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BFH zum Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Urteil des BFH vom 30.11.2011 - I R 14/11

Er­folgt der das Ver­lust­ab­zugs­ver­bot des § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädli­che Be­tei­li­gungs­er­werb während des lau­fen­den Wirt­schafts­jah­res, kann ein bis zu die­sem Zeit­punkt in die­sem Wirt­schafts­jahr er­ziel­ter Ge­winn - ent­ge­gen dem BMF-Schrei­bens vom 4.7.2008 - mit dem bis­her noch nicht ge­nutz­ten Ver­lust ver­rech­net wer­den. Die in früherer Zeit er­wirt­schaf­te­ten Ver­luste sol­len für das "neue wirt­schaft­li­che En­ga­ge­ment" un­berück­sich­tigt blei­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der S. war zu Be­ginn des Streit­jah­res 2008 Al­lein­ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin, ei­ner GmbH. Im Juli 2008 ver­kaufte er nach vor­he­ri­ger Tei­lung sei­nes Ge­schäfts­an­teils einen Ge­schäfts­an­teil von 50 % und trat ihn an H. ab. So­mit lag ein sog. schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb vor. Der Ge­winn für das lau­fende Ge­schäfts­jahr sollte in­so­weit S. zu­ste­hen, als er auf den Zeit­raum bis zum Tag der Be­ur­kun­dung ent­fiel. Noch am glei­chen Tag änderte die Kläge­rin ihre Firma; H wurde zum wei­te­ren Ge­schäftsführer be­stellt.

Der für die Kläge­rin fest­ge­stellte ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2007 be­trug 60.046 €. Für das Streit­jahr er­mit­telte die Kläge­rin einen Jah­resüber­schuss i.H.v. rd. 121.815 €. Un­ter Hin­zu­rech­nung nicht ab­zieh­ba­rer Be­triebs­aus­ga­ben (Körper­schaft­steuer, So­li­da­ritätszu­schlag, Ge­wer­be­steuer) er­gab sich ein Ge­samt­be­trag der Einkünfte i.H.v. 163.300 €. Ein Zwi­schen­ab­schluss zum 31.5.2008 wies einen bis da­hin an­ge­fal­le­nen Jah­resüber­schuss von 50.737 € aus.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte un­ter Hin­weis auf § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. und Tz. 31 des BMF-Schrei­bens vom 4.7.2008 bei der Ein­kom­men­ser­mitt­lung le­dig­lich einen Ver­lust­ab­zug i.H.v. 50 % von 60.046 €, mit­hin 30.023 €.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht er­kannt, dass der Ver­lust­ab­zug nach § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. bei einem sog. un­terjähri­gen schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb in­so­weit nicht be­schränkt ist, als im lau­fen­den Jahr bis zum Zeit­punkt des schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werbs ein Ge­winn er­wirt­schaf­tet wurde.

Der zum 31.12.2007 fest­ge­stellte ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag i.H.v. 60.046 € war gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. im Streit­jahr in vol­ler Höhe vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­zu­zie­hen. Die­ser Ab­zug war im Streit­fall nicht durch § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. aus­ge­schlos­sen. Schließlich be­traf die Rechts­folge der Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung des § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. den hier in Rede ste­hen­den Ver­lust­ab­zug des Streit­jah­res nicht.

Der Wort­laut des § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. ist ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion nicht ein­deu­tig; er trifft keine Aus­sage in der Weise, dass eine Berück­sich­ti­gung ei­nes zeit­an­tei­li­gen Ge­winns aus­zu­schließen ist. Der Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung liegt nach der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs der Ge­danke zu­grunde, dass sich un­ge­ach­tet des Tren­nungs­prin­zips "die wirt­schaft­li­che Iden­tität ei­ner Ge­sell­schaft durch das wirt­schaft­li­che En­ga­ge­ment ei­nes an­de­ren An­teils­eig­ners" ändert. Die in früherer Zeit er­wirt­schaf­te­ten Ver­luste sol­len für das "neue wirt­schaft­li­che En­ga­ge­ment" un­berück­sich­tigt blei­ben. In­fol­ge­des­sen spricht nichts dafür, bei die­ser Se­pa­rie­rung ein vor die­sem Zeit­punkt er­ziel­tes po­si­ti­ves Zwi­schen­er­geb­nis aus­zu­spa­ren.

Hier­nach war der für die Kläge­rin zum 31.12.2007 fest­ge­stellte ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag i.H.v. 60.046 € im Streit­jahr in vol­ler Höhe vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­zu­zie­hen. Ein sog. nicht ge­nutz­ter Ver­lust i.S.d. § 8c S. 1 KStG 2002 n.F. be­stand nicht, da der Ge­samt­be­trag der Einkünfte des Streit­jah­res von 163.300 € in Höhe ei­nes Be­tra­ges von 60.046 € auf den Zeit­raum bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb im Juli 2008 ent­fiel.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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