deen

Aktuelles

BFH: Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG sind nicht abziehbar

Urteil des BFH vom 20.11.2012 - VIII R 29/10

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Ab­gabe von Erklärun­gen nach dem Stra­BEG können we­der als Wer­bungs­kos­ten noch als Son­der­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Nichts an­de­res gilt für sol­che Auf­wen­dun­gen, die im kau­sa­len Zu­sam­men­hang mit den nach­erklärten Ein­nah­men ste­hen, aber erst nach dem Am­nes­tie­zeit­raum (1993 bis 2002) an­ge­fal­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die für das Streit­jahr (2004) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Im De­zem­ber 2004 gab der Kläger meh­rere straf­be­frei­ende Erklärun­gen nach dem Ge­setz über die straf­be­frei­ende Erklärung (Stra­BEG) ab.

Bei Er­stel­lung und Ab­gabe der Erklärun­gen ließ sich der Kläger vom jet­zi­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten be­ra­ten, der im De­zem­ber 2004 hierfür ein Ho­no­rar i.H.v. 11.600 € in Rech­nung stellte. Der Kläger be­glich diese Rech­nung im sel­ben Mo­nat. Das Fi­nanz­amt ver­sagte bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung der Kläger für 2004 den Ab­zug des Ho­no­rars als Son­der­aus­ga­ben.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen im Er­geb­nis zu Recht we­der als Wer­bungs­kos­ten noch als Son­der­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen.

Es kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob ein Teil der Gebühren nach ma­te­ri­el­lem Ein­kom­men­steu­er­recht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den könnte, denn je­den­falls schließt das Stra­BEG nach Sys­te­ma­tik und Zweck den Ab­zug aus. Mit dem Stra­BEG hat der Ge­setz­ge­ber ein Ge­setz ge­schaf­fen, das so­wohl ma­te­ri­el­les Straf­recht in Ge­stalt von Straf­be­frei­ungs­nor­men re­gelt als auch steu­er­recht­li­che Son­der­re­ge­lun­gen trifft, die von den Vor­schrif­ten des EStG er­heb­lich ab­wei­chen. Auf­grund die­ser dem Ein­kom­men­steu­er­sys­tem frem­den Re­ge­lun­gen gilt der gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Stra­BEG zu ent­rich­tende Be­trag nur fik­tiv als Ein­kom­men­steuer. Be­ra­tungs­kos­ten zur Er­mitt­lung der fik­ti­ven Ein­nah­men i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Stra­BEG be­tref­fen mit­hin keine Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Sie sind nicht vom An­wen­dungs­be­reich des EStG er­fasst und können da­nach keine Wer­bungs­kos­ten gem. § 9 Abs. 1 EStG sein.

Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen sind auch nicht als Son­der­aus­ga­ben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ab­zu­zie­hen. Dies folgt al­ler­dings nicht schon aus dem Ge­set­zes­wort­laut des Stra­BEG. Maßgeb­lich ist auf den Zweck von EStG und Stra­BEG ab­zu­stel­len. Bis ein­schließlich des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2005 gehörten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steu­er­li­che Be­ra­tungs­kos­ten grundsätz­lich zu den Son­der­aus­ga­ben, die das Ein­kom­men min­der­ten, so­weit sie nicht be­reits als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar wa­ren. Ein­zelne Fi­nanz­ge­richte ha­ben auch Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner straf­be­frei­en­den Erklärung nach dem Stra­BEG für das Jahr ih­rer Zah­lung als Son­der­aus­ga­ben an­er­kannt. Dem ist je­doch nicht zu fol­gen.

Nach der Ge­set­zes­begründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. soll­ten Steu­er­pflich­tige die Möglich­keit ha­ben, die ih­nen durch eine Steu­er­be­ra­tung er­wach­se­nen Kos­ten bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens ab­zu­zie­hen, weil sie ihre Pflich­ten we­gen der Schwie­rig­keit und Unüber­sicht­lich­keit des Steu­er­rechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne wei­te­res erfüllen können. Das aber recht­fer­tigt nur den Ab­zug von Be­ra­tungs­auf­wen­dun­gen, die im sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Be­steue­rungs­ver­fah­ren ste­hen. An einen Rechts­an­walt ge­leis­tete Zah­lun­gen für eine Steu­er­straf­ver­tei­di­gung sind in­so­weit nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Ebenso wie Kos­ten der Steu­er­straf­ver­tei­di­gung wer­den auch Be­ra­tungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gabe ei­ner straf­be­frei­en­den Erklärung nach dem Stra­BEG nicht vom Ent­las­tungs­zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. er­fasst. Die Ab­gabe ei­ner straf­be­frei­en­den Erklärung zielt aus der Sicht des Steu­er­pflich­ti­gen we­sent­lich auf die Er­lan­gung der Straf­be­frei­ung nach § 1 Abs. 1, § 4 Stra­BEG; da­mit ver­folgt der Steu­er­pflich­tige an­ge­sichts ei­nes be­reits ver­wirk­lich­ten Steu­er­de­likts in­so­weit den­sel­ben nicht­steu­er­li­chen pri­va­ten Zweck wie bei ei­ner Straf­ver­tei­di­gung, so­dass ebenso we­nig wie dort so­zial- oder wirt­schafts­po­li­ti­sche Erwägun­gen eine ein­kom­mens­min­dernde Berück­sich­ti­gung der da­mit ver­bun­de­nen Kos­ten ge­bie­ten. Nichts an­de­res gilt für sol­che Auf­wen­dun­gen, die im kau­sa­len Zu­sam­men­hang mit den nach­erklärten Ein­nah­men ste­hen, aber - wie im Streit­fall - erst nach dem Am­nes­tie­zeit­raum (1993 bis 2002) an­ge­fal­len sind.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben