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Steuerberatung

Bewertung der Jubiläumsrückstellungen nach dem Pauschalwertverfahren

An­stelle der Be­wer­tung der Ju­biläumsrück­stel­lun­gen nach dem Teil­wert­ver­fah­ren kann das sog. Pau­schal­wert­ver­fah­ren an­ge­wen­det wer­den. Das BMF passt die dazu her­an­zu­zie­hen­den Ta­bel­len­werte an die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“ an.

Die Be­wer­tung von Rück­stel­lun­gen für Zu­wen­dun­gen anläss­lich ei­nes Dienst­ju­biläums hat für jede ein­zelne Ver­pflich­tung grundsätz­lich mit dem Teil­wert zu er­fol­gen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es je­doch nicht, wenn statt­des­sen die Be­wer­tung ein­heit­lich für alle Ju­biläum­sver­pflich­tun­gen des Be­triebs nach dem sog. Pau­schal­wert­ver­fah­ren er­folgt, wo­bei das gewählte Ver­fah­ren für fünf Wirt­schafts­jahre bin­det. Bei An­wen­dung des Pau­schal­wert­ver­fah­rens sind zwin­gend durch das BMF vor­ge­ge­bene Werte zu­grunde zu le­gen. Die Werte wur­den bis­lang in der An­lage zu dem BMF-Schrei­ben vom 8.12.2008 (BStBl. I 2008, S. 1013) vor­ge­ge­ben.

Mit Schrei­ben vom 27.2.2020 passt das BMF diese Werte, die bis­lang im We­sent­li­chen auf den „Richt­ta­feln 2005 G“ be­ruh­ten, auf die der „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“ an.

Hinweis

Die neuen Werte sind spätes­tens bei der pau­scha­len Be­wer­tung von Ju­biläumsrück­stel­lun­gen für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 29.6.2020 en­den, an­zu­wen­den. Sie können frühes­tens für Wirt­schafts­jahre her­an­ge­zo­gen wer­den, die nach dem 20.7.2018, dem Tag der Veröff­ent­li­chung der „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“, en­den. Die frühere An­wen­dung der neuen Werte setzt al­ler­dings vor­aus, dass auch bei der Be­wer­tung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen oder sons­ti­gen ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Bi­lanz­pos­ten des Un­ter­neh­mens auf die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“ über­ge­gan­gen wird.

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