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Steuerberatung

Lohnzufluss bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios?

Niedersächsisches FG 13.3.2018, 14 K 204/16

Der mit der vergüns­tig­ten Nut­zung von Fit­ness-Stu­dios ein­her­ge­hende geld­werte Vor­teil fließt den teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern mo­nat­lich zu, wenn die Ar­beit­neh­mer kei­nen über die Dauer ei­nes Mo­nats hin­aus­ge­hen­den, un­ent­zieh­ba­ren An­spruch zur Nut­zung der Stu­dios ha­ben. Auf die Dauer der vom Ar­beit­ge­ber ge­genüber dem An­bie­ter der Trai­ningsmöglich­keit ein­ge­gan­ge­nen Ver­trags­bin­dung kommt es da­ge­gen für die Be­ur­tei­lung des Zu­flus­ses beim Ar­beit­neh­mer nicht an.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Fe­bruar 2010 mit einem Fit­ness-Stu­dio (Z-Sport) einen als Fir­men­fit­ness-Mit­glied­schafts­ver­ein­ba­rung be­zeich­ne­ten Ver­trag ab­ge­schlos­sen. Darin wird Un­ter­neh­men un­ter der Be­schrei­bung Fir­men­fit­ness und be­trieb­li­che Ge­sund­heitsförde­rung ein Pro­gramm an­ge­bo­ten, das den Be­schäftig­ten die Möglich­keit bie­tet, deutsch­land­weit über 1.300 An­la­gen zu nut­zen. Das Pro­gramm sieht vor, dass die Un­ter­neh­men zu einem ermäßig­ten Preis eine abhängig von der Ge­samt­zahl ih­rer Be­schäftig­ten be­stimmte An­zahl von Nut­zungs­li­zen­zen er­wer­ben und da­mit das Recht er­hal­ten, al­len Be­schäftig­ten die Trai­ningsmöglich­keit bei sämt­li­chen Part­nern des Sport-Ver­bun­des ein­zuräumen. Z-Sport stellt auf­grund ent­spre­chen­der Verträge mit den Ver­bund­part­nern die Nut­zungsmöglich­keit der An­la­gen für die Teil­neh­mer si­cher.

Die Lauf­zeit des Ver­tra­ges galt zunächst für die Dauer von 12 Mo­na­ten. Sie verlängerte um 12 Mo­nate, falls nicht un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist von min­des­tens zwei Mo­na­ten vor dem je­wei­li­gen Be­en­di­gungs­zeit­punkt gekündigt wurde. Die von der Kläge­rin zu leis­tende Zah­lung be­trug auf der Ba­sis von 100 Mit­ar­bei­tern mo­nat­lich 1.000 €. Da­mit war ne­ben der Ver­mitt­lungs- und Be­ra­tungstätig­keit auch die grundsätz­li­che Nut­zung der Sport­an­la­gen. Zu­satz­leis­tun­gen in den An­la­gen selbst (z.B. Getränke, So­la­rien) wa­ren von der Ver­ein­ba­rung nicht um­fasst und von den Teil­neh­mern vor Ort di­rekt an den je­wei­li­gen Ver­bund­part­ner zu zah­len. Die Teil­neh­mer er­hiel­ten ge­gen Zah­lung ei­ner un­mit­tel­bar an Z-Sport zu ent­rich­ten­den Gebühr i.H.v. 15 € einen Mit­glieds­aus­weis, der zum Ende der Trai­nings­be­rech­ti­gung zurück­zu­ge­ben war.

Später stritt die Kläge­rin mit der Fi­nanz­behörde darüber, ob die ih­ren Ar­beit­neh­mern ein­geräumte Möglich­keit der Nut­zung der Sport­ein­rich­tun­gen bei den teil­neh­men­den Be­schäftig­ten nach § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. S. 11 EStG zu einem Sach­be­zug von mehr als 44 € im Ka­len­der­mo­nat führte. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass der mo­nat­li­che Frei­be­trag über­schrit­ten sei, weil den Ar­beit­neh­mern be­dingt durch die Ver­trags­bin­dung der Kläge­rin der aus der Nut­zungsmöglich­keit re­sul­tie­rende geld­werte Vor­teil im Zeit­punkt der Über­las­sung der Teil­nah­me­be­rech­ti­gung für den ge­sam­ten Zeit­raum ei­nes Jah­res zu­fließe. Es er­ließ einen Haf­tungs- und Nach­for­de­rungs­be­scheid über Lohn­steuer und sons­tige Lohn­ab­zugs­beträge für die Zeit von Ja­nuar 2011 bis De­zem­ber 2014.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der mit der Teil­nahme am Z-Sport-Pro­gramm ver­bun­dene geld­werte Vor­teil den Frei­be­trag des § 8 Abs. 2 EStG über­schrit­ten hatte.

Nach § 8 Abs. 2 S. 9 bzw.11 EStG blei­ben Sach­bezüge, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu be­wer­ten sind, außer An­satz, wenn die sich nach An­rech­nung der vom Steu­er­pflich­ti­gen ge­zahl­ten Ent­gelte er­ge­ben­den Vor­teile ins­ge­samt 44 € im Ka­len­der­mo­nat nicht über­stei­gen. Diese Vor­aus­set­zung war im Streit­fall erfüllt, weil den teil­neh­men­den Be­schäftig­ten nach Ab­zug der von ih­nen zu zah­len­den Ei­gen­an­teile im ers­ten Jahr ein mo­nat­li­cher geld­wer­ter Vor­teil i.H.v. 43 € und in den dar­auf­fol­gen­den Jah­ren der Teil­nahme ein mo­nat­li­cher geld­wer­ter Vor­teil in Höhe von 37,50 € ver­blieb.

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes fließt den teil­neh­men­den Be­schäftig­ten mit Aushändi­gung der Teil­nah­me­bestäti­gung nicht der geld­werte Vor­teil für den Zeit­raum ei­nes Jah­res, son­dern viel­mehr während der Dauer ih­rer Teil­nahme fort­lau­fend mo­nat­lich zu. Zu­ge­flos­sen ist eine Ein­nahme nämlich dann, wenn der Empfänger die wirt­schaft­li­che Verfügungs­macht über die in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen­den Güter er­langt hat, wo­bei sich der Überg­ang der wirt­schaft­li­chen Verfügungs­macht nach den Umständen des Ein­zel­falls rich­tet (vgl. BFH-Ur­teil vom 14.11.2012, Az.: VI R 56/11).

Ist Ge­gen­stand der Sach­zu­wen­dung ein Recht, (bei einem Drit­ten) eine (vergüns­tigte) Sach- oder Dienst­leis­tung zu be­zie­hen, ist der Vor­teil und da­mit der Ar­beits­lohn nicht be­reits mit Einräum­ung des Be­zugs­rechts durch den Ar­beit­ge­ber, son­dern erst mit Ausübung des Rechts, also der In­an­spruch­nahme der Sach- oder Dienst­leis­tung durch den Ar­beit­neh­mer zu­ge­flos­sen. Der Zu­fluss von Ar­beits­lohn ist dann zu be­ja­hen, wenn der Ar­beit­ge­ber mit sei­nen Leis­tun­gen dem Ar­beit­neh­mer einen un­mit­tel­ba­ren und un­ent­zieh­ba­ren Rechts­an­spruch ge­gen einen Drit­ten ver­schafft. In­fol­ge­des­sen war den bei Z-Sport an­ge­mel­de­ten Ar­beit­neh­mern der streit­ge­genständ­li­che geld­werte Vor­teil nicht mit Er­halt der Trai­nings­be­rech­ti­gung für ein Jahr zu­ge­flos­sen, weil Teil­neh­mer al­lein durch den Er­halt der Trai­nings­be­rech­ti­gung kei­nen un­mit­tel­ba­ren An­spruch ge­gen Z-Sport oder ge­gen die Kläge­rin zur Nut­zung der Ein­rich­tun­gen für die Dauer ei­nes Jah­res er­wor­ben hat­ten.

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