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BFH: Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

Urteil des BFH vom 23.02.12 - IV R 19/08

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 23. Fe­bruar 2012 IV R 19/08 ent­schie­den, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Schuld­zin­sen für ein In­ves­ti­ti­ons­dar­le­hen, das auf ein Kon­to­kor­rent­konto aus­ge­zahlt wurde, so­wie Schuld­zin­sen für das Kon­to­kor­rent­konto selbst als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn der Un­ter­neh­mer Übe­rent­nah­men getätigt hat.

Der Ab­zug von Schuld­zin­sen als Be­triebs­aus­ga­ben wird durch § 4 Abs. 4a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ein­ge­schränkt, wenn der Un­ter­neh­mer mehr aus dem Be­triebs­vermögen ent­nom­men hat, als dem Be­trieb zu­vor durch Ein­la­gen und Ge­winne zu­geführt wor­den ist (sog. Übe­rent­nah­men). Aus­ge­nom­men von die­ser Ab­zugs­be­schränkung sind nur Schuld­zin­sen für Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens (In­ves­ti­ti­ons­dar­le­hen). Wer­den Dar­le­hens­mit­tel auf ein be­trieb­li­ches Kon­to­kor­rent­konto über­wie­sen, von dem in der Fol­ge­zeit nicht nur die An­la­gegüter, son­dern auch sons­tige (be­trieb­li­che und pri­vate) Auf­wen­dun­gen be­zahlt wer­den, stellt sich die Frage, in­wie­weit die Dar­le­hens­mit­tel tatsäch­lich ge­rade zur An­schaf­fung der An­la­gegüter ver­wen­det wur­den. Denn nur die dafür ent­stan­de­nen Schuld­zin­sen sind un­be­schränkt ab­zieh­bar. Der BFH un­ter­stellt nun in An­leh­nung an eine Hand­ha­bung der Fi­nanz­ver­wal­tung, dass die in­ner­halb von 30 Ta­gen vor oder nach Aus­zah­lung der Dar­le­hens­mit­tel tatsäch­lich über das ent­spre­chende Kon­to­kor­rent­konto be­zahl­ten In­ves­ti­tio­nen mit den auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen fi­nan­ziert wur­den. Beträgt der Zeit­raum mehr als 30 Tage, kann der Un­ter­neh­mer den Zu­sam­men­hang zwi­schen Aus­zah­lung der Dar­le­hens­mit­tel und Be­zah­lung der Wirt­schaftsgüter im Ein­zel­fall nach­wei­sen.

Darüber hin­aus ent­schied der BFH, dass auch Kon­to­kor­rent­zin­sen, die durch die Fi­nan­zie­rung von An­la­ge­vermögen ent­ste­hen, un­be­grenzt ab­zieh­bar sind. Die Auf­nahme ei­nes ge­son­der­ten Dar­le­hens ist nach Mei­nung des BFH - ab­wei­chend von der Hand­ha­bung der Fi­nanz­ver­wal­tung - nicht er­for­der­lich.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 39/2012 vom 06.06.2012

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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