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Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung

FG Münster v. 6.12.2018 - 8 K 3685/17 G

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Un­ter­neh­men, die aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten und nut­zen, der Ge­wer­be­er­trag um den Teil zu kürzen, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes entfällt. Bei der Be­ur­tei­lung der Frage, ob Ne­bentätig­kei­ten des Un­ter­neh­mens - wie etwa die Mit­ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes - Teil ei­ner wirt­schaft­lich sinn­vol­len Grundstücks­nut­zung oder eine wirt­schaft­lich ei­genständige und da­mit für die In­an­spruch­nahme der er­wei­ter­ten ge­wer­be­steu­er­li­chen Kürzung schädli­che Betäti­gun­gen sind, kommt dem Steu­er­pflich­ti­gen ein un­ter­neh­me­ri­scher Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu; die Ne­bentätig­keit muss nicht die ein­zig denk­bare oder im Ver­gleich zu sämt­li­chen Nut­zungsmöglich­kei­ten die wirt­schaft­lich sinn­vollste Grundstücks­nut­zung sein.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist die Gewährung der sog. er­wei­ter­ten ge­wer­be­steu­er­li­chen Kürzung für Grundstücks­un­ter­neh­men (er­wei­terte Kürzung) nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zum Vermögen der kla­gen­den GmbH & Co. KG, das zum Teil im Wege ei­ner An­wachs­ung auf sie über­ge­gan­gen war, gehörten im Streit­zeit­raum ver­schie­dene Grundstücke, die an Dritte ver­mie­tet wur­den. Vor­lie­gend ging es um die Über­las­sung ei­nes ei­ge­nen Grundstücks (Flurstück 1) und ei­nes Teils des Nach­bar­grundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke wa­ren mit Erb­bau­rech­ten und diese mit Un­ter­erb­bau­rech­ten be­las­tet. Un­ter­erb­bau­be­rech­tigte des Flurstücks 1 wa­ren die Kläge­rin bzw. ihre Rechts­vorgänge­rin, Un­ter­erb­bau­be­rech­tigte des Flurstücks 2 eine KG.

Hin­sicht­lich der streit­ge­genständ­li­chen Teilfläche des Flurstücks 2 be­stand eine Grund­dienst­bar­keit über ein aus­schließli­ches Geh- und Fahrt­recht zu­guns­ten der Kläge­rin. Da­ne­ben be­stand eine schuld­recht­li­che Ab­rede, wo­nach bei Nut­zung der auf der Teilfläche er­rich­te­ten Halle zur Wa­re­nan­nahme (Lie­fer­schlauch) ein Ent­gelt ge­schul­det wurde. Die Kläge­rin ver­mie­tete beide Flurstücke in einem ein­heit­li­chen Miet­ver­trag an eine GmbH und zahlte ein Nut­zungs­ent­gelt an die KG. Im An­schluss an eine bei der Kläge­rin durch­geführte Be­triebsprüfung ver­sagte das Fi­nanz­amt die be­an­tragte er­wei­tere Kürzung des Ge­wer­be­er­trags.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die be­an­tragte Kürzung der Summe des Ge­winns und der Hin­zu­rech­nun­gen um den Teil, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes fällt, zu Un­recht ver­sagt.

Die Kläge­rin und ihre Rechts­vorgänge­rin ha­ben aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz ge­nutzt und ver­wal­tet. Die Über­las­sung des Lie­fer­schlauchs so­wie der da­zu­gehöri­gen Grundstücksfläche gehört als un­schädli­che Ne­bentätig­keit zur Ver­wal­tung und Nut­zung ei­ge­nen Grund­be­sit­zes. Maßnah­men, die in recht­lich und wirt­schaft­lich en­gem Zu­sam­men­hang mit dem Grund­be­sitz ste­hen und dazu die­nen, die wirt­schaft­li­che Nut­zung des Grund­be­sit­zes mit sei­nen Be­son­der­hei­ten zu ermögli­chen und von na­he­lie­gen­den Ri­si­ken frei­zu­hal­ten, sind als un­ter­neh­me­ri­sch sinn­volle Nut­zung der Ver­wal­tung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes zu­zu­rech­nen. Im Übri­gen ist die Ne­bentätig­keit an­ge­sichts der verhält­nismäßig ge­rin­gen Ein­nah­men aus der Über­las­sung des Lie­fer­schlauchs auch in quan­ti­ta­ti­ver Hin­sicht als ge­ringfügig an­zu­se­hen.

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