blie­be­nen­bezüge (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).

Ent­schei­dend für das Merk­mal von Bezügen aus früheren Dienst­leis­tun­gen we­gen Er­rei­chens ei­ner Al­ters­grenze i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Steu­er­pflich­tige we­gen Er­rei­chens die­ser Al­ters­grenze von der Ver­pflich­tung zu Dienst­leis­tun­gen ent­bun­den wor­den ist. Das vom Ar­beit­ge­ber ge­leis­tete Ent­gelt stellt da­mit keine Ge­gen­leis­tung für Dienst­leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers dar, die im glei­chen Zeit­raum ge­schul­det und er­bracht wer­den.

Der Kläger war im Streit­fall auf­grund sei­nes Al­ters Ver­sor­gungs­empfänger und als sol­cher zu Dienst­leis­tun­gen nicht mehr ver­pflich­tet; fer­ner hatte er das 63. Le­bens­jahr voll­en­det. Da die Bei­hil­fen auf­grund der früheren Tätig­keit des Klägers für den A e.V. ge­zahlt wur­den, lie­gen auch in­so­weit Bezüge aus früheren Dienst­leis­tun­gen vor. Denn nach § 1 Buchst. b der Bei­hil­fe­richt­li­nie des A e.V. hatte er als Ver­sor­gungs­empfänger An­spruch auf Bei­hil­fe­gewährung. Da­mit han­delt es sich letzt­lich bei dem Bei­hil­fe­an­spruch um einen An­spruch, der an den Sta­tus als Ver­sor­gungs­empfänger anknüpft und die Ver­sor­gung um einen An­spruch auf Gewährung von Bei­hil­fen u.a. im Krank­heits­fall ergänzt.

Link­hin­weis:
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