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BFH: Auch zum Einsammeln von Abfall eingesetzte Straßenreinigungsfahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit sein

Urteil des BFH vom 12.6.2012 - II R 40/11

§ 3 Nr. 4 Kraft­StG begüns­tigt auch das Hal­ten von Fahr­zeu­gen zum Ein­sam­meln und Ab­trans­port von Ab­fall, so­weit die­ser von der Straße auf­ge­nom­men wird oder sich in im Straßen­be­reich auf­ge­stell­ten Ab­fall­behältern be­fin­det. Der Fahr­zeug­hal­ter hat den lücken­lo­sen Nach­weis dafür zu er­brin­gen, dass das Fahr­zeug tatsäch­lich in ei­ner den An­for­de­run­gen des § 3 Nr. 4 Kraft­StG ent­spre­chen­den Weise aus­schließlich zur Straßen­rei­ni­gung ver­wen­det wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als Ent­sor­gungs­fach­be­trieb im Auf­trag öff­ent­lich-recht­li­cher Körper­schaf­ten (Bund, Länder, Ge­mein­den) das Ein­sam­meln und den Ab­trans­port von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßen­rand­be­bau­ung so­wie auf Parkplätzen und Rastplätzen an­sam­meln. Im März 2007 be­an­tragte sie die Steu­er­be­frei­ung gem. § 3 Nr. 4 Kraft­StG für einen auf sie zu­ge­las­se­nen Lkw der Marke Daim­ler-Chrys­ler mit einem zulässi­gen Ge­samt­ge­wicht von 5.600 kg.

Das Fahr­zeug hat eine of­fene La­defläche, de­ren Sei­ten­teile ge­genüber den­je­ni­gen übli­cher Lkw deut­lich erhöht sind. An der rech­ten Fahr­zeug­seite be­fin­det sich eine He­be­vor­rich­tung zur Auf­nahme von Müll­con­tai­nern. Das Fahr­zeug trägt auf der Front­haube die Auf­schrift "Straßen­rei­ni­gung". Nach den An­ga­ben der Kläge­rin wird das Fahr­zeug für die Rei­ni­gung der Park­platzflächen im Be­reich der Straßen­meis­te­reien des Am­tes für Straßen- und Ver­kehrs­we­sen Frank­furt ein­ge­setzt und dient dem Ab­trans­port des in ent­spre­chend auf­ge­stell­ten Behält­nis­sen an­ge­fal­le­nen so­wie des von den Mit­ar­bei­tern ein­ge­sam­mel­ten Mülls. Das Fi­nanz­amt ver­sagte die von der Kläge­rin be­an­tragte Steu­er­be­frei­ung und setzte für das Fahr­zeug ab März 2007 eine Jah­res­steuer von 347 € fes.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die vom FG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ermögli­chen keine ab­schließende Ent­schei­dung der Frage, ob das Fahr­zeug der Kläge­rin aus­schließlich zur Rei­ni­gung von Straßen ein­ge­setzt wird.

Gem. § 3 Nr. 4 Kraft­StG ist das Hal­ten von Fahr­zeu­gen von der Kraft­fahr­zeug­steuer be­freit, so­lange sie aus­schließlich zur Rei­ni­gung von Straßen ver­wen­det wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die Fahr­zeuge äußer­lich als für die­sen Zweck be­stimmt er­kenn­bar sind. Die vom FG of­fen ge­las­sene Frage, ob das Fahr­zeug der Kläge­rin un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner tatsäch­li­chen Ver­wen­dung zum Auf­sam­meln und Ab­trans­port des im Straßen­raum an­fal­len­den Ab­falls die Merk­male ei­nes Fahr­zeugs zur Rei­ni­gung von Straßen erfüllt, war vor­lie­gend zu be­ja­hen. Durch § 3 Nr. 4 Kraft­StG ist das Hal­ten von Fahr­zeu­gen begüns­tigt, durch die Straßen "in Ord­nung ge­hal­ten wer­den". Da­bei ist keine enge Aus­le­gung die­ser Begüns­ti­gungs­vor­schrift ge­bo­ten.

Die von § 3 Nr. 4 Kraft­StG vor­aus­ge­setzte Ver­wen­dung des Fahr­zeugs zur Straßen­rei­ni­gung setzt nicht vor­aus, dass das Fahr­zeug durch be­son­dere tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen und/oder eine be­son­dere Bau­art nur für die­sen Zweck ver­wend­bar ist. Dem­gemäß ist nicht nur das Hal­ten von Spe­zi­al­fahr­zeu­gen zur ma­schi­nel­len Straßen­rei­ni­gung begüns­tigt, son­dern ebenso das Hal­ten sol­cher Fahr­zeuge, die etwa zum Trans­port (klei­ne­rer) Kehr­ma­schi­nen oder - wie im Streit­fall - auch im Zu­sam­men­hang mit ei­ner ma­nu­ell durch­geführ­ten Straßen­rei­ni­gung ein­ge­setzt wer­den.

Un­ter Berück­sich­ti­gung des mit § 3 Nr. 4 Kraft­StG ver­folg­ten Begüns­ti­gungs­zwecks ist auch das Hal­ten sol­cher Fahr­zeuge begüns­tigt, die dem Ab­trans­port des im Zuge der Straßen­rei­ni­gung an­fal­len­den Ab­falls die­nen. Aus­ge­hend vom Begüns­ti­gungs­zweck des § 3 Nr. 4 Kraft­StG um­fasst die Rei­ni­gung der Straßen schließlich nicht nur den Ab­trans­port des von der Straße auf­ge­nom­me­nen, son­dern auch das Ein­sam­meln so­wie den Trans­port des­je­ni­gen Ab­falls, der sich in den im Straßen­be­reich auf­ge­stell­ten Ab­fall­behältern be­fin­det. Es be­steht keine sach­li­che Ver­an­las­sung, die "Rei­ni­gung" der Straße auf sol­che Stoffe zu be­schränken, die sich als "wil­der Müll" im Straßen­be­reich be­fin­den.

Die Sa­che ist nicht spruch­reif. Das FG hat zwar fest­ge­stellt, dass das Fahr­zeug der Kläge­rin auf­grund sei­ner Be­schrif­tung - den An­for­de­run­gen des § 3 Nr. 4 S. 2 Kraft­StG genügend - als für den Zweck der Straßen­rei­ni­gung be­stimmt er­kenn­bar ist. Je­doch hat das FG keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob das Fahr­zeug der Kläge­rin die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner "aus­schließli­chen" Ver­wen­dung "zur" Rei­ni­gung der Straßen erfüllt. In die­sem Zu­sam­men­hang ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass dem Hal­ter der lücken­lose Nach­weis ob­liegt, dass das von ihm ge­hal­tene Fahr­zeug ent­spre­chend den An­for­de­run­gen des § 3 Nr. 4 Kraft­StG, also aus­schließlich zur Straßen­rei­ni­gung, ver­wen­det wurde.

Link­hin­weis:
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