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Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

BFH 2.8.2016, VIII R 37/14

Eine Nach­zah­lung der Kas­senärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung, die - wie im vor­lie­gen­den Fall - ins­ge­samt meh­rere Jahre be­trifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Er­folgt die Aus­zah­lung der Ge­samt­vergütung in zwei Ver­an­la­gungs­zeiträumen in etwa gleich großen Teil­beträgen, kommt eine Ta­rif­begüns­ti­gung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, die eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Pra­xis be­treibt. Die bei­den Ge­sell­schaf­ter be­sit­zen je­weils eine ei­gene Kas­sen­zu­las­sung zur Ab­rech­nung der Ein­nah­men, die in der ge­mein­sa­men Pra­xis er­zielt wer­den. Die Einkünfte aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit er­mit­telt die Kläge­rin durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG in der für die Streit­jahre 2005 und 2006 gel­ten­den Fas­sung.

Die Kas­senärzt­li­che Ver­ei­ni­gung zahlte der Kläge­rin in den Streit­jah­ren zusätz­li­che Ho­no­rare i.H.v. ins­ge­samt rund 120.000 € für die Tätig­keit der Ge­sell­schaf­ter in dem Zeit­raum 2000 bis 2004 in vier fast gleich ho­hen Ra­ten nach. In ih­ren Fest­stel­lungs­erklärun­gen gab die Kläge­rin ne­ben lau­fen­den Ge­win­nen die Nach­zah­lun­gen als ta­rif­begüns­tigte Einkünfte aus Vergütun­gen für eine mehrjährige Tätig­keit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an. Das Fi­nanz­amt ver­sagte je­doch den von der Kläge­rin be­gehr­ten An­satz der ermäßig­ten Be­steue­rung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Nach­zah­lun­gen der Kas­senärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung stell­ten keine außer­or­dent­li­chen Einkünfte i.S.d. § 34 EStG dar. Es fehlte schließlich an der er­for­der­li­chen Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten, da die Vergütung für die mehrjährige Tätig­keit nicht in einem Jahr zu­ge­flos­sen war.

Außer­or­dent­li­che Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 u. 2 EStG wer­den nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung grundsätz­lich nur be­jaht, wenn die zu begüns­ti­gen­den Einkünfte in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu er­fas­sen sind und durch die Zu­sam­men­bal­lung von Einkünf­ten erhöhte steu­er­li­che Be­las­tun­gen ent­ste­hen. Dies war hier je­doch nicht der Fall. Eine Nach­zah­lung der Kas­senärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung, die - wie im vor­lie­gen­den Fall - ins­ge­samt meh­rere Jahre be­trifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Er­folgt die Aus­zah­lung der Ge­samt­vergütung in zwei Ver­an­la­gungs­zeiträumen in etwa gleich großen Teil­beträgen, kommt eine Ta­rif­begüns­ti­gung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Be­tracht.

Zwar ist nach BFH-Recht­spre­chung § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zu­flus­ses in zwei Ver­an­la­gungs­zeiträumen aus­nahms­weise auch dann an­zu­wen­den, wenn der Steu­er­pflich­tige nur eine ge­ringfügige Teil­leis­tung erhält und die ganz über­wie­gende Leis­tung in einem Be­trag aus­ge­zahlt wird. Ein sol­cher Aus­nah­me­fall war vor­lie­gend je­doch nicht ge­ge­ben, da die Nach­zah­lung in den Streit­jah­ren in na­hezu gleich großen Beträgen er­folgte. Es han­delte sich so­mit nicht um eine ge­ringfügige Ne­ben­leis­tung.

Auch der Um­stand, dass der Kläge­rin die ra­ten­weise Aus­zah­lung der Vergütung in zwei statt in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum von der Kas­senärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung auf­ge­zwun­gen wor­den war, führt zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Schließlich knüpft die Ta­rif­begüns­ti­gung des § 34 EStG an die Pro­gres­si­ons­be­las­tung durch zu­ge­flos­sene Ein­nah­men und grundsätz­lich nicht daran an, ob die Mo­da­litäten des Zu­flus­ses ver­ein­bart oder dem Zah­lungs­empfänger auf­ge­zwun­gen wur­den.

Link­hin­weis:

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