deen

Aktuelles

BFH zur Gewährung von Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen

Urteil des BFH vom 7.3.2013 - V R 61/10

Ein Werk­stu­dent, für den auf­grund ei­nes sog. Werk­stu­den­ten­pri­vi­legs keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht be­steht, kann nach § 62 Abs. 1 EStG i.V.m. dem Soz­Sich­Abk YUG kin­der­geld­be­rech­tigt sein. Eine so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Begüns­ti­gung, die es Stu­den­ten er­leich­tern soll, als Ar­beit­neh­mer Mit­tel zur Be­strei­tung ih­res Le­bens­un­ter­halts zu ver­die­nen, recht­fer­tigt es nicht, eine ab­kom­mens­recht­li­che Kin­der­geld­be­rech­ti­gung "für Ar­beit­neh­mer" ein­zu­schränken.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger stammt aus dem Ko­sovo und war zunächst ju­go­sla­wi­scher und später ser­bi­scher Staatsbürger. Er stu­dierte seit 1999 an ei­ner deut­schen Uni­ver­sität Che­mie und war auf­grund des Stu­di­ums im In­land auf­ent­halts­be­rech­tigt. Ne­ben sei­nem Stu­dium war er ab Au­gust 2000 auf­grund ei­ner mehr als ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gung von ca. 20 Wo­chen­stun­den als Kran­ken­pfle­ger ren­ten-, je­doch nicht ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­tig tätig. Die Ver­si­che­rungs­frei­heit bei der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung be­ruhte gem. § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III auf dem Stu­dium des Klägers.

Für sei­nen im März 2000 im In­land ge­bo­re­nen und le­ben­den Sohn stellte der Kläger im De­zem­ber 2003 für den Zeit­raum ab Au­gust 2000 An­trag auf Kin­der­geld, den die Fa­mi­li­en­kasse ab­lehnte. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage. Während des FG-Ver­fah­rens be­an­tragte der Kläger Kin­der­geld er­neut für sei­nen Sohn und darüber hin­aus für seine im Juni 2007 ge­bo­rene Toch­ter. Die Fa­mi­li­en­kasse gewährte dar­auf­hin Kin­der­geld für den Zeit­raum ab Au­gust 2007, da der Kläger ab die­sem Mo­nat auf­grund ei­nes neu ab­ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­tra­ges eine ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­tige Tätig­keit ausgeübt habe.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hob der BFH das Ur­teil teil­weise auf und ver­wies die Sa­che in die­sem Um­fang an das FG zurück.

Die Gründe:
Im Hin­blick auf den Streit­zeit­raum April 2004 bis Juli 2007 ist die Klage man­gels Vor­ver­fah­rens un­zulässig. Das Ur­teil des FG war in­so­weit auf­zu­he­ben und die Sa­che an das FG zurück­zu­ver­wei­sen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), da­mit es der Fa­mi­li­en­kasse Ge­le­gen­heit gibt, die noch feh­lende Ein­spruchs­ent­schei­dung zu er­las­sen. I.Ü. hat das FG im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger nach dem Soz­Sich­Abk YUG kin­der­geld­be­rech­tigt ist.

Für den Zeit­raum April 2000 bis März 2004 la­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kin­der­geld­be­rech­ti­gung des Klägers gem. § 62 Abs. 1 EStG vor. Wie das FG zu Recht ent­schie­den hat, kommt es im Streit­fall im Hin­blick auf das vor­ran­gig an­zu­wen­dende Soz­Sich­Abk YUG nicht dar­auf an, ob der nach § 62 Abs. 1 EStG be­ste­hende Kin­der­geld­an­spruch durch § 62 Abs. 2 EStG zu Las­ten - nicht freizügig­keits­be­rech­tig­ter - Ausländer ein­ge­schränkt wird und ob diese Ein­schränkung ver­fas­sungs­gemäß ist. Im Streit­fall ist das Soz­Sich­Abk YUG, das auch nach dem Zer­fall Ju­go­sla­wi­ens wei­ter an­zu­wen­den ist, zu­guns­ten des Klägers an­wend­bar.

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Soz­Sich­Abk YUG ste­hen bei der An­wen­dung der Rechts­vor­schrif­ten ei­nes Ver­trags­staats (hier: Deutsch­land) die Staats­an­gehöri­gen des an­de­ren Ver­trags­staats den Staats­an­gehöri­gen des zu­erst ge­nann­ten Ver­trags­staats gleich. Da­nach ist der Kläger, der im maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Ein­spruchs­ent­schei­dung ser­bi­scher Staats­an­gehöri­ger war, wie ein deut­scher Staats­an­gehöri­ger zu be­han­deln. Hin­sicht­lich der sich hier­aus er­ge­ben­den Gleich­stel­lung mit deut­schen Staats­an­gehöri­gen steht der An­spruchs­be­rech­ti­gung des Klägers der in § 62 Abs. 2 EStG vor­ge­se­hene An­spruchs­aus­schluss für Ausländer nicht ent­ge­gen.

Der Kläger erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen des Ar­beit­neh­mer­be­griffs i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Soz­Sich­Abk YUG. Nach einem Ur­teil des BSG liegt der Vor­schrift ein en­ger Ar­beit­neh­mer­be­griff zu­grunde, der dar­auf be­ruht, dass nach ju­go­sla­wi­schem Recht nur Ar­beit­neh­mer An­spruch auf Kin­der­geld hat­ten. Dar­aus folgt, dass ein ge­ringfügi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis, das zu ei­ner Ver­si­che­rungs­frei­heit bei Kran­ken- und Ar­beits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung führt, keine Ar­beit­neh­merei­gen­schaft begründet. Aus der en­gen Aus­le­gung des Ar­beit­neh­mer­be­griffs folgt aber nicht, dass die Ar­beit­neh­merei­gen­schaft i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Soz­Sich­Abk YUG stets eine Ver­si­che­rungs­pflicht in al­len Zwei­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung vor­aus­setzt.

Be­steht in einem So­zi­al­ver­si­che­rungs­zweig für einen Ar­beit­neh­mer eine Ver­si­che­rungs­frei­heit auf­grund ei­ner ausdrück­li­chen ge­setz­li­chen An­ord­nung, ist viel­mehr un­ter Berück­sich­ti­gung der mit der Aus­nah­me­re­ge­lung ver­folg­ten Ziele zu ent­schei­den, ob die er­for­der­li­che Ar­beit­neh­merei­gen­schaft vor­liegt. Vor­lie­gend ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Ver­si­che­rungs­frei­heit nach § 27 Abs. 4 SGB III (Ar­beitsförde­rung) auf einem sog. "Werk­stu­den­ten­pri­vi­leg" be­ruht. Eine so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Begüns­ti­gung, die es Stu­den­ten er­leich­tern soll, als Ar­beit­neh­mer Mit­tel zur Be­strei­tung ih­res Le­bens­un­ter­halts zu ver­die­nen, recht­fer­tigt es nicht, eine ab­kom­mens­recht­li­che Kin­der­geld­be­rech­ti­gung "für Ar­beit­neh­mer" ein­zu­schränken.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben