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BFH zu den Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

Urteil des BFH vom 22.11.2012 - III R 64/11

Sind einem Kind Fahrt­kos­ten aus An­lass ei­nes ne­ben­be­ruf­lich ausgeübten Stu­di­ums ent­stan­den, so sind diese bei der Prüfung, ob der Grenz­be­trag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. über­schrit­ten ist, nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen, son­dern in tatsäch­li­cher Höhe von den Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zu­zie­hen. Eine vom Kind als Ar­beit­neh­mer auf­ge­suchte ar­beit­ge­ber­fremde Bil­dungs­ein­rich­tung stellt - un­abhängig vom Zeit­rah­men - keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat einen Sohn, der im Juni 2008 seine Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten er­folg­reich ab­schloss und an­schließend im er­lern­ten Be­ruf ar­bei­tete. Ab Sep­tem­ber 2008 nahm er ein be­rufs­be­glei­ten­des Stu­dium an ei­ner Fach­hoch­schule im Fach­be­reich Steu­er­recht auf. Seit­dem ar­bei­tete er 28 Wo­chen­stun­den als An­ge­stell­ter in ei­ner Steu­er­be­ra­ter­kanz­lei und be­suchte an zwei bis drei Ter­mi­nen je Wo­che (abends und auch an Sams­ta­gen) die Fach­hoch­schule.

Die Fa­mi­li­en­kasse gewährte für den Streit­zeit­raum Fe­bruar bis De­zem­ber 2009 kein Kin­der­geld. Sie war der An­sicht, der Grenz­be­trag sei über­schrit­ten wor­den. Bei ih­rer Be­rech­nung berück­sich­tigte sie die Fahr­ten des Soh­nes zur Fach­hoch­schule nicht mit den tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten, son­dern setzte le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale an. Auf diese Weise er­mit­telte die Behörde Auf­wen­dun­gen i.H.v. 1.363 € und so­mit eine Über­schrei­tung um 276 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat für den Streit­zeit­raum einen An­spruch auf die Fest­set­zung von Kin­der­geld für ih­ren Sohn.

Bei der Prüfung, ob der Grenz­be­trag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. über­schrit­ten ist, sind Fahrt­kos­ten ei­nes Kin­des, die ihm aus An­lass ei­nes ne­ben­be­ruf­lich ausgeübten Stu­di­ums ent­ste­hen, nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­ti­gen, son­dern in tatsäch­li­cher Höhe von den Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zu­zie­hen. Eine Ein­schränkung für den Ab­zug von Fahrt­kos­ten sieht das Ge­setz in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nur für die Auf­wen­dun­gen für die Wege zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte vor. Eine vom Kind als Ar­beit­neh­mer be­suchte ar­beit­ge­ber­fremde Bil­dungs­ein­rich­tung stellt - un­abhängig da­von, ob die Bil­dungsmaßnahme die volle Ar­beits­zeit des Steu­er­pflich­ti­gen in An­spruch nimmt oder ne­ben ei­ner Voll- oder Teil­zeit­be­schäfti­gung ausgeübt wird - nach BFH-Recht­spre­chung keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar.

Die­sen Grundsätzen ent­sprach die Vor­ent­schei­dung nicht. Das FG war in Übe­rein­stim­mung mit der früheren höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung da­von aus­ge­gan­gen, dass eine ar­beit­ge­ber­fremde Bil­dungs­ein­rich­tung grundsätz­lich eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG mit der Folge der An­wen­dung der Ent­fer­nungs­pau­schale dar­stel­len kann. Dies war je­doch nicht zu­tref­fend (s. BFH-Ur­teile v. 9.2.2012, Az.: VI R 44/10 u. VI R 42/11).

§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 u. § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Bei­trR­LUmsG, die rück­wir­kend ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 gel­ten sol­len, stan­den dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug hier schon des­halb nicht ent­ge­gen, weil der Sohn der Kläge­rin vor Be­ginn sei­nes Stu­di­ums be­reits eine Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten durch­lau­fen und da­mit eine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung ab­sol­viert hatte. Da es sich bei den strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen so­mit um Wer­bungs­kos­ten han­delte, die un­mit­tel­bar bei der Er­mitt­lung der Einkünfte des Soh­nes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berück­sich­tig­ten wa­ren, be­durfte es kei­ner - sys­te­ma­ti­sch nach­ran­gi­gen - Kor­rek­tur der Einkünfte und Bezüge gem. § 32 Abs. 4 S. 5 EStG (sog. aus­bil­dungs­be­ding­ter Mehr­be­darf).

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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