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BFH zu den Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

Urteil des BFH vom 19.1.2012 - VI R 23/11

So­weit ein städti­scher Feu­er­wehr­mann auch ver­pflich­tet ist, Be­reit­schafts­dienste als Fah­rer ei­nes Not­ein­satz­fahr­zeugs ei­nes nicht städti­schen Kran­ken­hau­ses zu leis­ten, übt er eine Auswärtstätig­keit aus. Denn der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers kann nur an einem Ort lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten und wur­den in den Streit­jah­ren zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger ist als Feu­er­wehr­mann bei der Stadt X be­schäftigt und be­zieht aus die­ser Tätig­keit Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Zu sei­nen dienst­li­chen Auf­ga­ben gehören auch Be­reit­schafts­dienste als Fah­rer ei­nes Not­ein­satz­fahr­zeugs des Evan­ge­li­schen Kran­ken­hau­ses in X. Der Be­reit­schafts­dienst dau­ert re­gelmäßig 24 Stun­den. Dem Kläger steht für den Be­reit­schafts­dienst im Kran­ken­haus ein se­pa­ra­tes Dienst­zim­mer zur Verfügung.

In den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre machte der Kläger Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung für die Zeit der Be­reit­schafts­dienste i.H.v. 1.848 € (2007) bzw. 2.040 € (2008) als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Dies lehnte das Fi­nanz­amt ab.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat dem Kläger zu Un­recht meh­rere re­gelmäßige Ar­beitsstätten zu­ge­ord­net.

Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung des Steu­er­pflich­ti­gen sind gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG nicht ab­zieh­bare Wer­bungs­kos­ten. Wird der Steu­er­pflich­tige je­doch vorüber­ge­hend von sei­ner Woh­nung und dem Mit­tel­punkt sei­ner dau­er­haft an­ge­leg­ten be­trieb­li­chen Tätig­keit ent­fernt be­trieb­lich tätig, so ist nach Satz 2 der Vor­schrift für je­den Ka­len­der­tag, an dem der Steu­er­pflich­tige we­gen die­ser vorüber­ge­hen­den Tätig­keit von sei­ner Woh­nung und sei­nem Tätig­keits­mit­tel­punkt über eine be­stimmte Dauer ab­we­send ist, ein nach die­ser Dauer ge­staf­fel­ter Pausch­be­trag ab­zu­set­zen.

Der Be­griff des Tätig­keits­mit­tel­punkts (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG) ent­spricht dem Be­griff der (re­gelmäßigen) Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Nach früherer Recht­spre­chung des BFH konnte ein Ar­beit­neh­mer auch meh­rere re­gelmäßige Ar­beitsstätten ne­ben­ein­an­der in­ne­ha­ben. Diese Recht­spre­chung hat der Se­nat je­doch zwi­schen­zeit­lich auf­ge­ge­ben (Ur­teile vom 9.6.2011, VI R 36/10 und VI R 55/10; s. dazu BMF-Schrei­ben vom 15.12.2011 - IV C 5 - S DOK 2353/11/10010 -). Denn der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers kann nur an einem Ort lie­gen. Nur in­so­weit kann sich der Ar­beit­neh­mer auf die im­mer glei­chen Wege ein­stel­len und so auf eine Min­de­rung der We­ge­kos­ten hin­wir­ken.

Übt der Ar­beit­neh­mer hin­ge­gen an meh­re­ren be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen des Ar­beit­ge­bers sei­nen Be­ruf aus, ist es ihm re­gelmäßig nicht möglich, die an­fal­len­den We­ge­kos­ten - z.B. durch Fahr­ge­mein­schaf­ten oder einen nahe ge­le­ge­nen Wohn­sitz - ge­ring zu hal­ten. Denn die un­ter Umständen nicht verläss­lich vor­her­seh­bare Not­wen­dig­keit, ver­schie­dene Tätig­keitsstätten auf­su­chen zu müssen, er­laubt es dem Ar­beit­neh­mer nicht, sich im­mer auf die glei­chen Wege ein­zu­stel­len. In einem sol­chen Fall lässt sich die Ein­schränkung der Steu­er­er­heb­lich­keit von We­ge­kos­ten durch die Ent­fer­nungs­pau­schale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) nicht recht­fer­ti­gen.

Nach die­sen Grundsätzen führte der Ein­satz des Klägers im Kran­ken­haus schon des­halb nicht zu ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte, weil es sich da­bei nicht um eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers han­delt. Der Kläger be­fand sich viel­mehr dort ebenso wie während der Ret­tungs­einsätze je­weils auf Auswärtstätig­keit. Die Sa­che war noch nicht spruch­reif, da das FG noch keine Fest­stel­lun­gen zum zeit­li­chen Um­fang der auswärti­gen Be­schäfti­gung ge­trof­fen hat.

Link­hin­weis:
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