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BFH zur Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Beschluss des BFH vom 06.02.13 - XI B 125/12

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Be­schluss vom 6. Fe­bruar 2013 XI B 125/12 ent­schie­den, dass das Ge­richt eine An­ord­nung des ding­li­chen Ar­res­tes des Fi­nanz­am­tes im Ein­zel­fall auch ohne Si­cher­heits­leis­tung auf­he­ben kann, wenn an der Rechtmäßig­keit ernst­li­che Zwei­fel be­ste­hen.

Die für die Steu­er­fest­set­zung zuständige Fi­nanz­behörde kann zur Si­che­rung der Voll­stre­ckung von Geld­for­de­run­gen den Ar­rest in das be­weg­li­che oder un­be­weg­li­che Vermögen an­ord­nen, wenn zu befürch­ten ist, dass sonst die Bei­trei­bung ver­ei­telt oder we­sent­lich er­schwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Da­durch soll ver­hin­dert wer­den, dass der Steu­er­pflich­tige einen be­ste­hen­den Zu­stand verändert, und die zukünf­tige Zwangs­voll­stre­ckung ei­nes noch zu er­las­sen­den Steu­er­be­schei­des gefähr­det wird. Durch die Hin­ter­le­gung ei­nes Geld­be­tra­ges in Höhe der Ar­restan­ord­nung kann die Voll­zie­hung des Ar­res­tes ge­hemmt und die Auf­he­bung be­reits durch­geführ­ter Voll­zie­hungsmaßnah­men er­reicht wer­den.

Nach der Recht­spre­chung war bis­her un­geklärt, ob die Aus­set­zung der Voll­zie­hung der An­ord­nung auch ohne Si­cher­heits­leis­tung gewährt wer­den könne. Die Vor­in­stanz hatte den ent­spre­chen­den An­trag des Klägers als un­zulässig ab­ge­wie­sen, weil eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung ohne Si­cher­heits­leis­tung we­gen der Dring­lich­keit der Maßnahme nicht in Be­tracht komme.

Dem ist der BFH als Be­schwer­de­ge­richt nicht ge­folgt. Der An­trag auf Aus­set­zung ohne Si­cher­heits­leis­tung sei zulässig. Wenn es das Si­che­rungs­in­ter­esse des Steu­ergläubi­gers nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers zu­lasse, dass die Voll­zie­hung ei­nes Steu­er­be­schei­des ggf. auch ohne Si­che­rungs­leis­tung aus­ge­setzt bzw. auf­ge­ho­ben wird, so müsse dies erst recht gel­ten, wenn der Steu­er­an­spruch noch nicht in Steu­er­be­schei­den fest­ge­setzt wor­den ist und es so­mit nur um die Si­che­rung ei­ner künf­ti­gen For­de­rung gehe.

Der BFH gab dem An­trag­stel­ler darüber hin­aus auch in der Sa­che Recht und hob die Voll­zie­hung der Ar­restan­ord­nung ohne Si­cher­heits­leis­tung auf. Denn in dem kon­kre­ten Fall – es ging um die be­ab­sich­tigte In­haf­tungs­nahme ei­nes OHG-Ge­sell­schaf­ters für USt-Schul­den der OHG – genügten die in der Ar­restan­ord­nung an­ge­ge­ben Tat­sa­chen bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht, um den vom Fi­nanz­amt gel­tend ge­mach­ten Ar­rest­grund zu be­le­gen, noch seien sol­che Tat­sa­chen sonst er­sicht­lich.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 12/2013 vom 20.02.2013

Den Be­schluss des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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