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BFH: Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Urteil des BFH vom 17. Oktober 2012 - VIII R 57/09

Auf­wands­ent­schädi­gun­gen eh­ren­amt­li­cher Be­treuer nach § 1835a des Bürger­li­chen Ge­setz­buchs (BGB) sind ab 2011 be­grenzt und für die Jahre da­vor un­be­grenzt steu­er­frei. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 17. Ok­to­ber 2012 VIII R 57/09 ent­schie­den.

Der Kläger war vom Amts­ge­richt in bis zu 42 Fällen als Be­treuer be­stellt wor­den und hatte dafür Auf­wands­ent­schädi­gun­gen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und be­treu­ter Per­son be­zo­gen. Das Fi­nanz­amt er­fasste diese Auf­wands­ent­schädi­gun­gen als Ein­nah­men. Die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 12 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) kam nach sei­ner Auf­fas­sung nicht in Be­tracht, weil die Auf­wands­ent­schädi­gun­gen nicht ausdrück­lich als sol­che im Haus­halts­plan aus­ge­wie­sen wa­ren.

Der BFH folgte da­ge­gen im Er­geb­nis der Auf­fas­sung des Klägers, dass die Auf­wands­ent­schädi­gun­gen steu­er­frei seien. Es han­dele sich zwar um Ein­nah­men aus selbständi­ger Ar­beit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steu­er­frei, und zwar in den Jah­ren ab 2011 - be­trag­lich be­grenzt - nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vor­jah­ren (und da­mit im Streit­fall) in vol­lem Um­fang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Es han­dele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger eben­falls hätte ver­lan­gen können und die dann einen er­heb­lich höheren Um­fang ge­habt hätte, son­dern nur um eine ge­ringe Auf­wands­ent­schädi­gung, die die für die Be­treu­ung an­fal­len­den Kos­ten ty­pi­sie­rend ab­gel­ten solle. Der Aus­weis der Auf­wands­ent­schädi­gung in einem Bun­des­ge­setz (§ 1835a BGB) rei­che für die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätz­li­cher ausdrück­li­cher Aus­weis im Haus­halts­plan sei we­der nach dem Wort­laut der Vor­schrift, noch nach ih­rem Zweck und auch nicht auf­grund der Ent­ste­hungs­ge­schichte er­for­der­lich.

Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 01/2013 vom 02.01.013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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