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BFH zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Urteile des BFH vom 27.10.11 - VI R 71/10 und 08.12.11 - VI R 13/11 (jeweils veröffentlicht am 25.01.2012)

In zwei Ur­tei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) erst­mals zur Neu­re­ge­lung der Ab­zugs­be­schränkung bei häus­li­chen Ar­beits­zim­mern ent­schie­den. Für die Be­rufs­grup­pen der Hoch­schul­leh­rer (Ur­teil vom 27. Ok­to­ber 2011 VI R 71/10) und Rich­ter (Ur­teil vom 8. De­zem­ber 2011 VI R 13/11) bil­det da­nach das Ar­beits­zim­mer (wie bis­her) nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Betäti­gung mit der Folge, dass sie die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer auch nach neuem Recht nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen können.

Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das frühere Ge­setz ge­kippt hatte, hat der Ge­setz­ge­ber im Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 eine Neu­re­ge­lung ge­schaf­fen, die rück­wir­kend auch in den Streitfällen an­wend­bar war. Da­nach können die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ab­ge­zo­gen wer­den, wenn ent­we­der ein an­de­rer Ar­beits­platz nicht zur Verfügung steht (diese Er­wei­te­rung hatte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­ge­for­dert) oder wenn (wie bis­her) das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen oder be­trieb­li­chen Betäti­gung bil­det. Der BFH geht da­von aus, dass es sich hier­bei um zwei ge­trennt von­ein­an­der zu be­ur­tei­lende Tat­bestände han­delt.

Ein Ab­zug nach der ers­ten Va­ri­ante (we­gen feh­len­den Ar­beits­plat­zes) kam in bei­den Streitfällen nicht in Be­tracht, weil beide Kläger einen vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung ge­stell­ten Ar­beits­platz nut­zen konn­ten. Aber auch nach der zwei­ten Va­ri­ante (Mit­tel­punkt) blieb den Klägern der Er­folg ver­sagt.

Der BFH hat ent­schie­den, dass der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten Betäti­gung – wie bis­her – qua­li­ta­tiv und un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­an­schau­ung zu be­stim­men ist. Das gilt je­den­falls, wenn der Steu­er­pflich­tige – wie in den Streitfällen – le­dig­lich eine ein­zige be­ruf­li­che Tätig­keit ausübt. Da­nach ist für den Be­ruf des Hoch­schul­leh­rers die Vor­le­sung in der Uni­ver­sität und für den Rich­ter die Ausübung der recht­spre­chen­den Tätig­keit im Ge­richt prägend; beide Tätig­kei­ten können nicht im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ver­rich­tet wer­den. Un­er­heb­lich ist da­ge­gen, wie viele Stun­den der Steu­er­pflich­tige in sei­nem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer zu­bringt.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 06/2012 vom 25.01.2012

Das Ur­teil des BFH VI R 71/10 im Voll­text fin­den Sie hier, das Ur­teil des BFH VI R 13/11 hier.

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