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BFH zur Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke

Urteil des BFH vom 12.10.2011 - I R 102/10

Gibt die Sat­zung ei­ner Stif­tung vor, ihr Ein­kom­men aus­schließlich für eine be­stimmte ge­meinnützige Körper­schaft zu ver­wen­den, können Zah­lun­gen an diese Körper­schaft nicht als Spen­den ab­ge­zo­gen wer­den. Spen­den sind Aus­ga­ben, die vom Steu­er­pflich­ti­gen frei­wil­lig und ohne Ge­gen­leis­tung zur Förde­rung der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ge­leis­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine rechtsfähige Stif­tung des Pri­vat­rechts. Sie be­trieb in den Streit­jah­ren 2001 und 2002 eine öff­ent­li­che Spar­kasse i.S.d. §§ 35 ff. des Spar­kas­sen­ge­set­zes des Lan­des Schles­wig-Hol­stein. Stif­te­rin war die G., ein e.V. Der Sat­zung der Kläge­rin nach war der in einem Jahr er­zielte Jah­resüber­schuss ei­ner Si­cher­heitsrück­lage zu­zuführen bzw., wenn eine be­stimmte Grenze über­schrit­ten wurde, wa­ren die Über­schüsse der Si­cher­heitsrück­lage zur Hälfte zu­zuführen. Die an­dere Hälfte war an G. zu über­wei­sen oder auf die neue Jah­res­rech­nung der Kläge­rin vor­zu­tra­gen. Aus­nah­men hier­von be­durf­ten der auf­sichts­behörd­li­chen Ge­neh­mi­gung.

Die Kläge­rin leis­tete auf­grund von Be­schlüssen des Ver­wal­tungs­rats Zah­lun­gen aus den Über­schüssen der Jahre 2001 und 2002 an G. zur Förde­rung ge­meinnützi­ger und mildtäti­ger Zwecke i.H.v. 255.645 € (2001) und 300.000 € (2002). Sie machte die Zah­lun­gen zunächst nicht als Spen­den gel­tend. Später be­an­tragte sie, die Körper­schaft­steuer- und Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheide für die Streit­jahre zu ändern und die bis­lang nicht erklärten Zah­lun­gen an G. als Spen­den zu berück­sich­ti­gen. Dies lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Zah­lun­gen der Kläge­rin an G. wa­ren nicht als Spen­den gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999, für die Ge­wer­be­steuer i.V.m. § 7 S. 1 des Ge­wer­be­steu­er­ge­set­zes 1999, zu berück­sich­ti­gen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG la­gen al­ler­dings keine Ein­kom­mens­ver­tei­lun­gen i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG 1999 vor. Stif­tun­gen sind Vermögens­mas­sen, die we­der über Ge­sell­schaf­ter noch Mit­glie­der verfügen und zu de­nen auch keine an­de­ren Steu­er­sub­jekte in einem ge­sell­schaf­ter- oder mit­glied­schaftsähn­li­chen Verhält­nis ste­hen. Da­her sind der­ar­tige Ein­kom­mens­ver­tei­lun­gen bei Stif­tun­gen nicht möglich.

Die Zah­lun­gen an G. min­der­ten gleich­wohl das Ein­kom­men der Kläge­rin nicht. Dies folgte dar­aus, dass es sich um Ein­kom­mens­ver­wen­dun­gen han­delte. An­ders als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten verfügen Stif­tun­gen über eine außer­be­trieb­li­che Sphäre. So­weit das Stif­tungs­ge­schäft be­stimmt, wem oder wel­chem Zweck die Erträge der Stif­tung zu­kom­men sol­len, han­delt es sich um Ein­kom­mens­ver­wen­dun­gen, die das Ein­kom­men grundsätz­lich nicht min­dern. Wie bei natürli­chen Per­so­nen, bei de­nen Auf­wen­dun­gen, die we­der Be­triebs­aus­ga­ben noch Wer­bungs­kos­ten sind, nur ab­zieh­bar sind, wenn das Ge­setz dies ausdrück­lich vor­sieht, be­darf es bei Körper­schaft­steu­er­sub­jek­ten, die eine außer­be­trieb­li­che Sphäre ha­ben, ei­ner be­son­de­ren Vor­schrift, die den steu­er­min­dern­den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen ausdrück­lich zulässt. § 10 Nr. 1 KStG 1999 hat für diese Körper­schaft­steu­er­sub­jekte ebenso wie § 12 Nr. 1 S. 1 EStG für natürli­che Per­so­nen nur de­kla­ra­to­ri­sche Be­deu­tung.

Im vor­lie­gen­den Fall gab es keine ge­setz­li­che Re­ge­lung, nach der die Zah­lun­gen an G. steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den konnte. Die Zah­lun­gen an G. stell­ten auch keine Spen­den i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999 dar. Spen­den sind Aus­ga­ben, die vom Steu­er­pflich­ti­gen frei­wil­lig und ohne Ge­gen­leis­tung zur Förde­rung der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ge­leis­tet wer­den. Die Kläge­rin hatte ihre Zah­lun­gen an G. al­ler­dings nicht frei­wil­lig ge­leis­tet, son­dern weil sie dazu nach ih­rer Sat­zung ver­pflich­tet war.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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