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Steuerberatung

Tätigkeit eines Rentenberaters ist als gewerblich anzusehen

BFH v. 7.5.2019 - VIII R 2/16 u.a.

Ren­ten­be­ra­ter sind nicht frei­be­ruf­lich i.S.d. § 18 EStG tätig, son­dern er­zie­len ge­werb­li­che Einkünfte. Da­nach üben Ren­ten­be­ra­ter we­der einen dem Be­ruf des Rechts­an­wal­tes oder Steu­er­be­ra­ters ähn­li­chen Be­ruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch er­zie­len sie Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der Sach­ver­halt:
In den Streitfällen wa­ren die Kläge­rin­nen als Ren­ten­be­ra­te­rin­nen tätig. Sie wa­ren als sol­che im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter re­gis­triert, verfügten aber nicht über eine Zu­las­sung als Rechts­anwältin oder Steu­er­be­ra­te­rin. Die zuständi­gen Fi­nanzämter sa­hen die Tätig­keit der Kläge­rin­nen als ge­werb­lich an und setz­ten Ge­wer­be­steuer fest.

Die Kläge­rin­nen wa­ren u.a. der An­sicht, dass bei der Bin­dung der ka­ta­logähn­li­chen Be­rufe an den Ober­be­griff der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass so­wohl hin­sicht­lich der er­for­der­li­chen Be­rufs­aus­bil­dung als auch hin­sicht­lich der tatsäch­lich ent­fal­te­ten Tätig­kei­ten ein im We­sent­li­chen glei­cher Be­ruf vor­lie­gen müsse. Die dem Er­laub­nis­vor­be­halt des RDG un­ter­lie­gende Tätig­keit des Ren­ten­be­ra­ters ent­spre­che dem Ty­pus ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit.

Die Kla­gen blie­ben in bei­den Fällen vor dem FG er­folg­los. Der BFH hat die Vor­ent­schei­dun­gen bestätigt.

Gründe:
Die Vor­in­stan­zen ha­ben in bei­den Fällen die Tätig­keit der Kläge­rin­nen als Ren­ten­be­ra­te­rin­nen zu­tref­fend als ge­werb­lich i.S.d. § 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG be­ur­teilt.

Die Tätig­keit der Kläge­rin­nen sind kei­nem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ge­nann­ten Ka­ta­log­be­rufe - ins­be­son­dere nicht dem des Rechts­an­walts oder Steu­er­be­ra­ters - ähn­lich. Bei der Prüfung, ob eine Be­rufstätig­keit der ei­nes Ka­ta­log­be­rufs ähn­lich ist, wird auf die Ähn­lich­keit mit einem der ge­nann­ten Ka­ta­log­be­rufe, z.B. dem des Rechts­an­walts oder Steu­er­be­ra­ters, ab­ge­stellt. In den Streitfällen fehlte es al­ler­dings an der für die An­nahme ei­ner sol­chen Ähn­lich­keit not­wen­di­gen Ver­gleich­bar­keit von Aus­bil­dung und ausgeübter Tätig­keit. Der Um­stand, dass die Kläge­rin­nen eine Tätig­keit ausübten, die auch von Rechts­anwälten wahr­ge­nom­men wird, begründet keine Ähn­lich­keit zu die­sem Be­ruf.

Darüber hin­aus er­ziel­ten die Kläge­rin­nen auch keine Einkünfte aus sons­ti­ger selbständi­ger Ar­beit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Denn ihre Tätig­kei­ten wa­ren im Schwer­punkt be­ra­ten­der Na­tur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätig­keit in einem frem­den Ge­schäfts­kreis aus, wie es für die ge­setz­li­chen Re­gel­bei­spiele der Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Vermögens­ver­wal­ter oder Auf­sichts­rats­mit­glied prägend ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text VIII R 2/16 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text VIII R 26/16 zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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