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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Steuervorteil bei gemischt genutzten Räumen

BFH 27.7.2015, GrS 1/14

Der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers setzt vor­aus, dass der je­wei­lige Raum aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird. Diese Aus­le­gung dient dazu, den be­trieb­lich/be­ruf­li­chen und den pri­va­ten Be­reich sach­ge­recht von­ein­an­der ab­zu­gren­zen, Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten zu un­ter­bin­den und den Ver­wal­tungs­voll­zug zu er­leich­tern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2006 mit sei­ner Ehe­frau ein bei­den Ehe­gat­ten gehören­des Ein­fa­mi­li­en­haus be­wohnt. Er erklärte für das Streit­jahr aus der Ver­mie­tung meh­re­rer Ob­jekte Miet­ein­nah­men i.H.v. 94.047 € und Wer­bungs­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 99.852 €. Mit sei­nem Ein­spruch ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2006 machte der Kläger erst­mals für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in dem Ein­fa­mi­li­en­haus Auf­wen­dun­gen i.H.v. 804 € bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend, da das Zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit bilde. Er ver­wies da­bei auf einen "Tätig­keits­be­richt" über die Ar­bei­ten, die er in die­sem Raum ver­rich­tet habe, so­wie auf Fo­tos u.a. ei­nes Schreib­ti­sches, di­ver­ser Büro­schränke und Re­gale so­wie di­ver­ser Leitz­ord­ner. Im Ar­beits­zim­mer steht ein Com­pu­ter.

Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen nicht zum Ab­zug zu. Das gab der Klage über­wie­gend statt und berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für das Zim­mer i.H.v. 60 % der ent­stan­de­nen Raum­kos­ten als gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ab­zieh­bare Wer­bungs­kos­ten. Der Kläger könne 60 % sei­ner Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­set­zen, ob­wohl er den Raum zur Über­zeu­gung des Se­nats nicht (na­hezu) aus­schließlich zur Einkünf­te­er­zie­lung ge­nutzt habe. Eine Nut­zung im Um­fang von 60 % habe er in­des nach­ge­wie­sen.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der IX. Se­nat des BFH dem Großen Se­nat des BFH fol­gende Rechts­fra­gen zur Ent­schei­dung vor­ge­legt:

  • Setzt der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers vor­aus, dass der je­wei­lige Raum (na­hezu) aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird?
  • Sind die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ent­spre­chend den Grundsätzen des Be­schlus­ses des Großen Se­nats vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) auf­zu­tei­len?

Der Große Se­nat hat nun fest­ge­stellt, dass der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers vor­aus­setzt, dass der je­wei­lige Raum aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird.

Die Gründe:
Der Große Se­nat teilt nicht die Auf­fas­sung des vor­le­gen­den Se­nats. Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­de­nen Raum, der so­wohl zur Er­zie­lung von Einkünf­ten als auch - in mehr als nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang - zu pri­va­ten Zwecken ge­nutzt wird, sind ins­ge­samt nicht ab­zieh­bar.

Ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer setzt ne­ben einem büromäßig ein­ge­rich­te­ten Raum vor­aus, dass es aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich für be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Auf­wen­dun­gen hierfür ins­ge­samt nicht ab­zieh­bar. Da­mit schei­det eine Auf­tei­lung und an­tei­lige Berück­sich­ti­gung im Um­fang der be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Ver­wen­dung aus.

Ne­ben dem all­ge­mei­nen Wort­verständ­nis ist zu be­ach­ten, dass der Ge­setz­ge­ber aus­weis­lich der Ge­setz­ge­bungs­mo­tive ausdrück­lich an den herkömm­li­chen Be­griff des "häus­li­chen Ar­beits­zim­mers" an­geknüpft hat. Der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers setzt aber seit je­her vor­aus, dass der Raum wie ein Büro ein­ge­rich­tet ist und aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich zur Er­zie­lung von Ein­nah­men ge­nutzt wird. Diese Aus­le­gung dient dazu, den be­trieb­lich/be­ruf­li­chen und den pri­va­ten Be­reich sach­ge­recht von­ein­an­der ab­zu­gren­zen, Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten zu un­ter­bin­den und den Ver­wal­tungs­voll­zug zu er­leich­tern. Im Fall ei­ner Auf­tei­lung sind diese Ziele je­doch nicht zu er­rei­chen, da sich der Um­fang der je­wei­li­gen Nut­zung in­ner­halb der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen nicht ob­jek­tiv überprüfen lässt.

Auch die Nut­zung ei­nes Zei­ten­buchs kann nicht als ge­eig­nete Grund­lage für eine Auf­tei­lung an­ge­se­hen wer­den, da die darin ent­hal­te­nen An­ga­ben kei­nen über eine bloße Be­haup­tung des Steu­er­pflich­ti­gen hin­aus­ge­hen­den Be­weis­wert ha­ben. Ebenso man­gelt es an Maßstäben für eine schätzungs­weise Auf­tei­lung der je­wei­li­gen Nut­zungs­zei­ten. Im Fall ei­ner Auf­tei­lung ist vor al­lem keine sach­ge­rechte Ab­gren­zung des be­trieb­li­chen/be­ruf­li­chen Be­reichs von der pri­va­ten Le­bensführung gewähr­leis­tet.

Diese An­sicht steht in Übe­rein­stim­mung mit dem Be­schluss des Großen Se­nats vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06). Da­nach sind Rei­se­auf­wen­dun­gen bei ge­mischt be­ruf­lich/be­trieb­li­chen und pri­vat ver­an­lass­ten Rei­sen nach Maßgabe der Zeit­an­teile der Reise auf­teil­bar. Dem kam hier keine Be­deu­tung zu, da § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eine all­ge­mei­nen Grundsätzen vor­ge­hende Spe­zi­al­re­ge­lung ist. Of­fen blei­ben konnte die vom X. Se­nat auf­ge­wor­fene Frage, ob es sich bei der­ar­ti­gen Auf­wen­dun­gen man­gels ob­jek­tiv nachprüfba­rer Kri­te­rien dem Grunde nach über­haupt um an­tei­lige Wer­bungs­kos­ten oder Be­triebs­aus­ga­ben han­delt. Geklärt ist da­ge­gen, dass Auf­wen­dun­gen für eine sog. "Ar­beits­ecke" nicht ab­zugsfähig sind, da der­ar­tige Räume schon ih­rer Art und ih­rer Ein­rich­tung nach er­kenn­bar auch pri­va­ten Wohn­zwe­cken die­nen.

Hin­ter­grund:
Die Grund­satz­ent­schei­dung be­trifft die durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 1996 ein­geführte Ab­zugs­be­schränkung für häus­li­che Ar­beits­zim­mer. In sei­ner heute gel­ten­den Fas­sung sind Auf­wen­dun­gen hierfür nur un­ter der Vor­aus­set­zung ab­zieh­bar, dass für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. Die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen ist da­bei grundsätz­lich auf 1.250 € be­grenzt; ein wei­ter ge­hen­der Ab­zug ist nur möglich, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von GrS 1/14 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von GrS 1/06 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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