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Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

FG Düsseldorf 13.11.2017, 15 K 3228/16 E

Eine Auf­wands­ent­schädi­gung die der Be­treuer in Hin­blick auf die Be­treu­ung des Pfle­ge­bedürf­ti­gen nach § 1835 BGB er­hal­ten hat, stellt eine Ein­nahme i.S.v. § 33b Abs. 6 EStG dar, mit der Folge, dass die Gewährung des Pfle­ge­pausch­be­trags aus­ge­schlos­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit 25.11.2013 zum Be­treuer der Frau A und seit 29.1.2015 auch ih­res Soh­nes B be­stellt. Beide woh­nen seit Ok­to­ber 2012 in un­ter­schied­li­chen Pfle­ge­hei­men. Der Kläger er­hielt im Jahr 2015 eine steu­er­freie Auf­wands­ent­schädi­gung als eh­ren­amt­li­cher Be­treuer in Höhe von 798 €. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2015 machte er Pfle­ge­pausch­beträge gem. § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von je­weils 924 € für beide Be­treu­ten gel­tend. Dies lehnte das be­klagte Fi­nanz­amt auf­grund der Heim­un­ter­brin­gung der Be­treu­ten ab.

Nach Ein­le­gung ei­nes er­folg­lo­sen Wi­der­spruchs - le­dig­lich ge­gen die Ent­schei­dung bzgl. des Pausch­be­trags für B - er­hob der Kläger Klage. B habe die Pfle­ge­stufe II, sitze im Roll­stuhl und er­halte die Körper­pflege durch das Heim­per­so­nal. Er selbst, der Kläger, führe aber alle Fahr­ten außer­halb des Heims durch, ma­che Be­we­gungsübun­gen mit B, un­ter­halte sich mit ihm und über­nehme sons­tige Auf­ga­ben. Die Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Gewährung des Pfle­ge­pausch­be­trags nach § 33b Abs. 6 EStG setzt u.a. vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige für die Pflege keine Ein­nah­men erhält. Diese Vor­aus­set­zung ist vor­lie­gend nicht erfüllt. Der Kläger hat im Hin­blick auf die Be­treu­ung des Pfle­ge­bedürf­ti­gen "Ein­nah­men" i.S.v. § 33b Abs. 6 S.1 EStG er­hal­ten. Die Gewährung des Pausch­be­trags wird durch jeg­li­che Art von Ein­nah­men der Pfle­ge­per­son im Zu­sam­men­hang mit der Pflege aus­ge­schlos­sen, sei es als steu­er­freie Pfle­ge­vergütung oder als Auf­wen­dungs­er­satz. Im Streit­fall hat der Kläger eine Auf­wands­ent­schädi­gung nach § 1835 BGB für eh­ren­amt­li­che Be­treuer i.H.v. 798 € er­hal­ten. Dass der Kläger das Be­treu­ungs­geld aus­schließlich für Auf­wen­dun­gen des Pfle­ge­bedürf­ti­gen ver­wen­det, ist we­der gel­tend ge­macht noch er­sicht­lich. Im Ge­gen­teil be­schränkt sich die Pflege auf rein persönli­che Dienst­leis­tun­gen.

Darüber hin­aus kann der Pfle­ge­pausch­be­trag nicht gewährt wer­den, weil die Tätig­keit des Klägers nicht die Min­dest­pfle­ge­dauer er­reicht. Über­wie­gend wird dazu eine Pflege in nicht nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang (mind. 10 % des ge­sam­ten pfle­ge­ri­schen Zeit­auf­wands) ge­for­dert. Der Kläger selbst be­zif­fert sei­nen Um­fang mit 2,5 Stun­den pro Wo­che. Das ist be­zo­gen auf einen Ge­samt­auf­wand von 24,73 Stun­den (Heimpfle­ge­dauer) zzgl. 2,5 Stun­den ein An­teil von nur 9,18 %.

Die Re­vi­sion war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zu­zu­las­sen. Ob die Auf­wands­ent­schädi­gung nach § 1835 BGB zu den (schädli­chen) Ein­nah­men gem. § 33b Abs. 6 EStG gehört ist bis­lang ebenso nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­den wor­den wie die Frage der Min­dest­pfle­ge­dauer (10%-Grenze).

Link­hin­weis:
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