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BFH: Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

Urteil des BFH vom 19.10.11 - X R 48/09 (veröffentlicht am 04.01.2012)

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 19. Ok­to­ber 2011 X R 48/09 (veröff­ent­licht am 04.01.2012) ent­schie­den, dass an eine nicht an­er­kannte inländi­sche Ergänzungs­schule ge­leis­te­tes Schul­geld bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 nicht als Son­der­aus­gabe ab­ge­zo­gen wer­den kann.

Im Streit­fall ging es um Schul­geld, das El­tern im Jahr 2004 für den Pri­vat­schul­be­such ih­res Soh­nes ge­zahlt hat­ten. Die Pri­vat­schule war nach den lan­des­recht­li­chen Re­ge­lun­gen eine le­dig­lich an­ge­zeigte, je­doch keine an­er­kannte Ergänzungs­schule. Nach der bis 2007 gel­ten­den Rechts­lage wa­ren diese Schul­geld­zah­lun­gen nicht ab­zieh­bar.
Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Schul­geld ist im Jahr 2008 neu ge­re­gelt wor­den, weil der Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union (EuGH) in dem feh­len­den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die in an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten be­le­ge­nen Pri­vat­schu­len einen Ver­stoß ge­gen die Eu­ropäischen Grund­frei­hei­ten sah. Auf­grund der Neu­re­ge­lung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes durch das Jah­ress-teu­er­ge­setz 2009 können ab 2008 30 % des Schul­gelds, höchs­tens 5.000 €, als Son­der­aus­gabe abge-zo­gen wer­den, so­fern die in der EU oder im EWR be­le­gene Schule zu einem von der zuständi­gen inländi­schen Behörde an­er­kann­ten oder einem inländi­schen Ab­schluss an ei­ner öff­ent­li­chen Schule als gleich­wer­tig an­er­kann­ten all­ge­mein bil­den­den oder be­rufs­bil­den­den Schul-, Jahr­gangs- oder Be­rufs­ab­schluss führt. Auf den lan­des­recht­li­chen Sta­tus ei­ner Pri­vat­schule kommt es so­mit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gel­ten auf­grund ei­ner Überg­angs­re­ge­lung für die EU/EWR-Pri­vat­schu­len in al­len noch of­fe­nen Fällen, für die inländi­schen Pri­vat­schu­len erst ab 2008.
Die Kläger wa­ren der Auf­fas­sung, die Überg­angs­re­ge­lung gelte auch für den Be­such von inländi­schen Pri­vat­schu­len. Ih­nen stehe da­mit der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu, da sie an­sons­ten be­nach­tei­ligt würden. Der BFH hat je­doch in der – nur vorüber­ge­hen­den – Schlech­ter­stel­lung der inländi­schen Pri­vat­schu­len kei­nen Ver­stoß ge­gen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ge­se­hen, da der Ge­setz­ge­ber be­rech­tigt ge­we­sen sei, aus Ver­ein­fa­chungsgründen eine Überg­angs­re­ge­lung zu schaf­fen, die eine Ein­ord­nung von ausländi­schen Schu­len nach den schul­recht­li­chen Be­grif­fen der Länder ent­behr­lich ge­macht habe.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 1/2012 vom 04.01.2012
Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.
05.01.2012 nach oben

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