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BFH zum Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen

Urteil des BFH vom 19.1.2012 - VI R 3/11

Zur Klärung der be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung bei Teil­nahme an ei­ner Aus­lands­grup­pen­reise sind auch nach der Ent­schei­dung des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher ent­wi­ckel­ten Ab­gren­zungs­merk­male wei­ter an­zu­wen­den. Dies gilt auch, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie hier - mit der Teil­nahme an der Reise eine all­ge­meine Ver­pflich­tung zur be­ruf­li­chen Fort­bil­dung erfüllt oder die Reise von einem Fach­ver­band an­ge­bo­ten wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Leh­re­rin, u.a. für Geo­gra­phie, Bio­lo­gie und Kunst. Zu­dem erklärte sie aus ih­rer Tätig­keit als Kurs­lei­te­rin für Ke­ra­mik- und Ton­ar­bei­ten an der VHS im Streit­jahr 2004 Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. In die­sem Jahr nahm sie an ei­ner von einem Fach­ver­band an­ge­bo­te­nen und or­ga­ni­sier­ten Stu­di­en­reise nach China, ei­ner vom glei­chen Ver­band an­ge­bo­te­nen Stu­di­en­reise nach Pa­ris so­wie an einem vom Deut­schen Volks­hoch­schul­ver­band an­ge­bo­te­nen Se­mi­nar (Ma­rokko: "Frau­en­le­ben und -ar­beit im Rif­ge­birge".

Während die Chi­na­reise Städte­tou­ren, Be­su­che von Na­tur­re­ser­va­ten und eine dreitägige Fluss­kreuz­fahrt be­inhal­tete, sah die Stu­di­en­reise nach Pa­ris Mu­se­ums­be­su­che so­wie die Be­sich­ti­gung der Wahr­zei­chen vor. Das Se­mi­nar "Dia­log der Kul­tu­ren" rich­tete sich an Kurs­lei­te­rin­nen im Fach­be­reich Kunst, Kul­tu­relle Bil­dung, Krea­tive Werkstätten, Ke­ra­mik und Ma­le­rei.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte die Kläge­rin bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit die an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten al­ler­dings nicht. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage in­so­weit statt, als es 96 % der Auf­wen­dun­gen für das Se­mi­nar  "Dia­log der Kul­tu­ren" als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannte. Im Übri­gen wies es die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen für die Rei­sen nach China und Pa­ris wa­ren nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen.

Zur Klärung der be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung bei Teil­nahme an ei­ner Aus­lands­grup­pen­reise sind auch nach der Ent­schei­dung des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher ent­wi­ckel­ten Ab­gren­zungs­merk­male wei­ter an­zu­wen­den. Dies gilt auch, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie hier - mit der Teil­nahme an der Reise eine all­ge­meine Ver­pflich­tung zur be­ruf­li­chen Fort­bil­dung erfüllt oder die Reise von einem Fach­ver­band an­ge­bo­ten wird. Aus wel­chen Gründen der Steu­er­pflich­tige eine be­stimmte Reise un­ter­nom­men hat, hat das FG als Tat­sa­chen­in­stanz an­hand der ge­sam­ten Umstände des Ein­zel­falls zu er­mit­teln. Kann die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung ei­ner Reise nicht fest­ge­stellt wer­den, so ge­hen Zwei­fel zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen.

Zu Recht hatte das FG zunächst das Vor­lie­gen ei­nes un­mit­tel­ba­ren be­ruf­li­chen An­las­ses für die Rei­sen ver­neint. So­dann war es auf der Grund­lage der im Be­schluss des Großen Se­nats ent­wi­ckel­ten Ab­gren­zungs­kri­te­rien zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, die Aus­ge­stal­tung der Rei­sen ließe auf die Be­frie­di­gung all­ge­mei­ner Bil­dungs­in­ter­es­sen schließen, während es an hin­rei­chend kon­kre­ten Bezügen zur be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin fehle. Die an­ge­bo­tene Fort­bil­dung muss auf die be­son­de­ren be­ruf­li­chen Bedürf­nisse des Teil­neh­mers zu­ge­schnit­ten sein. Dies hat das FG im Streit­fall in nicht zu be­an­stan­den­der Weise ver­neint. Wählt der Steu­er­pflich­tige aus einem Fort­bil­dungs­pro­gramm eine Reise aus, die nach den all­ge­mei­nen Ab­gren­zungs­kri­te­rien nicht als be­ruf­lich ver­an­lasst an­zu­se­hen ist, so ist es ent­spre­chend auch un­er­heb­lich, ob in­so­weit eine Dienst­rei­se­ge­neh­mi­gung er­teilt wurde.

Schließlich durfte das FG auch von ei­ner Auf­tei­lung der an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen ent­spre­chend einem be­ruf­li­chen bzw. pri­va­ten An­teil der Ver­an­las­sungs­beiträge ab­se­hen. Be­tref­fend die Reise nach China hat es zu Recht aus­geführt, selbst wenn der Be­such zweier Dorf­schu­len als be­ruf­lich ver­an­lasst an­ge­se­hen wer­den könne, so träte dies an­ge­sichts des zeit­li­chen Um­fangs und sei­ner Be­deu­tung hin­ter den nicht be­ruf­lich ver­an­lass­ten An­tei­len in einem Maße zurück, dass die­ser Rei­se­an­teil ver­nachlässigt wer­den könne. In An­wen­dung der im Be­schluss des Großen Se­nats nie­der­ge­leg­ten Rechts­grundsätze war da­nach ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ins­ge­samt nicht vor­zu­neh­men. Hin­sicht­lich der Reise nach Pa­ris kam eine Auf­tei­lung schon des­halb nicht in Be­tracht, weil keine An­halts­punkte für das Vor­lie­gen ei­nes spe­zi­fi­schen Be­zugs zur be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin er­sicht­lich wa­ren.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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