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BFH zu den Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats als außerordentliche Einkünfte

Urteil des BFH vom 30.01.13 - III R 84/11

BFH zur Ab­gren­zung zwi­schen den be­rufsübli­chen und den außer­or­dent­li­chen Einkünf­ten ei­nes Rechts­an­walts

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 30. Ja­nuar 2013 III R 84/11 seine langjährige Recht­spre­chung bestätigt, wo­nach die Ver­ein­nah­mung ei­nes be­rufsübli­chen Ho­no­rars für die meh­rere Jahre an­dau­ernde Be­treu­ung ei­nes Man­dats bei einem Rechts­an­walt nicht zu außer­or­dent­li­chen Einkünf­ten führt.

Der Kläger, ein Rechts­an­walt, be­ar­bei­tete über meh­rere Jahre hin­weg ein größeres Er­brechts­man­dat. Nach - er­folg­rei­chem - Ab­schluss des Auf­trags er­hielt er von sei­nen Man­dan­ten eine hohe Ho­no­rar­zah­lung. Er sah in die­ser Zah­lung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätig­keit und be­an­tragte da­her die An­wen­dung der Ta­rifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Der BFH folgte dem nicht. Er bekräftigte viel­mehr seine jahr­zehn­te­alte Recht­spre­chung, wo­nach die An­wen­dung der Ta­rifermäßigung auf be­son­dere, außer­gewöhn­li­che Tätig­kei­ten be­schränkt ist, die von der übli­chen Tätig­keit ei­nes Frei­be­ruf­lers ab­grenz­bar sein müssen. Zum Zweck der Ab­gren­zung hat der BFH ver­schie­dene Fall­grup­pen ent­wi­ckelt, die im Streit­fall je­doch nicht ein­schlägig wa­ren. Er wies außer­dem dar­auf hin, dass mehrjährige Tätig­kei­ten bei Rechts­anwälten, In­ge­nieu­ren und an­de­ren Frei­be­ruf­lern nicht unüblich sind und eine Ta­rifglättung schon durch die Häufig­keit und Re­gelmäßig­keit, mit der mehrjährige Aufträge an­ge­nom­men, ab­ge­wi­ckelt und ab­ge­rech­net wer­den, be­wirkt wird.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 18/2013 vom 03.04.2013 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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