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Steuerberatung

Fahrvergünstigungen für DB-Ruhestandsbeamte sind Versorgungsbezüge

FG München 8.5.2018, 6 K 2979/17

Frei­fahr­kar­ten für Ru­he­stands­be­amte des Bun­desei­sen­bahn­vermögens stel­len Ver­sor­gungs­bezüge dar, wenn sie auf­grund ei­nes pri­vat­recht­li­chen An­stel­lungs­ver­tra­ges ge­zahlt wur­den. Al­lein aus dem Um­stand, dass der Steu­er­pflich­tige auch vor sei­ner Pen­sio­nie­rung eine Jah­res­netz­karte er­hal­ten hat, kann - ent­ge­gen dem FG Köln - nicht der Schluss ge­zo­gen wer­den, dass der Be­zug der Jah­res­netz­karte ab der Pen­sio­nie­rung nicht von ei­ner Al­ters­grenze abhängt.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war bis Ende Juni 1994 als Be­am­ter für die Deut­sche Bahn tätig. Er hatte mit der "Deut­sche Bahn Ak­ti­en­ge­sell­schaft" (DB AG) einen An­stel­lungs­ver­trag ge­schlos­sen, der un­ter der Be­din­gung stand, dass das Bun­desei­sen­bahn­vermögen den Kläger un­ter Weg­fall der Be­sol­dung ab 1994 aus sei­nem Be­am­ten­verhält­nis be­ur­laubt. Ausdrück­lich vor­ge­se­hen war auch die Ver­trags­be­en­di­gung mit dem Ende des Mo­nats, in dem der Kläger das 65. Le­bens­jahr voll­en­det.

 

Der An­stel­lungs­ver­trag ent­hielt u.a. die Klau­sel, dass der Kläger eine persönli­che Fahr­karte 1. Klasse für alle Ei­sen­bahn­stre­cken und Bus­li­nien der Ge­sell­schaft er­halte. Dies gelte auch für die Dauer des Be­zugs des Ru­he­gelds. Fer­ner er­hiel­ten der Kläger, seine Ehe­frau und seine Kin­der Fahr­vergüns­ti­gun­gen zur pri­va­ten Nut­zung nach den Richt­li­nien der Ge­sell­schaft und auch nach den Ver­ein­ba­run­gen mit der "Ver­ei­ni­gung für die in­ter­na­tio­na­len Fahr­vergüns­ti­gun­gen des Ei­sen­bahn­per­so­nals" (FIP). So­weit es sich bei den Ne­ben­leis­tun­gen um einen geld­wer­ten Vor­teil im steu­er­recht­li­chen Sinne han­delt, trägt der Kläger die dar­auf ent­fal­len­den Steu­ern selbst.

 

Auf der Ba­sis die­ses An­stel­lungs­ver­trags ar­bei­tete der Kläger bis zu sei­ner Pen­sio­nie­rung im Jahr 2004 für die DB AG und er­hielt nach sei­ner Pen­sio­nie­rung Ver­sor­gungs­bezüge vom Bun­desei­sen­bahn­vermögen (BEV). In den Streit­jah­ren 2015 und 2016 be­schei­nigte das BEV, dass es sich beim er­hal­te­nen Ar­beits­lohn in vol­ler Höhe um Ver­sor­gungs­bezüge han­delt. Ein ge­son­der­ter Aus­weis der im Ar­beits­lohn ent­hal­te­nen geld­wer­ten Vor­teile aus Sach­bezügen war den Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen nicht zu ent­neh­men.

 

Im Ge­gen­satz zum Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2014 min­derte das Fi­nanz­amt in den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den 2015 und 2016 den Ar­beits­lohn nicht um die Wer­bungs­kos­ten­pau­schale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG i.H.v. 1.000 €. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger. Er war der An­sicht, dass der BFH mit Ur­teil vom 26.6.2014 (Az.: VI R 42/13) ent­schie­den hat, dass die vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­si­cherte Fahr­vergüns­ti­gung Ar­beits­lohn­cha­rak­ter habe und als Ar­beits­lohn i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG zu ver­steu­ern sei. Dies habe das Fi­nanz­amt im Jahr 2014 auch um­ge­setzt. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Zu Recht war der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag nach § 9a S. 1 Nr. 1a EStG i.H.v. 1.000 € nicht an­ge­setzt wor­den. Die­ser steht dem Kläger nämlich nicht zu, da er aus nicht­selbständi­ger Ar­beit aus­schließlich Ver­sor­gungs­bezüge be­zo­gen hatte.

 

Der Sach­be­zug Jah­res­netz­karte ist ein Ver­sor­gungs­be­zug gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG. Der Kläger erhält die Jah­res­netz­karte we­gen Er­rei­chens ei­ner Al­ters­grenze. Sein An­stel­lungs­ver­trag en­dete ausdrück­lich mit der Voll­en­dung des 65. Le­bens­jahrs. Die Klau­sel im An­stel­lungs­ver­trag sieht ausdrück­lich vor, dass der Be­zug der Jah­res­netz­karte nicht mit dem ak­ti­ven Be­schäfti­gungs­verhält­nis en­det. Mit der Verknüpfung des Be­zugs der Netz­karte mit dem Be­zug von grundsätz­lich al­ter­sabhängi­gen be­am­ten­recht­li­chen Ver­sor­gungs­bezügen wird ein Rechts­an­spruch des Klägers begründet, der über die Voll­en­dung des 65. Le­bens­jahrs, ggf. auch über ein an­de­res Pen­sio­nie­rungs­al­ter, hin­aus­reicht. Die ver­trag­li­che Ge­stal­tung führt in ih­rer Ge­samt­heit zu einem al­ter­sabhängi­gen Be­zug mit Ver­sor­gungs­cha­rak­ter.

 

Dem­ge­genüber hat das FG Köln im Ur­teil vom 22.5.2013 (Az.: 7 K 3185/12) aus­geführt, die dort strei­tige Fahr­vergüns­ti­gung werde nicht we­gen Er­rei­chens ei­ner Al­ters­grenze gewährt. Der Se­nat schließt sich die­ser An­sicht je­den­falls für die ab­wei­chende Sach­ver­halts­kon­stel­la­tion des Streit­falls nicht an. Al­lein aus dem Um­stand, dass der Kläger auch vor sei­ner Pen­sio­nie­rung eine Jah­res­netz­karte er­hal­ten hat, kann nicht der Schluss ge­zo­gen wer­den, dass der Be­zug der Jah­res­netz­karte ab der Pen­sio­nie­rung nicht von ei­ner Al­ters­grenze abhängt.

 

Der BFH hat es in sei­nem Ur­teil vom 26.6.2014 (Az.: VI R 41/13) da­hin­ste­hen las­sen, ob es sich bei den gewähr­ten Fahr­vergüns­ti­gun­gen um Ver­sor­gungs­bezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG han­delt. Im Streit­fall wa­ren diese Vergüns­ti­gun­gen be­reits durch die An­wen­dung des § 8 Abs. 3 EStG steu­er­frei. Der Se­nat sieht da­her kei­nen An­lass, von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ab­zurücken.

 

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